Frage geschrieben am 18.01.2008 11:40:00Betreff: Recht am eigenen Bild Unterlassungs und Verpflichtungserklärung
Rechtsgebiet: Medienrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 5075
Wir haben einen Fehler gemacht,
vor Weihnachten kamen zwei junge Damen zu uns um Porträtaufnahmen machen zu lassen. Es waren anspuchsvolle, sehr hübsche Porträts von den beiden Damen. Sie wollten eine Kalender für Ihre Ehemänner fertigen lassen. Als dann eine der beiden Damen die Fotos abholte, haben wir Ihr mitgeteilt, dass wir die Fotos so hübsch finden, dass wir gerne nach Weihnachten einige auf unserer Homepage zeigen möchten. Dies sollte sie auch ihrer Freundin sagen und ihr sagen, dass sie sich bei uns melden sollte, wenn sie damit nicht einverstanden wäre. Sie hat sich nicht gemeldet, so gingen wir von
ihrem Einverständnis aus.
Das war ein für uns folgenschwerer Fehler.
Zwei Tage, nachdem die Fotos auf unserer HP erschienen sind, kam der Ehemann der jungen Dame zu uns und teilte uns freundlich mit, dass er damit nicht einverstanden ist und wir die Fotos von der HP nehmen sollten. Das haben wir selbstverständlich sofort erledigt.
Wir dachten damit sei die ganze Sache abgetan. Leider wurden wir gestern eines Besseren belehrt.
Es kam ein Schreiben von einem Rechtsanwalt mit einer Unterlassungs und Verpflichtungserklärung, die wir unterschreiben sollen. Darin steht, dass wir die Daten aushändigen sollen, und
sie nicht für Werbung ect. verwenden dürfen.
So weit so gut. Magenschmerzen bereitet uns Ziffer 6 der Erklärung, in der es heißt: "Die Unterzeichner verplichten sich,
jeglichen Schaden zu ersetzen, der Frau x aus den Handlungen enstanden ist und/oder noch entstehen wird."
Wir löschen selbstverständlich bei uns alles, aber wenn wir die Daten der Frau x übergeben, kann sie ja eigentlich alles damit machen und uns die Schadenersatzforderung zukommen lassen.
Diese Formulierung sieht für uns wie ein Freibrief aus, uns immer wieder Regreßplichtig zu machen.
Müssen wir das Unterschreiben ?
Bis jetzt ist keine Schadensersatzforderung dabei,
Der Gegenstandswert ist mit 25000 Euro beziffert, was uns schon sehr hoch erscheint, wo kommt der her ?
Daraus errechnen sich für uns Anwaltskosten von 1085 Euro.
Wie sollen wir nun reagieren ?
Die Zahlung soll bis 25.01 überwiesen werden.
Wir wissen momentan wirklich nicht was wir am besten machen sollen.
Antwort geschrieben am 18.01.2008 12:06:38
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Rechtsanwalt Alexander J. Boos
Langgasse 11, 55299 Nackenheim, Tel: 06135 / 70 66 829, Fax: 06135-7069904
Insolvenzrecht, Medienrecht, Sozialrecht, Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 16
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Ihre Frage will ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und anhand der Schilderung Ihres Sachverhaltes wie folgt beantworten:
1.
Was das Recht am eigenen Bild angeht, ist es rein rechtlich so, dass dieses Recht natürlich nur dem Abgebildeten zusteht. Ausnahmen, die hier nicht zutreffen, sond etwa bei Personen der Zeitgeschichte gegeben.
§ 22 KUG bestimmt:
„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.“
2.
Wurde das Recht am eigenen Bild durch eine unbefugte Veröffentlichung verletzt, oder droht die unberechtigte Veröffentlichung eines Bildes, kann der Betroffene einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 12, 862, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 22,23 KUG gegen das jeweilige Medium geltend machen (Verbreiterhaftung) um die Erstveröffentlichung des Bildes oder eine wiederholte Veröffentlichung zu verhindern.
Daneben kann auch ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 22,23 KUG bestehen. Hier ist neben dem Ersatz des konkreten Schadens nach der sogenannten Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG) eine fiktive Lizenzgebühr für die Verwendung des Bildes zu bezahlen und ein etwaiger Gewinn (z. B. wegen Steigerung der Auflage oder eines gewinnsteigernden Werbeeffektes) herauszugeben.
