10.12.2007 | 15:19
Antwort
von
Rechtsanwalt Michael Euler
66 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Die amerikanische Bildagentur Getty Images mahnt im Auftrag der durch sie vertretenen Künstler seit einigen Monaten über die von Ihnen benannte Rechtsanwaltskanzlei verstärkt wegen unberechtigter Bildnutzung ab.
Grundsätzlich wird dabei die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung, Ersatz der Rechtsanwaltskosten,
Schadensersatz und Auskunft über den Umfang der Bildnutzung verlangt.
Die Schadensersatzforderungen einer solchen
Abmahnung belaufen sich leicht auf 1.500 € zzgl. Umsatzsteuer pro Bild und können im Einzelfall auch deutlich darüber liegen.
Dem Grunde nach stehen dem Rechteinhaber bei einer Lizenzverletzung auch die in der Abmahnung verfolgten Ansprüche zu.
Das Urheberrecht für ein Foto oder Bild liegt nämlich grundsätzlich beim Fotografen oder Künstler und berechtigt diesen, andere Personen nach Belieben von der Nutzung des Werks auszuschließen. Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, verbleibt also beim Urheber. Dieser kann an Dritte jedoch ein sogenanntes „einfaches Nutzungsrecht" bzw. ein „ausschließliches Nutzungsrecht" im Rahmen einer Lizenzvergabe einräumen. Der Inhaber dieses Rechts darf das Werk dann im Rahmen dieser Lizenz nutzen.
Die Nutzung eines Werkes ohne eine solche Lizenz stellt deshalb regelmäßig eine Urheberrechtsverletzung dar. Die Verfolgung dieser Rechte kann der Urheber auf eine Verwertungsgesellschaft übertragen, die somit auch Rechte im eigenen Namen gegen einen unrechtmäßigen Verwender geltend machen kann.
Bei der Firma Getty Images handelt es sich um eine solche Verwertungsgesellschaft. Dass diese nicht selbst, sondern eine Rechtsanwaltskanzlei mit einer Abmahnung bei Lizenzverstößen beauftragt ist dabei durchaus legitim und grundsätzlich eher selten zu beanstanden.
Bei einer Urheberrechtsverletzung stehen dem Urheber oder der Verwertungsgesellschaft folgende Rechte zu:
Nach
§ 97 UrhG kann können gegen den lizenzlosen Verwender zunächst Ansprüche auf Unterlassung geltend gemacht werden. Dieser Anspruch wird zunächst im Wege einer Abmahnung geltend gemacht, indem vom Verwender eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung gefordert wird.
Durch diese verpflichtet sich der Abgemahnte, im Wiederholungsfalle eine Vertragsstrafe zu zahlen.
Soweit die strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird, entfällt die Wiederholungsgefahr, welche ein notwendiges Erfordernis des Abmahnenden für die Einleitung weiterer gerichtlicher Schritte ist. Wird die Erklärung jedoch verweigert, dann droht neben der von ihnen angesprochenen Unterlassungsklage auch ein einstweiliges Verfügungsverfahren.
Um dies zu vermeiden und das Kostenrisiko bei einer eventuellen gerichtlichen Auseinandersetzung zu reduzieren, empfiehlt sich deshalb regelmäßig die Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung.
Diese sollte jedoch durch einen Rechtsanwalt entsprechend modifiziert werden, damit nicht gleichzeitig die hiermit verbundene Kostenforderung anerkannt wird.
Sollte sich später herausstellen, dass der Unterlassungsanspruch nicht besteht, so kann die abgegebene Unterlassungserklärung auch wieder gekündigt werden oder sie unterliegt nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage einem Aufhebungsanspruch.
§ 97 UrhG sieht für den Urheber neben der Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung auch noch einen Anspruch auf
Schadensersatz gegen den unrechtmäßigen Verwender eines urheberrechtlich geschützten Werkes vor.
