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Sachbeschädigung?


10.12.2007 14:43 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Andreas M. Boukai


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Anwältin, sehr geehrter Anwalt,

als selbstständiger Hausmeister betreue ich u.a. in einem problematischen Stadtviertel eine Wohnanlage. Der Eigentümer der Anlage hat mich beauftragt, bei allen Formen der Sachbeschädigung sofort die Polizei zu verständigen und eine Anzeige zu erstatten.

Heute früht stellte ich fest, das an allen Haustüren der Anlage Aufkleber mit der Handynummer eines Schlüsseldienstes angebracht waren. Versuche, die Aufkleber mit normalen Mittel zu entfernen schlugen fehl.

Ich rief die angegebene Nummer an und bat um Entfernung der Aufkleber. Der Firmeneigentümer lehnte die Entfernung ab, er habe zwar diese Aufkleber drucken lassen, aber niemanden damit beauftragt, diese an Türen zu kleben.

Auftragsgemäß rief ich nun die Polizei, um Anzeige zu erstatten. Der Polizist erklärte mir nun, dass hier keine Sachbeschädigung vorliege, da die Aufkleber ja irgendwie zu entfernen sein, folglich auch nichts beschädigt sei. Ich könne dem Schlüsseldienst nur meine Arbeitszeit in Rechnung stellen. Und auch, dass diese Problem in Nachbaranlgen aufgetaucht sei, ändert daran nichts.

Frage: Ist das Anbringen eines Aufklebers eine Sachbeschädigung und wenn es Sachbeschädigung ist, kann ich dann als Beauftragter des Eigentümers eine Anzeige auch über das Internetportal der Polizei eratatten?


10.12.2007 | 15:04

Antwort

von

Rechtsanwalt Andreas M. Boukai
159 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),

aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Die Sachbeschädigung nach § 303 I StGB umfasst die Zerstörung oder Beschädigung von Sachen. Diese sind hier nach Ihren Schilderungen nicht gegeben. In die Integrität der Substanz wurde nicht eingegriffen.

Dem entgegen scheinen nach Ihren Ausführungen jedoch die Voraussetzungen des § 303 II StGB vorzuliegen. Dieser setzt die unbefugte und nicht nur vorübergehende Veränderung des Erscheinungsbildes einer fremden Sache voraus. Zwar scheint Ihre Situation an der Grenze zu liegen. Da es sich aber um sehr schwer abziehbare Aufkleber handelt, dürfte die Veränderung nicht nur vorübergehender Natur sein. Im Übrigen wären alle anderen Tatbestandsmerkmale erfüllt. Gehen Sie direkt zur örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft und stellen Sie dort Ihren Strafantrag gegen Unbekannt.

Im Übrigen dürfte es nur möglich sein Schadenersatz von dem Schlüsseldienst zu erhalten, sofern diesem die unerlaubte Handlung oder zumindest ein Tatbeitrag nachgewiesen werden kann.

Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Andreas M. Boukai
Augsburg

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