3.
Soviel zum rechtlichen Hintergrund. Was ein Einverständnis der jungen Dame angeht, wird es Schwierigkeiten geben, in einer bloßen "Nichtäußerung" eine Einwilligung (konkludent) zu sehen. Schweigen wird in der Regel nicht als Willenserklärung gesehen.
Für die Zukunft rate ich dringend an, sich für derartige Veröffentlichungen immer ein schriftliches Einverständnis geben zu lassen.
Rein rechtlich hat daher zusammenfassend die junge Dame auch Ansprüche auf Unterlassung.
4.
Nun ist es so, dass Sie die anwaltliche Abmahnung erst erreicht hat, nachdem Sie die Bilder bereits entfernt haben. Die Gerichte tendieren aber dazu, dass Abmahnungen (um eine solche handelt es sich hier) auch dann berechtigt sind, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht. Diese wird in der Regel bereits durch den begangenen Verstoß indiziert.
Insweit kann ich leider auch nur mitteilen, dass eine betreffende Unterlassungserkläung (mit Strafandrohung für künftige Verstöße) berechtigt ist und verlangt werden kann.
Sofern Sie innerhalb der gesetzten Frist nicht reagieren, wird ver Anwalt vermutlich vor Gericht eine einstweilige Verfügung erwirken, welche jedenfalls zumindest Aussicht auf Erfolg hat. Hierdurch entstehen auch weitere Kosten.
5.
Ziffer 6 der Erkläung stellt in der Tat eine Art Freibrief dar, diese Formulierung zielt zwar auf einen rechtlich zulässigen Anpspruch der Dame ab; sollte ihr ein Schaden durch die Veröffentlichung entstehen (der heute noch nicht bekannt ist), müssen Sie dafür haften.
Trotzdem sollte die Klausel enger und genauer gefasst sein; es müsste nachgewiesen sein, dass der Schaden auch auf der Veröffentlichung beruhen.
6.
Es besteht die Möglichkeit, eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, in der die Klauseln abgeändert oder gestrichen werden.
Hierfür ist es aber unabdingbar, einen Anwalt aufzusuchen und ihm das Schriftstück auszuhändigen. Auch ist schnelles Handeln erforderlich.
7.
Die Streiwtert sind bei solchen Erklärungen häufig zu hoch bemessen, und nach diesen berechnen sich auch die Anwaltskosten.
Zwar liegt keine Schadensersatzforderung vor, aber Gerichte neigen dazu, den Schaden (und auch abhängig davon den Streitwert) danach zu berechnen, wie viel dieses Foto gekostet hätte, wenn man es offiziell als Werbefoto beauftragt hätte.
Hier helfen Tabellen, die die Berufsverbände der Fotobranche herausgeben. Für eine einjährige Onlinenutzung eines Bildes wird dort zum Teil ein Betrag von 260 Euro angegeben. Diese Tabellen sind zwar keine gesetzlichen Preislisten, aber als Anhaltspunkte von den Gerichten teilweise anerkannt. Möglicherweise liegen Ihnen, da Sie aus der Branche kommen, hier bessere Richtwerte vor. Man wird hier den Betrag verdoppeln, da die Nutzung des Bildes ja zu Unrecht erfolgte.
Aus dem Sachverhalt erscheint mir dieser Streitwert jedenfalls deutlich zu hoch angesetzt.
Grundsätzlich sind Sie zwar wohl zur Übernahme der Anwaltskosten verpflichtet, aber zum Vergleich: bei einem Streitwert von 1000 EUR lägen die Anwaltskosten lediglich bei ca. 150 EUR.
Auch bezüglich dieses Punktes besteht die Möglichkeit der Modifizierung der Erklärung, um nicht ein volles Eingeständnis zur Übernahme der Kosten zu erklären, aber trotzdem klarzumachen, dass man das Bild nicht mehr unberechtigt nutzen wird.
8.
Ein weiterer Punkt, den es zu beachten gilt, ist natürlich, dass ihr eigener Anwalt ebenfalls Kosten verlangen wird.
Für Nachfragen stehe ich Ihnen zur Verfügung. Auch können Sie sich für eine evtl. Vertretung gerne an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
RA Alexander Boos
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