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Zwangsbeitrag


| 21.12.2007 23:33 |
Preis: ***,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marco Liebmann




Der Gesetzgeber fordert von einem Arbeitnehmer als Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung im Falle des Erreichens der Beitragsbemessungsgrenze monatlich ungefähr EUR 1.000 ein. Ich habe noch ungefähr 9 Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen, was (unverzinst) einer Beitragszahlung von EUR 108.000,00 entspricht. Wenn ich meinen Rentenbescheid ansehe erhalte ich daraus eine monatliche Rente von etwa 400 EUR. Die Beiträge in eine Lebensversicherung müssen nach Gesetz zur Zeit mit mindestens 2,25 % verzinst werden und ergäben bei Anwendung der aktuellen Sterbetafeln mindestens eine monatliche Rente von EUR 800,00. Ist die faktische Zwangsenteignung durch den Gesetzgeber nicht sittenwidrig und betrügerisch und kann ich mich dagegen zur Wehr setzen?
22.12.2007 | 03:19

Antwort

von

Rechtsanwalt Marco Liebmann
341 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

ich möchte Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.


Neben dem Eintritt des Versicherungsfalls ist das Zurücklegen rentenrechtlicher Zeiten (dazu §§ 54 ff SGB VI) eine weitere Voraussetzung für den Leistungsanspruch. Diese Zeiten müssen in einem solchen Umfang zurückgelegt worden sein, dass die Wartezeiten für die jeweilige Rentenart (§§ 50 ff SGB VI) erfüllt sind. Weil sich der Leistungsanspruch (§§ 63 ff SGB VI) grundsätzlich nach Dauer und Höhe der während des Versicherungslebens mit Beiträgen belegten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen richtet, sind die Beitragszeiten die praktisch wichtigsten rentenrechtlichen Zeiten. Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind (§ 55 SGB VI). Kraft gesetzlicher Fiktion gelten auch Zeiten der Kindererziehung als Beitragszeiten (§ 56 SGB VI), wenn und soweit die Kindererziehung ab dem 1. 1. 1986 erbracht worden ist (nicht zu verwechseln mit der Kindererziehungsleistung nach §§ 294–299 SGB VI für Kindererziehungsleistungen vor dem 1. 1. 1986). Aus Gründen des sozialen Ausgleichs können bei der Rente jedoch auch Zeiten bedeutsam sein, in denen der Versicherte kein mit Beiträgen belegtes Einkommen erzielt hat. Voraussetzung ist ihre Anerkennung als beitragsfreie oder Berücksichtigungszeiten (§ 54 Abs 1 Nr 2, 3 SGB VI). Die wichtigsten beitragsfreien Zeiten sind die Anrechnungs- (§ 58 SGB VI), die Ersatz- (§ 250 SGB VI) und Zurechnungszeit (§ 59 SGB VI). Als Anrechnungszeit werden Zeiten angesehen, in denen der Versicherte kein beitragspflichtiges Entgelt beziehen konnte, weil er krank war, wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft eine versicherungspfichtige Beschäftigung nicht ausübte, als Arbeitsloser einem deutschen Arbeitsamt verfügbar war oder sich in allgemeinbildender oder berufsqualifizierender Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres befunden hat (§ 58 SGB VI). Die Anrechnungszeit kompensiert den “Ausfall“ von versicherungstauglicher Lebenszeit, weshalb die Anrechnungszeit vor Inkrafttreten des SGB auch “Ausfallzeit“ (§§ 1259 RVO, 36 AVG) genannt wurde. Ersatzzeiten (§ 250 SGB VI) “ersetzen“ dem Versicherten, der infolge der militärischen Ereignisse des 2. Weltkrieges versicherungstaugliche Lebenszeit nicht versicherungstauglich nutzen konnte, die dadurch entstandenen Ausfälle an Beitragszeiten. Die Zurechnungszeit (§ 59 SGB VI) schützt namentlich Versicherte, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres gemindert erwerbsfähig wurden und deshalb eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen haben. Die Zurechnungszeit soll sichern, dass Frührentnern eine hinlängliche Altersrente und bei ihrem Versterben den Hinterbliebenen eine hinreichende Hinterbliebenenrente zuteil wird. Die Berücksichtigungszeit (§ 57 SGB VI) begründet keinen eigenständigen Rentenanspruch. Sie beeinflusst jedoch die Bewertung der Rentenanwartschaft im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung: der auf die Berücksichtigungszeit entfallende Zeitraum wird nicht wie eine Beitragslücke bewertet. Die Berücksichtigungszeit beeinflusst dadurch die Bewertung beitragsloser Zeiten und folglich auch die Höhe der Rentenanwartschaft insgesamt.


