05.01.2008 | 10:03
Antwort
von
Rechtsanwältin Tanja Stiller
110 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:
Nach §
6 Abs.1 SGB V sind Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und in 3 aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen hat, VERSICHERUNGSFREI.
Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze in 3 aufeinander folgenden Kalenderjahren überschritten, so endet nach §
6 Abs.4 SGB V die Versicherungspflicht mit ABLAUF DES DRITTEN KALENDERJAHRES, in dem sie überschritten wird.
Auf Ihren Fall übertragen bedeutet dies, dass Ihre Krankenversicherungspflicht erst mit ABLAUF DES KALENDERJAHRES endet und Sie somit versicherungsfrei sind.
Die Krankenversicherungspflicht endet also mit dem Ende 2008.
In diesem Zusammenhang möchte ich Sie noch auf §
190 Abs.3 SGB V hinweisen.
Danach endet die Mitgliedschaft von Personen, deren Versicherungspflicht nach §
6 Abs.4 SGB V erlischt, nur, wenn das Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach HINWEIS DER KRANKENKASSE über die AUSTRITTSMÖGLICHKEIT seinen AUSTRITT erklärt.
Wird der Austritt NICHT erklärt, setzt sich die Mitgliedschaft als FREIWILLIGE MITGLIEDSCHAFT fort.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen und eine erste rechtliche Orientierung bieten konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Tanja Stiller
Nachfrage vom Fragesteller
05.01.2008 | 10:30
Sehr geehrte Frau Stiller,
vielen Dank für Ihre schnelle und klare Antwort.
Könnte man nicht argumentieren:
Im ungünstigsten Fall überschreite ich ja 1999-2007 und 2008 (wg. Erfolgsprämie und/oder neuer Tarifvertrag) und auch im kommenden Jahr 2009 (wg. Ende der befristeten Teilzeit) faktisch die jeweils gültige JAEG. Der einzige Grund, dass ich jetzt versicherungspflichtig bin, ist, dass Ende 2007 noch nicht erkennbar war, dass ich 2008 die JAEG überschreiten werde. Wenn die Überschreitung in 2008 nun im Laufe des Jahres 2008 doch noch erkannt wird und das Entgelt (z.B. wg. neuem Tarifvertrag) neu festgesetzt wird, wird dann nicht vom Arbeitgeber auch die Überschreitung der JAEG neu geprüft und es tritt sofort Versicherungsfreiheit ein? Immerhin war ich die 3 Jahre davor über der JAEG, bin es im aktuellen Jahr, werde es kommenden Jahr auch sein und erfülle damit die gesetzlichen Voraussetzungen.
Ich dachte, die Regelungen zur Überschreitung der JAEG während des Kalenderjahres begründen Versicherungsfreiheit nur dann erst zum Ende des Kalenderjahres, wenn die 3 Jahre über der JAEG auch erst mit Ablauf des Kalenderjahres erfüllt sind. Doch in meinem Fall sind die 3 Jahre ja durchgehend seit 1999 erfüllt.
Vielen Dank + freundliche Grüße
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
05.01.2008 | 11:01
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich natürlich gern.
Nach § 6 SGB V wurde zu Beginn des Jahres 2007 geändert. Früher reichte es, dass die Person die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten hat.
Der Gesetzgeber hat mit der neuen Regelung zusätzlich verlangt, dass die Person die JAEG in 3 aufeinander folgenden Kalenderjahren überschritten hat.
Konsequenz und Intention dieser Regelung war es meiner Meinung nach, die Versicherungspflicht zu erweitern und die Versicherungsfreiheit zu begrenzen. Es sollte also eine Bindung an die GKV erfolgen.
Auch nach der alten Regelung endete die Versicherungspflicht auch erst mit Ablauf des Kalenderjahres.
Ihre Argumentation halte ich zwar für verständlich und nachvollziehbar, jedoch denke ich, dass Sie mit Ihr im Hinblick auf die Intention des Gesetzgebers nur auf "taube Ohren" stoßen werden.
Ein Ende der Versicherungspflicht WÄHREND DES KALENDERJAHRES war durch den Gesetzgeber nie vorgesehen.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine positive Nachricht überbringen konnte.
Dennoch hoffe ich, dass ich Ihnen einen ersten Überblick verschaffen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Tanja Stiller