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Berechnung Kündigungsfrist Telefonvertrag


| 10.12.2007 15:17 |
Preis: ***,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von




Guten Tag,

ein Anbieter von Telekommunikationsverträgen hat in seinen AGB die Kündigungsfrist wie folgt geregelt:

"Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von beiden Seiten mit einer Frist von 1 Monat zum Ende eines Quartals (ordentliche Kündigungsfrist) gekündigt werden."

Wenn die Kündigung am 01.12.2007 (mittags) an den Anbieter gefaxt wurde, muss die Bestätigung der Kündigung dann nicht zum 31.12.2007 erfolgen oder doch erst zum 31.03.2008?

Der Anbieter beruft sich darauf, dass der 31.12.07 nur dann greifen würde, wenn die Kündigung VOR dem 01.12.07 eingegangen wäre. Nach Auffassung des Anbieters ist die Kündigungsfrist demnach so zu berechnen: 01.12. plus 1 Monat = 01.01.2008, danach zum Quartalsende = 31.03.08.

Kann ich auf eine Kündigung zum 31.12. bestehen oder muss ich bis Ende März weiterzahlen?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 29 weitere Antworten zum Thema:
Kündigungsfrist
Antwort vom
10.12.2007 | 15:42
Sehr geehrter Ratsuchender,

die Auffassung Ihres Telekommunikationsanbieters ist hier leider korrekt.

Diesem hätte vor dem 01.12.07 die Kündigung zugehen müssen. Der Zugang am 01.12.07 war zu spät, um zum 31.12.07 zu kündigen.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Keller
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller 10.12.2007 | 16:01

Hallo Herr Keller,

regelt §187 BGB nicht, dass der erste Tag nicht mitgerechnet wird? Oder greift hier eine andere BGB-Norm?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 10.12.2007 | 17:37

Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Wie Sie richtig erkannt haben greifen auch vorliegend die §§ 187 und 188 BGB. Dort sind sog. Ereignisfristen und Datumsfristen geregelt.

Vorliegend handelt es sich um eine Ereignisfrist und da erfolgt die Berechnung wie bereits beschrieben.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Keller
Rechtsanwalt

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