20.12.2007 | 18:11
Antwort
von
Rechtsanwalt Lars Liedtke
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Sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Froum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann uns soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Einleitend möchte ich zunächst klarstellen, dass ein Anerkenntnis mit der Folge eines Anerkenntnisurteils i.S.v.
§ 307 ZPO grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt möglich ist. Davon zu unterscheiden ist die Kostenfolge: Grundsätzlich trägt im Falle eines Anerkenntnisurteils der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits. Eine Ausnahmevorschrift hierzu ist
§ 93 ZPO, der da lautet: "Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt".
Die Kostenfolge des § 93 wird also nur unter zwei Voraussetzungen zum Tragen kommen: Zunächst darf der Beklagte dem Kläger durch sein vorprozessuales Verhalten keinen Anlass zur Klage gegeben haben. Im Beispiel einer Zahlungsklage ist das auch sehr einleuchtend: Einem Geldschuldne, der dem Gläubiger vorprozessual sagt, dass er die Forderung niemals zahlen werde, kann deshalb auch dann keine günstige Kostenfolge gewährt werden, wenn er nach Klageerhebung sofort anerkennt. Was unter dem Begriff der "Veranlassung zur Klage" im Unterhaltsrecht zu verstehen ist, ist umstritten und durch eine Vielzahl von Entscheidungen geprägt. Darauf näher einzugehen, sprengt hier jedoch den Rahmen; zumal Sie hierzu keine Sachverhaltsangaben liefern.
Ich wollte Ihnen lediglich vor Augen führen, dass die Frage, ob ein Anerkenntnis "sofort" erfolgte, erst ankommen kann, wenn feststeht, dass der Beklagte dem Kläger zuvor keinen Anlass zur Klage gegeben hat.
1. Zum Begriff des "sofortigen Anerkenntnisses" i.S.v.
§ 93 ZPO:
Grundsätzlich erfolgt ein Anerkenntnis nur dann "sofort" in diesem Sinne, wenn der Beklagte es bei erster Gelegenheit anbringt. Demjenigen, der im Rahmen der Verteidigungsbereitschaftsanzeige zunächst Klagabweisung beantragt, ist die günstige Kostenfolge des § 93 daher genommen, wenn er später anerkennt (Karlsruhe,
FamRZ 2003, 942).
Fraglich ist im vorliegenden Fall, ob ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn der Kläger später den den Anspruch begründenden Lebenssachverhalt unter neuen Tatsachen darstellt, die dem Beklagten zuvor unbekannt waren. Die von Ihnen zitierte Entscheidung des BGH unter dem Az.
IV ZB 21/ 03 gibt hierüber leider keinen Aufschluss, da es an einer Vergleichbarkeit der Fälle fehlt. Der Entscheidung des BGH beruht auf dem Sachverhalt, dass zunächst eine unschlüssige Klage eingereicht wurde. Dieser Fachterminus bezeichnet eine Klageschrift, die aus sich heraus bereits den geltend gemachten Anspruch nicht zu rechtfertigen vermag und abgewiesen werden muss. Wenn der Beklagte dort zunächst (zu Recht) Klagabweisung beantragt, bleibt es ihm laut BGH unbenommen, noch sofort anzuerkennen, wenn der Kläger die Klage später nachbessert.
Im vorliegenden Fall ist die Sache anders, da bereits das der Klageschrift ursprünglich zugrundeliegende Argument der verletzten Mitwirkungspflicht grundsätzlich für eine begründete Klage geeignet wäre. (Ob dies in Ihrem konkreten Fall auch tatsächlich der Fall war, vermag ich nicht zu beurteilen, da mir die entsprechenden Schriftsätze nicht vorliegen)
Daher kann ich keine Prognose darüber treffen, ob das OLG die sofortige Beschwerde zu Recht zurückgewiesen hat.
2. Grundsätzlich ist gegen die Entscheidung über eine sofortige Beschwerde die Rechtsbeschwerde der statthafte Rechtsbehelf.
Im vorliegenden Fall setzt dies gem.
§ 574 I Nr. 2 ZPO voraus, dass dass das OLG sie in seinem Beschluss ausdrücklich zugelassen hat. Zudem ist weitere Voraussetzung, dass
a) "die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat" oder
b) "die Fortbildung des Rechts oder sie Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert".
