15.01.2008 | 14:29
Antwort
von
Rechtsanwältin Gabriele Haeske
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Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
um zu verhindern, dass durch Schenkungen zu Lebzeiten Pflichtteilsansprüche umgangen werden, gibt es den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach
§ 2325 BGB. Dieser richtet sich gegen den oder die Erben. Als Ergänzung des Pflichtteils kann der Pflichtteilsberechtigte den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil rechnerisch erhöht, wenn der Wert der
Schenkung dem Nachlass (fiktiv) hinzugerechnet wird. Maßgebend ist der Wert der Schenkung entweder zum Zeitpunkt des Erbfalls oder der Zeitpunkt der Schenkung, falls der Wert zu diesem Zeitpunkt niedriger war als beim Erbfall. Hat der Pflichtteilsberechtigte selbst ein Geschenk vom Erblasser erhalten, so ist dieses ebenfalls dem Nachlass hinzuzurechnen und auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch anzurechnen. Eine Anrechnung auch auf den eigentlichen Pflichtteilsanspruch erfolgt, wenn der Erblasser dies bei der Zuwendung bestimmt hat. Außer Betracht bleiben Pflicht- und Anstandsschenkungen.
Die Schenkung bleibt nach der derzeit geltenden Rechtslage unberücksichtigt, wenn zur Zeit des Erbfalls zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes vergangen sind. Solange der Erblasser den verschenkten Gegenstand allerdings im Wesentlichen weiter nutzt (z.B. im Rahmen eines umfassenden Wohnrechts oder Nießbrauchs), beginnt nach der Rechtsprechung die 10-Jahresfrist nicht zu laufen, weil der Gegenstand dann wirtschaftlich noch nicht aus dem Vermögen des Erblassers ausgegliedert ist.
Der Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils besteht auch dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte selbst ebenfalls Erbe geworden ist (
§ 2326 BGB).
Soweit die
erben nicht zur Ergänzung des Pflichtteils verpflichtet sind, kann unter den Voraussetzungen des
§ 2329 BGB auch ein Anspruch des Pflichtteilsberechtigten direkt gegen den Beschenkten bestehen.
Für den Pflichtteilsergänzungsanspruch gilt die dreijährige Verjährungsfrist des
§ 2332 BGB.
Es gibt Pläne, die gesetzlichen Regelungen für den Pflichtteilsergänzungsanspruch zu ändern. Nach dem geplanten Gesetzesentwurf sollen Schenkungen für die Berechnung graduell immer weniger Berücksichtigung finden, je länger die Schenkung zurück liegt, anstatt sie vor Ablauf der 10-Jahresfrist in vollem Umfang zu berücksichtigen.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin