Ist diese Rückforderung des Sozialamts rechtens? Sozialrecht
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Ist diese Rückforderung des Sozialamts rechtens?


24.03.2005 13:14 |
Preis: ***,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann


| in unter 2 Stunden

Hallo,

Ich kann leider keinen hohen Einsatz zahlen :-( aber vielleicht findet sich jemand, der mir trotzdem einen Rat geben kann, was ich machen kann ....

Zur Sachlage:
Ich war Sozialhilfeempfängerin bis im Dezember mein Freund und Vater einer meiner beiden Töchter zu mir gezogen ist (bisher Fernbeziehung).
Er war seit August arbeitslos und hatte ab 1.12. hier Arbeit gefunden.

In der Zeit seiner Arbeitslosigkeit habe ich ihn ab und an finanziell unterstützt, obwohl ich selbst kaum Geld hatte. Im Dezember, als er bereits hier war, trug ich sämtliche Kosten wie Miete, Einkaufen etc. alleine.
Im Dezember habe ich vorgesprochen auf dem Amt und die SB meinte, es würde eine Neuberechnung geben für Dezember, da er für mich mit aufkommen müßte.

Die Berechnung kam jetzt die letzten Tage:
Fakt ist, das ich von ihm keinerlei Unterstützung bekommen habe im Dezember, ich nun aber 455 Euro für Dezember zurückzahlen soll :-(((

Auf Nachfrage auf dem Sozialamt sagte die SB, wir seien ab Dezember eheähnlich gewesen und deshalb hätte sie meinen Partner mit in die Sozialhilfeberechnung mit aufgenommen.
Er hatte im Dezember noch ALG, zahlte davon Kindesunterhalt für zwei weitere Kinder, Miete für die alte Wohnung, finanzierte den Umzug mit seinem Privat-Pkw (einfache Strecke ca. 160km - und er mußte mehrmals fahren!), hatte noch einige sonstige Kosten zu tragen (Rechnungen wie Handy, Versandhaus, Weihnachtsgeschenke für seine Kinder usw.)und konnte mir somit nichts geben.

Durfte sie ihn einfach ihn in die Sozialhilfeberechnung aufnehmen?
Er hatte schließlich keinen Antrag gestellt!
Bei Vorsprache im Dezember hatte ich der SB mitgeteilt, das er ab 1.12. bei mir wohnen würde, ich aber erst ab Januar mit Unterstützung von ihm rechnen könne. (ab erster Lohn)


Kann mein Freund eine eidesstattliche Erklärung machen, das er definitiv im Dezember nichts an uns geleistet hat, sondern sein ALG für eigene Bedürfnisse verbraucht wurde? Oder kann ich eine Erklärung machen, das ich nichts bekommen habe im Dezember??

Die Sozialhilfe wurde ab Januar 05 eingestellt, weil er ja nun verdient, das ist soweit in Ordnung,
aber ich kann definitiv diese Rückzahlung nicht machen :-((( und sehe es auch irgendwo nicht ein, weil ich erst seit Januar (erster Lohn) von ihm mit unterstützt werde...... meiner Meinung nach habe ich die Sozialhilfe im Dezember noch gerechtfertigt bekommen, oder sehe ich dies falsch?

Liebe Grüße
Funkelstern

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Rückforderung
24.03.2005 | 13:52

Antwort

von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
696 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Offenbar stützt sich das Sozialamt bei seiner Neuberechnung der Leistungen auf das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft, weil eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestehen soll.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfüllt das Bestehen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft die Voraussetzuungen einer "eheähnlichen Lebensgemeinschaft" im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II alleine nicht (vgl. z. B. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. September 2004, Az.: 1 BvR 1962/04; Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17. November 1992, Az.: 1 BvL 8/87, Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17. Juli 2002, Az.: 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01).

Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt danach nur vor, wenn zwischen den Partnern so enge Bindungen bestehen, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Dies ist in der Regel nur bei Beziehungen von einiger Dauer und entsprechender Festigkeit der Fall.

Sie sollten daher Widerspruch gegen den Bescheid des Sozialamtes einlegen und zur Begründung darlegen, daß sie im Dezember keine Leistungen des Partners empfangen haben, weil ein gegenseitiges Einstehen nicht möglich war und von Ihnen auch nicht erwartet werden konnte. Auch sollten Sie darauf hinweisen, daß die gegenseitigen Bindungen noch nicht so stark sind, als daß ein gegenseitiges Einstehen füreinander erwarten werden kann. Ihr Freund ist schließlich erst im Dezember zu Ihnen gezogen, so daß die kurze Zeit schon einer notwendigen Festigkeit entgegen steht. Dem Widerspruch sollten Sie eine entsprechende Erklärung des Partner beifügen.

Zur Einlegung des Widerspruchs können Sie sich auch vor Ort anwaltlich beraten lassen. Die Kosten dafür sollten im Rahmen der Beratungshilfe bzw. Prozeßkostenhilfe vom Staat übernommen werden, wenn Ihre finanzielle Situation die Zahlung der Kosten aus eigener Tasche nicht zulässt, wovon ich nach Ihrer Schilderung ausgehen muß.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt A. Schwartmann
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