Antwort vom
12.12.2007 | 17:30
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst erlaube ich mir den Hinweis, dass im Rahmen dieser Plattform lediglich ein grober erster Überblick über die Rechtslage erbracht werden kann. Eine vollständige, umfassende und abschließende Beurteilung des konkreten Rechtsfalls ist hier nicht möglich. Die Erstberatung oder Vertretung durch einen Anwalt kann nicht ersetzt werden.
Nun aber zu Ihrer Frage:
Die einschlägige Vorschrift aus dem fünften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V), in welchem die gesetzliche Krankenversicherung geregelt ist, dürfte für Ihren Fall §
5 Abs.1 Nr. 13 SGB V sein. Danach ist jeder – auch der in Deutschland ansässige EU-Bürger – versicherungspflichtig, der über keinen anderweitigen Krankenversicherungsschutz verfügt und
a) zuletzt gesetzlich krankenversichert war oder
b) bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert war, es sei denn, dass er zu den in Absatz 5 [ ... ] genannten Personen gehört oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.
Unter b) benannter Absatz 5 besagt unter Anderem, dies nicht für selbständig Erwerbstätige gilt. Allerdings hat das nur Bedeutung für die unter b) genannten Voraussetzungen, also das bisherige vollkommene Fehlen einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung. Dies dürfte nur bei den allerwenigsten Personen der Fall sein.
Ich nehme an, dass Sie wahrscheinlich unter a) fallen, also zuletzt gesetzlich krankenversichert waren. Demnach würde bei Ihnen ab dem 01.04.2007 eine Versicherungspflicht auch als Selbständiger bestehen mit der Folge, dass Sie auch die entsprechenden Beiträge ab diesem Zeitpunkt zu zahlen hätten. Ob die Summe von etwa 200,00 € hier zutreffend ist, kann ich nicht beurteilen, da mir weder Ihre Krankenversicherung noch deren Beitragssatzung bekannt ist.
Übrigens hilft es Ihnen zumindest für die Vergangenheit nichts, wenn Sie Ihren ersten Wohnsitz ins Ausland verlegen, da dies – falls überhaupt – nur Wirkung für die Zukunft entfalten kann. Die Beitragspflicht für die Vergangenheit bleibt bestehen.
Beachten Sie bitte auch, dass Sie vor dem Wechsel in eine andere gesetzliche Krankenversicherung für insgesamt 18 Monate an Ihre jetzige Versicherung gebunden sind. Ein Sonderkündigungsrecht besteht nur bei einer Beitragserhöhung. Etwas anderes gilt zunächst auch nicht, wenn Sie von der gesetzlichen in eine private Krankenversicherung wechseln. Dies sollten Sie aber in jedem Fall mit der Geschäftsstelle Ihrer Versicherung vorab besprechen. Achten Sie hier aber bitte auch auf jeden Fall auf die Kündigungsfrist. Die
Kündigung kann zum Ablauf des übernächsten Monates erklärt werden, beträgt also mindestens zwei Monate (der Monat, in welchem gekündigt wird, wird nicht mitgerechnet).
Für Ihren Fall bedeutet dies leider, dass ein Wechsel zur privaten Krankenversicherung zum 01.10.2008 nicht mehr möglich ist.
Als Fazit muss ich Ihnen leider mitteilen, dass jedenfalls die Beiträge ab dem 01.04.2007 bis zu einem wie auch immer gearteten Beendigungstermin von Ihnen bezahlt werden müssen. Dafür ist es vollkommen unerheblich, ob seitens der GKV eine Leistung erbracht wurde oder nicht, so ärgerlich das auch sein mag.
Hinsichtlich eines Wechsels sollten Sie sich bereits im Vorfeld mit der GKV in Verbindung setzen, bevor Sie auch noch zusätzlich die Beiträge für eine private Versicherung leisten müssen und doppelversichert sind, was für die private Krankenversicherung zur Leistungsfreiheit führen könnte.
Was die Beiträge angeht, so sollten Sie bei den für die Vergangenheit fällig gewordenen Beiträgen mit Ihrer GKV über eine mögliche Ratenzahlungsvereinbarung verhandeln. Meist lassen die da mit sich reden.
Ich bedaure, dass ich Ihnen keine erfreulicherer Antwort geben kann. Dennoch hoffe ich, Ihnen mit diesem ersten Überblick geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen,
P. Stühler-Walter
Rechtsanwalt, Bonn