Schäden im Hausflur durch Mieter Mietrecht, Wohnungseigentum
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Schäden im Hausflur durch Mieter


19.12.2007 19:20 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger




Meine Mieter haben beim Auszug aus von mir vermieteten WEG-Wohnung Schäden im Treppenhaus (Tapete zerkratzt, Lack von Treppe abgeplatzt) verursacht, welches vor 13 Monaten erst renoviert wurde.
Die Mieter möchten die Schäden an Tapete und Treppe selbst in Eigenleistung beheben. Ich würde gerne eine fremden Malerfirma damit beauftragen und den Mietern dies in Rechnung stellen.
Der Hausverwalter möchte die Malerfirma beauftragen, die auch das Treppenhaus renoviert hat, weil die noch die original Farben
haben. Die Kosten will er mir als Vermieter in Rechnung stellen, falls die Mieter die Rechnung nicht zahlen sollten.
Darf man den Mietern eine Eigenreparatur verweigern ? Darf der Verwalter die Beauftragung eines Fremdmalers untersagen?
Müsste ich wirklich als Vermieter für die von meinen Mietren verursachten Schäden im Treppenhaus haften ?
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Mieter Schaden Hausflur
20.12.2007 | 01:58

Antwort

von

Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
428 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

Zwar ist der Schaden gem. § 249 Abs. 1 BGB grundsätzlich durch Naturalrestitution auszugleichen, d.h. der Schädiger hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (§ 249 Abs. 1 BGB). Bei der Beschädigung einer Sache kann der Geschädigte aber nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Naturalrestitution Geldersatz verlangen, und zwar in Höhe der zur Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten. Unter Berufung auf § 249 Abs. 2 BGB wird der Verwalter in Vertretung für die Wohnungseigentumsgemeinschaft daher die Eigenreparatur wie auch die Beauftragung einer Firma durch die Mieter verweigern und den Ersatz der Schadensbeseitigungskosten verlangen können. Als erforderlicher Geldbetrag im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB werden hier voraussichtlich nur die Kosten für Ausbesserungsarbeiten angesehen werden können.

Weiterhin hat der vermietende Wohnungseigentümer nach § 14 Nr. 2 WEG die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass sein Mieter von dem vermieteten Sondereigentum und den mitbenutzten Gemeinschaftseigentum nur in solcher Weise Gebrauch macht, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß ein Nachteil erwächst. Der Mieter ist der Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) des vermietenden Eigentümers bei der Erfüllung dessen Verpflichtungen als Miteigentümer gegenüber den übrigen Eigentümern nach §§ 13, 14, 15 WEG. Der vermietende Eigentümer haftet insoweit seinen Miteigentümern für schuldhafte Verletzungen der Verpflichtungen aus den § 13, 14, 15 WEG durch den Mieter wie für eigenes Verschulden. Aus diesem Grunde werden Sie für den von Ihren Mietern verursachten Schäden grundsätzlich haftbar gemacht werden können, ggf. haben Sie jedoch noch die Möglichkeit, sich über die Kaution der Mieter schadlos zu halten.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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