Die Bewertung der rentenrechtlichen Zeiten und der hierfür bezogenen Arbeitsentgelte oder freiwillig erbrachten Beitragszahlungen wird in “Entgeltpunkten“ (EP) ausgedrückt (§ 66 SGB VI). Ein EP entspricht dem Durchschnittsentgelt aller Versicherten pro Kalenderjahr (§ 70 Abs 1 SGB VI). Ein Versicherter, der zB 40 Versicherungsjahre zurückgelegt hat und während dieser Zeit jeweils das Durchschnittseinkommen bezogen hat, weist daher 40 EP auf. Verallgemeinernd gesprochen, drücken die EP die von Umständen des einzelnen Versicherten abhängige rentenrechtlich erhebliche Lebensleistung aus, die sich aus dem erzielten und mit Beiträgen belegten Arbeitseinkommen, ferner aus anderen sozial anerkannten Tätigkeiten als beitragsfreie oder Berücksichtigungszeiten ergibt. Die Gesamtleistungsbewertung hat besonderes Gewicht für die Bewertung der beitragslosen Zeiten. Durch die in §§ 71 ff SGB VI aufgestellten Regeln soll erreicht werden, dass die beitragslosen Zeiten desto höher bewertet werden, je mehr Beitragszeiten ihnen gegenüberstehen. Im Modell der Gesamtleistungsbewertung hängt also die Bewertung der beitragslosen Zeiten von der Beitragsdichte ab.

Die Rentenberechnung wird wesentlich durch zwei Faktoren beeeinflusst (§ 64 SGB VI), zum einen von den persönlichen EP des Versicherten, zum anderen vom aktuellen Rentenwert. Der aktuelle Rentenwert entspricht – jedenfalls tendenziell – einer Beitragsleistung auf der Grundlage des jährlichen Durchschnittsentgelts aller Versicherten (§ 68 SGB VI). Er wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung alljährlich festgelegt. Den Monatsbetrag der Rente bildet grundsätzlich das Produkt aus den jedem Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalls zustehenden EP und dem Monatsbetrag des aktuellen Rentenwerts. Die Rentenberechnung wird ferner beeinflusst von zwei weiteren Faktoren: dem Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI) sowie dem Zugangsfaktor (§ 77 SGB VI). Der Rentenartfaktor wird den unterschiedlichen Rentenarten zugeordnet. Er beläuft sich auf 1,0 oder einen Bruchteil dieses Wertes. Die praktisch wichtigsten Rentenarten – Rente wegen Alters, Tod oder voller Erwerbsminderung – haben den Rentenartfaktor 1,0.

Der Zugangsfaktor (§§ 63 Abs 5, 77 SGB VI) wird durch den Zeitpunkt des Renteneintritts bestimmt. Nimmt ein Versicherter die Rente wegen Alters vor Eintritt des gesetzlichen Rentenalters in Anspruch, so werden dessen persönliche EP durch einen Zugangsfaktor vermindert. Nimmt der Versicherte dagegen die Rente erst nach Eintritt des gesetzlichen Rentenalters in Anspruch, so werden die persönlichen EP um einen Zugangsfaktor vermehrt. Auf diese Weise wird erreicht, dass ein vorzeitiger Renteneintritt sich mindernd und ein nachträglicher Renteneintritt sich erhöhend auf die Rente auswirkt.

Die Bewertung des Monatsbetrags der Rente folgt demgemäß der nachstehenden Rentenformel (vgl § 64 SGB VI):

Monatsbetrag der Rente = persönliche EP (unter Einschluss des Zugangsfaktors) × Rentenartfaktor × Monatsbetrag des aktuellen Rentenwerts.

Es ist deshalb kaum vorstellbar, dass sofern die von Ihnen dargelegten Beitragszahlungen lediglich zu einer montalichen Rente von € 400,00 führen, sofern Sie auch bereits früher einen annähernd ähnlichen Beitrag geleistet haben.

