Einseitige Änderung des Arbeitsvertrags Arbeitsrecht
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Einseitige Änderung des Arbeitsvertrags


| 11.01.2008 18:31 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christian Joachim




In meinem Fall geht es um die Fristen für einseitige Änderungen des Arbeitsvertrags, hier in Bezug auf eine PKW-Regelung.

Hintergrund: Ich bin im Außendienst eines Unternehmens beschäftigt. Die Kündigungsfrist meines Anstellungsvertrages beträgt drei Monate zum Monatsende. Nun kam der Arbeitgeber auf mich zu und verlangte rückwirkend zum 1.1.2008 meine Zustimmung zur Reduktion meines Monatsgrundgehalts (siehe § Vergütung im nachfolgenden Text) um glatte 30%! Ich erklärte mich dazu bereit, einer entsprechenden Änderungskündigung UNTER VORBEHALT zuzustimmen und behielt mir eben vor, diese Regelung – für die es keine wirtschaftlichen Gründe gibt, da das Unternehmen profitabel ist – gegebenenfalls vom Arbeitsgericht überprüfen zu lassen. Zugleich verwies ich darauf, dass diese Änderung auch im Falle meiner vorbehaltlichen Zustimmung erst nach Ablauf der Kündigungsfrist, also erst per 1.5.2008 vollzogen werden könnte.

Nun schreckt der AG anscheinend genau vor dieser Änderungskündigung zurück und konfrontierte mich nun mit Folgendem: Im Absatz 4 des Vergütungsparagrafen werden drei Varianten der Fahrtkostenübernahme dargestellt. Im Augenblick bekomme ich eine monatliche Pauschale. Da die meisten meiner Kunden wegen einer Gebietsänderung ab diesem Jahr im Umkreis von unter 100 km angesiedelt sind, wurde ich nun schriftlich in Kenntnis gesetzt, dass ab sofort nicht mehr Variante b), sondern nun c) gilt, welche eine Kilometerkostenerstattung vorsieht. Diese Regelung ist für mich deutlich unvorteilhafter.

Nun meine Frage: Kann diese Fahrtkostenregelung als Bestandteil meines Arbeitsvertrages a) einseitig und b) ohne Wahrung etwaiger Fristen vom AG geändert werden? Dass eine einseitige Änderung möglich ist, würde mir zur Not noch einleuchten, aber per sofort wundert mich schon. Außerdem wurde diese ursprünglich für 2006 getroffene Regelung in 2007 stillschweigend verlängert (also ohne Schriftverkehr) und in 2008 bis heute auch. Ich vermute daher, dass meine Zustimmung zur Gehaltsänderung hiermit etwas „forciert“ werden soll.

Wie ist also die Rechtslage bzw. was soll ich tun?

Vielen Dank für die freundliche Beantwortung!

Nun kommt der betreffende Vertragstext:


§ x Vergütung

1. Als Vergütung erhält der Mitarbeiter ein festes Monatsgrundgehalt (Fixum) von € xxxx brutto.

2. Außerdem erhält der Mitarbeiter einen variablen Gehaltsanteil. Die Details dazu werden in einer separaten Regelung festgehalten.

4. Für dienstliche und private Fahrten übernimmt der Arbeitgeber Fahrzeugkosten. Dafür werden drei Alternativen für die Handhabung vorgesehen:
a) Es wird ein angemessener Firmenwagen zur dienstlichen und privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Sämtliche Betriebs- und Unterhaltskosten trägt der Arbeitgeber. Die Versteuerung des geldwerten Vorteils trägt der Mitarbeiter. Während der Probezeit besteht kein Anspruch auf diese Variante. Der Arbeitgeber behält sich vor, nach der Probezeit die Anwendung dieser Variante zu verlangen.
b) Alternativ kann ein geeignetes privates Fahrzeug für dienstliche und private Zwecke genutzt werden. Der Arbeitgeber zahlt in diesem Falle eine Pauschale, mit der alle Kosten der Fahrzeugnutzung abgegolten sind. Die Pauschale kann je nach Anfall von Dienstreisen jährlich angepasst werden.
c) Als weitere Alternative kann ein privates Fahrzeug genutzt werden, wobei für Dienstreisen entsprechend der jeweils gültigen steuerlichen Regelungen eine Fahrtkostenerstattung für Dienstreisekilometer im Rahmen der Reisekostenabrechnung erfolgt (Kilometersatz, zur Zeit 0,30 Euro). Weitere Kosten, insbesondere auch für Privatfahrten, werden in dieser Variante nicht erstattet.

Hiermit wird vereinbart, dass bis auf weiteres die Alternative des Privatfahrzeugs mit pauschaler Kostenerstattung gilt. Die Pauschale wird für 2006 auf € xxx,- festgesetzt.
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Änderung Arbeitsvertrags
11.01.2008 | 20:06

Antwort

von

Rechtsanwalt Christian Joachim
301 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Frage.

Grundsätzlich ist ein Arbeitsvertrag, wie jeder andere Vertrag eine Vereinbarung zwischen zwei Parteien und somit auch nur von beiden zugleich veränderbar. Davon abgesehen kann grds. nur die Kündigung als einseitige Erklärung einen Vertrag dahingehend abändern, dass er aufgelöst wird.

Vorliegend geht es um die Vergütung, die ebenfalls grds. einer beidseitigen Einigung bedarf.

Es fehlt eine ausdrückliche Klausel, dass der Arbeitnehmer auf die Art der Alternative keinen Einfluss hat und der Arbeitgeber die Alternativen frei bestimmen kann. Im letzten Satz steht sogar noch, dass die jeweilige Alternative vereinbart werden muss. Eine Vereinbarung setzt immer zwei Erklärungen voraus.

Die Antwort auf Ihre Frage ist eine reine Auslegungsfrage, wobei Unklarheiten stets zu Lasten des Verwenders, hier des Arbeitgebers gehen.

Letztlich würde ich hier eine einseitige Abänderungsmöglichkeit ablehnen, da auch hinsichtlich der bestehenden Alternative zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine beidseitige Erklärung notwendig gewesen ist. Möglicherweise kann man eine Art Weisungsrecht des Arbeitgebers annehmen, dann hätte die Formulierung jedoch anders gestaltet sein müssen.

Schließlich könnte die Klausel, wenn man sie als einseitig betrachten würde, auch aus formellen Gründen rechtswidrig und damit unwirksam sein. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sieht beim Widerruf von Vergütungsbestandteilen vor, dass zumindest der Grund des Widerrufs in der Klausel festgelegt ist. Daneben sieht das BAG eine Grenze von 25-30% der Gesamtvergütung.

Sicher kann man auch eine andere Meinung vertreten, jedoch spricht die Mehrzahl der Argumente gegen eine einseitige Abänderungsmöglichkeit.

Im Ergebnis würde daher auch eine Änderungskündigung hinsichtlich der Pauschale erforderlich sein, so dass ein Druckmittel wohl eher ausscheidet, da Sie die bestehende Regelung arbeitsgerichtlich, vorausgesetzt meine Auffassung wird auch vom Gericht getragen, durchsetzen können.

Ich hoffe, Ihre Frage hilfreich und informativ beantwortet zu haben. Gerne stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Christian Joachim
-Rechtsanwalt-


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