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Einkauf von privat - Verkauf gewerblich - und die 19% ??


10.01.2008 21:19 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von




Hallo,

ich habe einen Sammler-Nachlass von privat für €10000 aufgekauft und veräußere diesen wieder. Die Einnahmen verbuche ich und führe davon 19% USt. ab. Würde ich diesen Nachlaß für genau €10000 verkaufen, zahle ich somit 19% drauf.

Gibt es eine Möglichkeit, erst ab Einnahmen größer als €10000 die USt. abzuführen?

Danke
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 72 weitere Antworten zum Thema:
Verkauf privat
Antwort vom
10.01.2008 | 22:02
Sehr geehrter Fragesteller,

sofern Sie umsatzsteuerrechtlich als Unternehmer gelten, und diesen Verkauf im Rahmen Ihres Unternehmens verkaufen, ist Ihrer Aussage unter der Maßgabe der folgenden Ausführungen zuzustimmen.

Im Hinblick auf das Umsatzsteuerrecht gelten Sie als Unternehmer, wenn Sie eine gewerbliche oder (frei-)berufliche Tätigkeit selbstständig ausüben. Gewerblich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht der Gewinnerzielung fehlt (Einnahmenerzielungsabsicht = Kostendeckungsprinzip). Nachhaltig ist eine Tätigkeit dann, wenn Sie mit Wiederholungsabsicht vorgenommen wird.

Im Ergebnis gibt es zwei Möglichkeiten, eine Umsatzsteuerpflicht in Höhe von 19% auf den gesamten Umsatz zu vermeiden:

1. Kleinunternehmerregelung, § 19 UStG

Sofern der Gesamsatz eines Unternehmers EUR 17.500 im vergangenen Jahr nicht überstiegen hat und EUR 50.000 im laufenden Jahr voraussichtlich nicht übersteigen wird, ist er unter bestimmten weiteren Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. In diesem Fall ist die Durchführung eines Vorsteuerausgleichs ebenfalls nicht möglich.

2. Differenzbesteuerung, § 25a UStG

Wiederverkäufer versteuern lediglich die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis. Voraussetzung dafür ist u.a., dass bei Lieferung an den Wiederverkäufer Umsatzsteuer nicht erhoben wurde. Die Anwendung der Differenzbesteuerung auf gewisse Kunstgegenstände und Sammlungsstücke ist dem Finanzamt spätestens mit der ersten Umsatzsteuervoranmeldung eines Jahres anzuzeigen und für zwei Jahre bindend.

Bitte nutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Lehmann
Rechtsanwalt