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Verjährung Handwerkerrechnung


17.01.2008 16:18 |
Preis: ***,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Wibke Türk


| in unter 2 Stunden

Im Jahr 2004 haben wir ein Einfamilienhaus gebaut und einen Handwerker mit der Elektroinstallation beauftragt. Mitte Dezember 2004 erfolgte die Abnahme und Rechnungsstellung (Rechnung mit Datum vom 15.12.2004). Über die Abnahme gibt es kein Protokoll. Die Rechnung über 2.194 € wurde von uns nicht bezahlt, weil sie ca. 200 - 300 Euro über dem Angebot lag. Mit dem Elektriker wurde während der Abnahme vereinbart (mündlich), die Rechnung aufgrund dessen noch einmal zu überprüfen. Seitdem haben wir nie wieder etwas von ihm gehört. Heute (17.01.2008)erhielten wir eine Zahlungserinnerung mit Datum vom 20.12.2007. Die Rechnung wurde an unsere alte Adresse geschickt und ist deswegen wohl gut einen Monat später erst bei uns eingetroffen.

Unsere Frage ist: Ist die Handwerkerrechnung verjährt?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 74 weitere Antworten zum Thema:
Verjährung Handwerkerrechnung
17.01.2008 | 16:57

Antwort

von

Rechtsanwältin Wibke Türk
198 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende!

Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte.

Grdsa. beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist auch im Werkvertragsrecht gem. § 195 BGB drei Jahre.

Sie beginnt gem. § 199 I Nr. 1, 2 BGB mit dem Schluss des Jahes, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger über die zur Durchsetzung des Anspruchs notwendigen Informationen verfügte.

Gem. § 640 I BGB muß das Werk dafür abgenommen werden. Auch wenn kein Protokoll über die Abnahme vorliegt, so liegt in dem Einzug in Haus hier wohl eine stillschweigende Annahme.
Damit begann die Verjährungsfrist für den Zahlungsanspruch Ende 2004.
Sie endete damit grds. nach 3 Jahren, also Ende 2007.

Die Rechnung, die Sie am 17.01.2008 erhielten, wurde mit Datum vom 20.12.2007 an Ihre alte Adresse geschickt.
Da Sie vermutlich bereits seit einigen Jahren nicht mehr unter der alten Adresse wohnen und dem Installateur aufgrund der Arbeiten am Haus die neue Adresse bekannt war, gilt die Rechnung als nicht (rechtzeitig) zugegangen.
Des weiteren ist der Rechnungsteller beweispflichtig für den Zugang der Rechnung.
Ein Beweis des rechtzeitigen Zugangs dürfte ihm schwer fallen.

Die Verjährung ist eingetreten.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort geholfen zu haben.

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Mit freundlichem Gruß,

Rechtsanwältin Wibke Schöpper.


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Rechtsanwältin
Wibke Türk
Hinter der Twiete 28
D-22851 Norderstedt

Telefon: +49(0) 40-41186796
Fax: +49(0) 40-41186797
E-Mail: info@kanzlei-tuerk.de

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Rechtsanwältin Wibke Türk
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