21.03.2005 | 22:47
Antwort
von
Rechtsanwältin Jana Laurentius
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Da Ihre Lebenspartnerschaft länger als zwei Jahre bestand, hat Ihr Lebenspartner gemäß §§
31 Abs. 1,
27 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ein eigenständiges, von der Beziehung zu Ihnen unabhängiges Aufenthaltsrecht in Deutschland erworben; ihm ist auf Antrag seine Aufenthaltserlaubnis um zunächst ein Jahr zu verlängern, eine weitere Verlängerung ist möglich (
§ 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG). Sofern sein Lebensunterhalt durch Unterhaltsleistungen von Ihrer Seite aus Ihren eigenen Mitteln gesichert ist, kann ihm sogar direkt eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt werden (
§ 31 Abs. 3 AufenthG). Dies möchten Sie aber wohl nicht.
Seit dem 01.01.2005 ist das Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaft dem Eherecht weitestgehend angepasst. Das bedeutet, dass eine Lebenspartnerschaft aufgehoben wird, wenn die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben und beide Lebenspartner die Aufhebung beantragen oder der Antragsgegner der Aufhebung zustimmt (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Lebenspartnerschaft - LPartG). Das Trennungsjahr gibt es also auch für Lebenspartnerschaften, es ist grundsätzlich einzuhalten unabhängig von einer Aufenthaltserlaubnis Ihres Lebenspartners.
Auch das Unterhaltsrecht ist seit dem 01.01.2005 dem ehelichen Unterhaltsrecht weitestgehend angeglichen. Das bedeutet, dass bei einer
Trennung der bedürftige Partner vom anderen
Unterhalt verlangen kann, der nach den Lebensverhältnissen in der Lebenspartnerschaft zu bemessen ist (
§ 12 LPartG,
§ 1361 BGB). Mit anderen Worten kann Ihr Partner grundsätzlich verlangen, wirtschaftlich so gestellt zu werden, wie er sich während der Lebenspartnerschaft stand. Wenn er während Ihres Zusammenlebens nicht erwerbstätig war, dann ist er im Trennungsjahr in der Regel auch nicht verpflichtet, für seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu sorgen. Er soll während der Trennung, die ja nicht automatisch auf eine
Scheidung hinauslaufen muss, grundsätzlich denselben Standard genießen wie während des Zusammenlebens.
Nach einer Scheidung kann Ihr Partner nur dann Unterhalt verlangen, wenn er weiterhin bedürftig ist, etwa weil er keine ihm angemessene Erwerbsmöglichkeit findet (
§ 16 Abs. 1 LPartG,
§§ 1570ff. BGB).
Umgehen ließen sich diese Unterhaltspflichten möglicherweise durch einen Vertrag, in dem Ihr Lebenspartner auf Unterhalt verzichtet. Ob ein solcher Vertrag zwischen Ihnen wirksam geschlossen werden kann (was insbesondere dann fraglich ist, wenn Ihr Lebenspartner dann von staatlicher Unterstützung abhängig wäre), kann im Rahmen dieser Online-Beratung nicht geprüft werden. Bitte suchen Sie hierfür einen Rechtsanwalt vor Ort auf, der Sie gern beraten wird.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)