fristlose Kündigung durch Auszug abgeschlossen ? Mietrecht, Wohnungseigentum
Login
Rechtsrat vom Anwalt: Schnell, sicher, günstig
 www.frag-einen-anwalt.de » Mietrecht, Wohnungseigentum » fristlose Kündigung durch Aus...

fristlose Kündigung durch Auszug abgeschlossen ?


11.12.2007 20:42 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von




Die Vorgeschichte kurz zusammengefaßt:
Mieter in der vermieteten Eigentumswohnung zahlen seit Monaten keine Miete.
Fristlose Kündigung (Mietrecht) - ohne Widerspruch der Mieter.
Zwangsräumung beantragt - auch hier kein Widerspruch.

Nun kurz vor dem Termin mit dem Gerichtsvollzieher zogen die Mieter unerwartet und plötzlich am Samstag den 08.12. aus. Die Nachbarn informieren uns. Vor Ort können wir den gepackten Möbelwagen bewundern, in die Wohnung wolle man uns aber jetzt nicht lassen. Die neue Anschrift bekommen wir mitgeteilt, ein Termin zur Übergabe Wohnung und Schlüssel am Donnerstag, den 13.12. wird vereinbart.
Durch das frühere Verhalten der Mieter fürchten wir, dass sie diesen Termin nicht wahrnehmen werden.
Nun meine Frage. Ist durch den Auszug die fristlose Kündigung (Mietrecht) abgeschlossen oder erst durch die Übergabe? Oder andersherum - können wir schon jetzt die Wohnung ohne Zustimmung der (EX-) Mieter betreten und z. B. das Schloß der Wohnungstür tauschen?
Falls Nein, was tun wenn der Übergabetermin platzt?

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1201 weitere Antworten zum Thema:
Auszug Fristlose Kündigung
Antwort vom
11.12.2007 | 23:13
Sehr geehrter Fragesteller,

nach § 546 Abs. 1 BGB ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

Diese Rückgabepflicht des § 546 Abs. 1 BGB umfasst die Räumung der Mietsache und die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes des Vermieters. Behält der Mieter trotz Räumung die Schlüssel, so liegt keine Rückübertragung des Besitzes vor. Die Erfüllung des Anspruchs aus § 546 Abs. 1 BGB erfordert vielmehr die Übergabe sämtlicher Haus- und Wohnungsschlüssel.

Vor Erfüllung dieser Übergabeverpflichtung durch die Mieter sind sie nicht berechtigt, Schlösser auszutauschen und die Wohnung zu betreten.

Sollten allerdings die Mieter ihre Übergabeverpflichtung nicht erfüllen, kann Ihnen auf der Basis des vorliegenden Räumungstitels der Gerichtsvollzieher den Besitz an der Wohnung verschaffen.

Sie sollten also abwarten, ob die Mieter am 13.12.2007 zur Übergabe erscheinen. Tun sie dies nicht, sollten Sie den nach Ihrer Sachverhaltsschilderung offenbar schon eingeschalteten Gerichtsvollzieher informieren und den diesem wohl erteilten Räumungsauftrag nun auf die Besitzverschaffung reduzieren.

Mit freundlichen Grüßen

Stelzner
Rechtsanwalt
Rechtsberatung und Rechtsfragen online. Finden Sie einen Rechtsanwalt bei frag-einen-anwalt.de © 2012 QNC GmbH | Impressum