Beide Voraussetzungen werden eng ausgelegt. Daher schätze ich die Wahrscheinlichkeit, dass die Rechtsbeschwerde als zulässig erachtet wird, relativ gering ein, falls sie denn Überhaupt durch den Beschluss des OLG zugelassen worden ist.
3. Die ausschließliche Zuständigkeit für Rechtsbeschwerden liegt gem.
§ 133 GVG beim BGH. Vielleicht kann Ihnen Ihr bisheriger Rechtsanwalt einen beim BGH zugelassenen Kollegen empfehlen. Ansonsten erhalten Sie im Zweifelsfall Auskunft über die Rechtsanwaltskammer.
Ich bedaure, Ihnen keine positivere Prognose geben zu können und hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Materie gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
20.12.2007 | 18:41
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort in dieser Sache!
Zur kurzen Nachfrage:
leider ist mir nicht möglich zu verstehen, wie der Beklagte per Gesetz in eine Situation gebracht werden kann, die es ihm nicht ermöglicht, sich der Entscheidung zu entziehen.
1. Der Beklagte hat keinen Anlass zur Klage gegeben, da er sich, im Rahmen seiner vorhanden Möglichkeiten geäußert hat.
2. Die Bereitschaft zur Verteidigung hat der Beklagte nur begründet auf die Klageschrift abgegeben, gegen die er sich sehr wohl hätte verteidigen können, da von einer fehlenden Leisungsfähigkeit seitens des Klägers nichts bekannt war und es an Dummheit grenzen müßte, hier einfach ohne Grund Verzicht zu üben.
3. Die Klageschrift war nach dieseitiger Auffassung nicht detaliert, sondern hatte vielmehr den Grund, den Beklagten absichtlich in eine ungüstige Situaion zu versetzen, da erst nach Abgabe der Verteidigungsbereitschaftsanzeige zur Kenntniss gereicht wurde, dass eine Leistungsfähigkeit ohnehin nicht bestehe. Diese Mitteilung hätte doch sehr wohl auch vorher ergehen können, wenn nicht sogar müssen. der Kläger klagt mittels PKH begründet auf der fehelenden Mitwirkung, obwohl die einfache Mitteilung der fehlenden Leistungsfähigkeit ausgereicht hätte, um den Anspruch des Beklagten zu hemmen.
4. Die Kausalität der abgegebenen Klageschrift muß doch hier eine zwingende Rolle spielen, bei der Bewertung. Anderenfalls könnte doch ein jeder die Klage anstrengen und nach erfolgter Verteidigungsbereitschaftsanzeige mit neuen Tatsachen erscheinen und den eigentlichen Klagevortrag, auf den der Beklagte sich eingelassen hat, zu seinen Gunsten abändern, ohne dem Beklagten die Möglichkeit zur Änderung seiner Meinung zu geben.
Vielen Dank!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
21.12.2007 | 14:44
Sehr geehrte Fragestellerin,
ich kann sehr gut nachvollziehen, dass sie mit dem Verfahrensausgang unzufrieden sind.
Der Beklagte ist nicht in einer Lage, in der sich nicht dem Prozess entziehen kann. Die Möglichkeit eines Anerkenntnisses besteht zu jeder Zeit. Durch ein Anerkenntnis gesteht der Beklagte dem Kläger gegenüber jedoch ein, dass dieser im Recht ist. Und grundsätzlich zahlt nun einmal der Unterlegene die Kosten.
Die Information der fehlenden Leistungsbereitschaft hätte sicherlich früher ergehen können, aber nicht müssen. Und da es sich nach wie vor um denselben Streitgegenstand handelt, spielt dies leider keine Rolle. Hier spielen jedoch auch einige Grundstzfragen um juristische Begriffe und dogmatische Streitigkeiten eine Rolle, so dass es hier zu weit führen würde, zu erläutern, wieso der Gesetzgeber sich einst entschlossen hatte, diese Materie so zu regeln.
Ich wünsche Ihnen schöne Feiertage.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Liedtke
Rechtsanwalt