Die Überprüfung des Rentenbescheides setzt detaillierte Kenntnisse der „sozialen Biographie“ des Versicherten voraus, d. h. über die Zeiten der Ausbildung, Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit, Kindererziehung usw. Dazu hat der Rentenversicherungsträger in der Regel eingehende Nachforschungen angestellt, die ihren Niederschlag im „Versicherungsverlauf“ (Anlage 2 zum Rentenbescheid) gefunden haben. Fehlen hier rentenrechtliche Zeiten im Sinne der §§ 54 ff. SGB VI, sind dazu im Widerspruchsverfahren die notwendigen Angaben nachzuholen bzw. Unterlagen vorzulegen.

Sie haben die Möglichkeit Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zugang der Ihnen zugehenden Bescheide einzulegen, soweit Ihrerseits etwas zu beanstanden ist. Diesbezüglich ist die Rechtsbehelfsbelehrung in den Bescheiden zu beachten.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit der Beantwortung Ihrer Frage behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

Marco Liebmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt
Marco Liebmann
Hauptstraße 8, 18510 Abtshagen
Tel: 038327 / 459821,
Fax: 038327 / 459822
E-Mail: post@kanzleimarcoliebmann.de
Informationen nach § 2 DL-InfoV unter:
http://www.kanzleimarcoliebmann.de

Nachfrage vom Fragesteller 22.12.2007 | 17:12

Vielen Dank für die ausführliche Darlegung. Ich habe mich möglicherweise missverständlich ausgedrückt. Natürlich habe ich seit ungefähr 40 Jahren bereits Beiträge in Höhe von mehr als 220.000 EUR entrichtet und dafür keinen Rentenbescheid sondern eine Berechnung der zu erwartenden Rente erhalten. Diese Rente liegt, wenn ich mit 65 in den Ruhestand gehe und ab sofort keine weiteren Beiträge einzahlen würde(was ja nicht der Fall ist) bei ungefähr EUR 1.600. Ich habe das Tool der Rentenversicherung gekauft und damit hochgerechnet um wieviel sich meine Rente erhöhen würde, wenn ich die restlichen 9 Jahre weiterhin den Höchstbeitrag einzahle und dabei den Wert von ungefähr EUR 400 erhalten. Vergleiche ich diesen Wert mit dem, was ich mir bei einer Lebensversicherung für einen Anspruch erwerben würde, so fühle ich mich betrogen.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 22.12.2007 | 19:35

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für Ihre Nachfrage und der nochmaligen Konkretisierung.

Bedauerlicherweise enspricht die Berechnung der gesetzlichen Altersrente der gesetzlichen Grundlage und es besteht keine Möglichkeit sich dagegen zu wehren.

Der Gesetzgeber hat die Grundlagen für die Berechnung festgelegt.

Der Unterschied zwischen den beiden Altersvorsorgungen besteht in der Finanzierung.

Bei der gesetzlichen Rentenversicherung handelt es sich um ein Umlagesystem.
Dieses Finanzierungssystem besteht darin, dass Leistungen von Beitragszahlern zeitgleich auf Leistungsempfängern transferiert wird. Geld wird nach Einnahmen sofort ausgegeben. Es entsteht kein Vermögen.

Das Umlagesystem ist theoretisch inflationsfest. Verfügen Beitragszahler nominal über ein höheres Einkommen, kann Rentnern nominal auch zugebilligt werden.

Im Gegensatz dazu steht die Lebensversicherung als System der Kapitaldeckung. Hier wird Kapital angesammelt. Die Leistung resultiert aus dem Sparerfolg. Er konkretisiert sich nicht nur in der Auszahlung der eingezahlten Summe, sondern zusätzlich im akkumulierten Vermögensertrag unter Abzug der inzwischen entstandenen Verwaltungskosten.

Das System ist von der Solidarität der Beitragszahler unabhängig. Jeder spart letztendlich sein eigenes Kapitalkonto an, je nach Leistungsfähigkeit.

Das Kapitalsystem ist nicht inflationsfest. Es rechnet in nominalen Beträgen. Außerdem ist sein Erfolg von der Kapitalmarktentwicklung abhängig. Starker Aktienverfall oder Fehler bei der Vermögensanlage können das Kapital vernichten.

Ich hoffe ich konnte Ihre Frage nunmehr noch etwas konkreter beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Marco Liebmann
Rechtsanwalt

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Da ich meine Frage missverständlich gestellt hatte, trifft die Antwort natürlich nicht den Kern meiner Frage.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Marco Liebmann
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