Frage geschrieben am 14.01.2008 11:08:00Betreff: Nachstellung gemäß §238 StGB/Verurteilt vom Staatsanwalt?
Rechtsgebiet: Strafrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 2361
im Nov 07 bekam ich erstaunlicherweise eine Vorladung ins Haus. Meine Ex-Freundin hatte mich wegen Nachstellung angezeigt. Das hatte sie nicht gemacht weil ich es tatsächlich getan hatte, sondern um mir eins auszuwischen. Ich ging zum Vorladungstermin, machte meine Aussage und konnte alle Behauptungen widerlegen. Ich legte E-Mails meiner Freundin vor, zeigte erhaltene SMS, legte Einzelverbindungsnachweise vor sowie eine Bescheinigung des Krankenhauses das ich in mehr als der Hälfte des von meiner Freundin angegebenen Zeitraums der Nachstellung im Krankenhaus lag. Die meisten dieser Beweise nahm die ermittelnde Beamtin nicht an sich mit der Erläuterung dass das was sie an sich genommen hätte ausreichen würde das mir nichts passieren wird und das offensichtlich ist das meine Freundin eine falsche Anzeige erstattet hat. 2 Tage danach bekam meine Freundin Angst selbst für diese falsche Anzeige einen "drauf" zu bekommen und zog die Anzeige schriftlich bei der Polizei zurück. Die Unterlagen waren aber schon beim Staatsanwalt und so ging es seinen Lauf.
Nun habe ich von der Staatsanwaltschaft ein Schreiben erhalten das von einer weiteren Stafverfolgung abgesehen worden ist. Also Einstellung wegen mangeldem öffentlichem Interesse.
Soweit war das für mich in Ordnung---ABER---als Zusatz in diesem Schreiben steht ebenfalls folgendes: "Mit einer weiteren Einstellung in dieser Form können Sie jedoch nicht mehr rechnen wenn sie in Zukunft erneut strafrechtlich auffallen. In diesem Fall müssen Sie mit einer Anklage rechnen."
Was soll denn das bedeuten? Ich habe nichts gemacht und werde sozusagen verwarnt/ermahnt. Ich bin ja nun offensichtlich Aktenkundig und das für gar nichts. Das ist für mich irgendwie nicht einzusehen noch kann ich nachvollziehen wieso ein Staatsanwalt sozusagen ein Urteil fällen kann. Mich ärgert diese Begebenheit sehr da ich ja nun tatsächlich gar nichts gemacht habe mir aber sowas nun anhören muss.
Ist das rechtens? Was kann ich tun? Ich möchte nicht Aktenkundig sein für etwas was ich nicht gemacht habe, was offensichtlich gar nicht richtig beurteilt wurde und schon gar nicht von einem Richter sondern von einem "Staats"anwalt. Mir kommt es so vor wenn da jemand einen anderen einfach beschuldigen kann und die Staatsanwaltschaft geht einfach davon aus das es so war und verurteilt mich OHNE Gerichtsverhandlung. Hatte der Staatsanwalt keine Lust meine Aussage zu lesen oder wie ist das möglich? Muss ich mir einen Anwalt nehmen oder kann ich allein dagegen vorgehen? Ein Anwalt zu nehmen würde mir aus finanziellen Gründen sehr schwer fallen aber das auf mir sitzen zu lassen wiederstrebt mir total. Kann ich dagegen Einspruch einlegen und wenn ja, was würde dann passieren?
Ich wäre dankbar für eine Auskunft und verbleibe
mit freundlichen Grüssen
Antwort geschrieben am 14.01.2008 13:08:00
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Rechtsanwalt Björn Cziersky-Reis
Alt-Moabit 62-63, 10555 Berlin, Tel: 030 / 397 492 57, Fax: 030 / 397 492 79
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Ihre Frage beantworte ich Ihnen gerne wie folgt:
Ich verstehe Sie so, dass das aufgrund der Anzeige Ihrer Ex-Freundin eingeleitete Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, und zwar unter Hinweis auf das fehlende öffentliche Interesse des § 238 Abs. 4 StGB.
In diesem Fall ist zunächst anzumerken, dass diese Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft von Ihnen nicht mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann. Das Gesetz geht davon aus, dass der Beschuldigte keinerlei Interesse an einer Anfechtung des Einstellungsbescheids nach § 170 Abs. 2 StPO haben kann, weil die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO die bestmögliche Art der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens ist.
Gleichwohl verstehe ich aber Ihren Unmut und kann auch den Zusatz des Staatsanwalts nicht nachvollziehen. Solche Zusätze ergehen in einem Bescheid nach § 170 Abs. 2 StPO üblicherweise nicht.
Allerdings hat der Zusatz für Sie kaum negativen Folgen, da er rechtlich vollkommen unerheblich ist. Sollte in Zukunft nochmal gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, muss die Staatsanwaltschaft wieder prüfen, ob eine Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO oder einer anderen Vorschrift erfolgen muss/kann. Negative Auswirkungen werden sich aus dem Vermerk also kaum ergeben. Bedenken Sie auch, dass die Staatsanwaltschaft ein eigenes Register führt, in welches entsprechende Eintragungen erfolgen, wenn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und eingestellt worden ist. In diesem Register (auf das alle Staatsanwaltschaften Zugriff haben) wird der von Ihnen genannte Zusatz allerdings nicht stehen, dieser Zusatz verbleibt nur in der Akte.
Ihre Möglichkeiten, evtl. doch noch eine „Löschung“ des Zusatzes in der Akte zu erreichen, wären folgende:
1. Sie können unter Angabe des Aktenzeichens an die Staatsanwaltschaft schreiben, den Sachverhalt nochmals klarstellen und gleichzeitig die Beweismittel für Ihre Unschuld ("in der Sache") beifügen. Bitten Sie den Staatsanwalt dann um die „Rücknahme“ des zusätzlichen Vermerks.
2. Sollte dies keinen Erfolg haben (leider ist dies wahrscheinlich) können Sie auch anschließend Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Staatsanwalt einlegen, der den Vermerk geschrieben hat. Dann entscheidet der dienstvorgesetzte Staatsanwalt (der Behördenleiter der zuständigen Staatsanwaltschaft). Das Schreiben adressieren Sie einfach an „den Behördenleiter der Staatsanwaltschaft XY) und teilen den Sachverhalt mit.
3. Sollte dies auch keinen Erfolg haben, können Sie theoretisch weitere Dienstaufsichtsbeschwerden einlegen, die an die weiteren Dienstvorgesetzten gerichtet werden muss (bis hin zum Generalstaatsanwalt oder dem Justizministerium).
4. Erfolgversprechend sind aber (wenn überhaupt) allenfalls Nr. 1 und 2.
Ich bedauere, Ihnen keine für Sie bessere Auskunft erteilen zu können. Ich wünsche Ihnen jedenfalls viel Erfolg, wenn Sie sich gegen den Vermerk zur Wehr setzten möchten. Bei Bedarf können Sie gerne eine kostenlose Nachfrage stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Björn Cziersky-Reis
Rechtsanwalt
Björn Cziersky-Reis
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