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Trennung der Lebenspartnerschaft


21.03.2005 21:17 |
Preis: ***,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Jana Laurentius




Fakten: Seit januar 2001 ist mein lebenspartner aus Indonesien in Deutschland. Seit September 2002 haben wir eine eingetragene Lebenspartnerschaft.
Im Februar 2005 zog mein Lebenspartner aus der gemeinsamen Wohnung aus.
Fragen:
Bei einer Trennung zum jetzigen Zeitpunkt, muss er wieder zurück in seine Heimat?
Ich möchte alledrings das er hier bleiben kann, allerdings ohne die Möglichkeit auf etwaige Unterhaltszahlungen. Gibt es eine Möglichkeit?
Er besitzt ein Aufendhaltsrecht was seit 21/2 Jahren gültig ist aber noch nicht unbefristet.
Falls es Unterhaltszahlungen geben sollte wie lange müsste man bei einer Scheidung oder Trennung zum jetzigen Zeitpunkt bezahlen?
Gibt es in einer Lebenspartnerschaft derzeit auch das Trennungsjahr oder greift es erst bei einer entgültigen Aufendhaltsgenemigung.
Mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 27 weitere Antworten zum Thema:
Trennung Lebenspartnerschaft
21.03.2005 | 22:47

Antwort

von

Rechtsanwältin Jana Laurentius
289 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Da Ihre Lebenspartnerschaft länger als zwei Jahre bestand, hat Ihr Lebenspartner gemäß §§ 31 Abs. 1, 27 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ein eigenständiges, von der Beziehung zu Ihnen unabhängiges Aufenthaltsrecht in Deutschland erworben; ihm ist auf Antrag seine Aufenthaltserlaubnis um zunächst ein Jahr zu verlängern, eine weitere Verlängerung ist möglich (§ 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG). Sofern sein Lebensunterhalt durch Unterhaltsleistungen von Ihrer Seite aus Ihren eigenen Mitteln gesichert ist, kann ihm sogar direkt eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt werden (§ 31 Abs. 3 AufenthG). Dies möchten Sie aber wohl nicht.

Seit dem 01.01.2005 ist das Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaft dem Eherecht weitestgehend angepasst. Das bedeutet, dass eine Lebenspartnerschaft aufgehoben wird, wenn die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben und beide Lebenspartner die Aufhebung beantragen oder der Antragsgegner der Aufhebung zustimmt (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Lebenspartnerschaft - LPartG). Das Trennungsjahr gibt es also auch für Lebenspartnerschaften, es ist grundsätzlich einzuhalten unabhängig von einer Aufenthaltserlaubnis Ihres Lebenspartners.

Auch das Unterhaltsrecht ist seit dem 01.01.2005 dem ehelichen Unterhaltsrecht weitestgehend angeglichen. Das bedeutet, dass bei einer Trennung der bedürftige Partner vom anderen Unterhalt verlangen kann, der nach den Lebensverhältnissen in der Lebenspartnerschaft zu bemessen ist (§ 12 LPartG, § 1361 BGB). Mit anderen Worten kann Ihr Partner grundsätzlich verlangen, wirtschaftlich so gestellt zu werden, wie er sich während der Lebenspartnerschaft stand. Wenn er während Ihres Zusammenlebens nicht erwerbstätig war, dann ist er im Trennungsjahr in der Regel auch nicht verpflichtet, für seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu sorgen. Er soll während der Trennung, die ja nicht automatisch auf eine Scheidung hinauslaufen muss, grundsätzlich denselben Standard genießen wie während des Zusammenlebens.

Nach einer Scheidung kann Ihr Partner nur dann Unterhalt verlangen, wenn er weiterhin bedürftig ist, etwa weil er keine ihm angemessene Erwerbsmöglichkeit findet (§ 16 Abs. 1 LPartG, §§ 1570ff. BGB).

Umgehen ließen sich diese Unterhaltspflichten möglicherweise durch einen Vertrag, in dem Ihr Lebenspartner auf Unterhalt verzichtet. Ob ein solcher Vertrag zwischen Ihnen wirksam geschlossen werden kann (was insbesondere dann fraglich ist, wenn Ihr Lebenspartner dann von staatlicher Unterstützung abhängig wäre), kann im Rahmen dieser Online-Beratung nicht geprüft werden. Bitte suchen Sie hierfür einen Rechtsanwalt vor Ort auf, der Sie gern beraten wird.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Jana Laurentius
Bonn

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