DE Frage geschrieben am 16.12.2007 15:07:00

Betreff: Online - Community Datenschutz


Rechtsgebiet: Datenschutzrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 1807
Hallo,

wie ausführlich muss eine Datenschutzerklärung bei einer Online-Community vorhanden sein? D.h. reicht es aus, wenn der User dieser Datenschutzerklärung bei der Registrierung zustimmt oder muss diese Erklärung auch über die Startseite auffindbar, d.h. über die Startseite verlinkt sein?

Beste Grüße


Antwort geschrieben am 16.12.2007 15:45:53
Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz
Eckener Straße 29, 40468 Düsseldorf, Tel: 0211 5866630, Fax: 0211 58666315
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage möchte ich anhand der vorliegenden Informationen wie folgt beantworten:

Gemäß § 13 Telemediengesetz hat der Anbieter eines Telemdiendienstes (ein solcher ist eine Online-Community) "den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten ... zu unterrichten ...".

Da bei einer Online-Community eine Nutzung in der Regel in eingeschränktem Umfang auch ohne entsprechende Registrierung möglich ist bzw. der Nutzungsvorgang bei enger Auslegung des Wortlauts des § 13 bereits mit dem Aufrufen der Website beginnt, sollte bereits auf der Startseite ein entsprechender Link vorhanden sein, der auf die Datenschutzerklärung verweist.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Mauritz
Rechtsanwalt

Rechtsanwälte Maas & Kollegen
Eckener Straße 29
40468 Düsseldorf

Tel.: 0211 58 666 30
Fax: 0211 58 666 315

mauritz@maasundkollegen.de


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