364.975
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
695 Besucher | 4 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Insolvenzrecht » GmbH Konkurs
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Insolvenzrecht » GmbH Konkurs

GmbH Konkurs


| 16.01.2008 13:36 |
Preis: ***,00 € |

Insolvenzrecht


Beantwortet von




Unsere GmbH schuldet zwei Lieferanten/Dienstleistern rund 15T€ sowie Gewerbesteuer über rund 7T€ und Körperschaftsteuer über rund 8T€. Wir können die Gesamtschuld nicht auf einmal abzahlen.

Wir haben den Beteiligten vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens einen Vergleichsangebot unterbreitet. Die Lieferanten und die Gemeinde wären interessiert, das Finanzamt hat (bislang) abgelehnt.

Kann ich eine Gläubigerbegünstigung vermeiden, indem ich mir das schriftliche Einverständnis aller anderen Gläubiger einhole, die Ansprüche des Finanzamtes zuerst voll zu befriedigen, dann die der Anderen? Mit welchen Folgen?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 49 weitere Antworten zum Thema:
GmbH
Antwort vom
16.01.2008 | 15:11
Sehr geehrter Ratsuchender,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.

Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.

Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Ich verstehe Ihre Angaben so, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH noch nicht eröffnet ist, bzw. der Antrag auch noch nicht gestellt ist.

Zu beachten ist hier zunächst die Geschäftsführerhaftung nach § 64 GmbHG, bevor Ihre Frage beantwortet werden kann.

Laut § 64 GmbHG haben die Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern, das heißt spätestens DREI WOCHEN nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Das gilt sinngemäß dann, wenn sich eine Überschuldung der Gesellschaft ergibt. Die Geschäftsführer machen sich ansonsten schadensersatzpflichtig. Daneben kommen auch strafrechtliche Sanktionen für die Geschäftsführer in Betracht, § 84 GmbHG.

Hierbei ist entscheidend, wann genau Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Gemäß § 17 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Nach der Vermutungsregel liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wenn der Schuldner die Zahlungen eingestellt hat. In dem Fall Ihrer GmbH scheint dies der Fall zu sein, wenn Sie insgesamt 30T Euro Zahlungsrückstände haben.

Überschuldung nach § 19 InsO liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Bewertung des Vermögens ist jedoch der Wert bei Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen. Ob Überschuldung vorliegt, lässt sich daher von hieraus nicht beantworten.

Untersuchen Sie daher gründlich, ob bereits Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist. Sprechen Sie darüber hinaus dringend mit einem Kollegen vor Ort, legen Sie ihm die entsprechenden Unterlagen vor und lassen Sie sich weitergehend beraten.

Nun zu Ihrer eigentlichen Frage:
Solange ein Insolvenzantrag nicht gestellt ist und das Insolvenzverfahren nicht eröffnet ist, können Sie grundsätzlich Gläubiger bedienen, ohne dass es zu einer Gläubigerbegünstigung kommt. Sie müssen hier zwingend darauf achten, dass sämtliche Forderungen, die Sie bedienen wollen, auch tatsächlich FÄLLIG sind. Forderungen, die Sie bedienen, obwohl sie noch nicht fällig sind, können bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter im Wege der Anfechtung zurückgeholt werden. Zudem kann ein Verstoß gegen § 283 c StGB vorliegen.

Das heißt, dass Sie die Forderungen des Finanzamtes nur dann vorrangig befriedigen können, wenn diese Forderungen alle bereits fällig sind und Ihnen das Finanzamt nicht einen gewissen Betrag bis zu einem gewissen Termin gestundet hat.

Von dem von Ihnen geplanten Vorhaben rate ich Ihnen dringend ab. Es besteht die Gefahr, dass eine inkongruente Deckung erfolgt. Hierunter versteht man Vorteile eines Gläubigers, die dieser nicht, nicht zu der Zeit oder nicht in der Art zu beanspruchen hatte. Eine inkongruente Deckung im Sinne von § 283 c StGB kann auch schon darin liegen, dass der Täter den Insolvenzantrag hinauszögert, um einem Gläubiger noch Pfändungen zu ermöglichen.

Es mir nicht sicher, dass nicht im weiteren Verlauf Gläubiger hinzukommen, die eben nicht die von Ihnen angedachte Abrede getroffen haben. Diese wären ebenso wie gegebenenfalls die Insolvenzmasse geschädigt. Es käme dann unter Umständen zu einer Strafbarkeit nach § 283 c StGB.

Zudem ist hier nochmals auf das oben zur Geschäftsführerhaftung Gesagte zu verweisen.

Ich rate Ihnen nochmals, sich dringend von einem Kollegen vor Ort weiter beraten zu lassen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung bieten.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen,

Mareike Preu
Rechtsanwältin


www.kanzlei-preu.de

Nachfrage vom Fragesteller 16.01.2008 | 16:00

Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung liegen u.U. vor. Ein Insolvenzantrag ist noch nicht gestellt; § 64 GmbHG könnte u.U. zutreffen. Darf ich trotzdem die Forderung des Finanzamtes befriedigen, ohne eine Straftat ("Gläubigerbegünstigung) zu begehen?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 17.01.2008 | 08:56

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Wenn die Forderung des Finanzamtes von diesem nicht (Forderung besteht gar nicht), nicht zu dieser Zeit (Forderung noch nicht fällig) oder nicht in dieser Art und Weise (Forderung besteht in Geld, es wird Ware geleistet) zu beanspruchen ist, und Sie die Forderung trotzdem bedienen, ist dies Gläubigerbegünstigung.

Solange diese Umstände nicht vorliegen, können Sie die Forderungen des Finanzamtes bedienen.

Mit freundlichen Grüßen,

Mareike Preu
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers |


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Herzlichen Dank für die ausführliche Beantwortung. Ich werde Ihren Rat beherzigen und einen ortsansässigen Anwalt konsultieren. "
Mehr Bewertungen von »