Die Höhe des Schadensersatzes errechnet sich dabei oftmals nach den Grundsätzen der „Lizenzanalogie". Bei der Höhe dieses Schadensersatzes stellt der Urheber oder die Verwertungsgesellschaft darauf ab, was eine reguläre Nutzungslizenz für den jeweiligen Nutzungszeitraum gekostet hätte.
Dieses Thema ist jedoch viel zu komplex, um im Rahmen dieser Beratung ausführlich darauf eingehen zu können.
Für einen Schadensersatz aus dem Grundsatz der Lizenzanalogie es aber zur Bestimmung einer angemessenen fiktiven Lizenzgebühr notwendig, dass der Urheber oder die Verwertungsgesellschaft Informationen über die Dauer der unrechtmäßigen Verwendung erhält. Diese kann er jedoch regelmäßig nur vom Verwender erlangen, so dass auch entsprechende Auskunftsansprüche bestehen.
Die oftmals mit der Unterlassungserklärung verbundene Verpflichtung Schadensersatz zu leisten oder Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen kann im Hinblick auf die Wirksamkeit der übrigen Erklärung gestrichen werden. Dies sollte nicht zuletzt deshalb erfolgen, um sich später nicht ein Anerkenntnis dieser Kosten vorwerfen lassen zu müssen.
Nach Abgabe der modifizierten Unterlassungserklärung muss man sich mit der Gegenseite dann nur noch um die Rechtsverfolgungskosten und Schadensersatzansprüche streiten, jedoch mit deutlich geringerem Streitwert und Kostenrisiko.
Auf Ihre zweite Frage ist Ihnen leider mitzuteilen, dass die Unterlassungsansprüche unabhängig von einem Verschulden bestehen. Es kommt daher nicht darauf an, ob Sie alles Erdenkliche unternommen haben, um eine Urheberrechtsverletzung zu vermeiden. Die mit der Abmahnung verbundenen Rechtsanwaltskosten sind deshalb in der Regel zu leisten. Ob sie auch der Höhe nach berechtigt sind, muss dagegen im Einzellfall überprüft werden.
Sofern von Ihnen jedoch Schadensersatz für die Verwendung der Bilder gefordert wird, ist dieser jedoch gemäß
§ 97 UrhG an ein Verschulden gebunden. Möglicherweise können Sie sich deshalb vorliegend mittels des Verweises auf die Erstellung der Homepage durch die Moskauer Agentur exkulpieren.
Dieser gegenüber haben Sie im Übrigen Schadensersatzansprüche, sofern Ihnen tatsächlich eine Homepage ohne die hierfür erforderlichen Lizenzrechte erstellt wurde.
Das Fehlen einer Nutzungslizenz sollten Sie aber neben der Abgabe der modifizierten Unterlassungserklärung unbedingt in Erfahrung bringen, da das Bestehen einer Lizenz sämtliche Ansprüche von Getty Images zu Fall bringen würde.
Keinesfalls sollten Sie aber die Forderung der Gegenseite ohne eine anwaltliche Prüfung akzeptieren.
In meiner täglichen Praxis erlebe ich es sehr häufig, dass die Schadensersatzforderungen überzogen sind und mit der Gegenseite eigentlich fast immer eine Vergleichsmöglichkeit besteht, so dass im Endeffekt oftmals nur ein geringer Teil des geforderten Betrags zu leisten ist.
Sollten Sie eine Vertretung in dieser Angelegenheit durch meine Person wünschen, so würde es mich freuen, wenn Sie mich für ein unverbindliches Gespräch in meiner Kanzlei anrufen würden. Gerne werde ich Ihnen nach Klärung einiger Details dann auch einen Kostenvoranschlag in dieser Angelegenheit unterbreiten.
Für Rückfragen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion stehe ich zudem gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Euler
Rechtsanwalt
_____________
Rechtsanwalt Michael Euler
Roßmarkt 21
60311 Frankfurt/Main
Tel: 069 36605388 – Fax: 069 92005959
Internet: www.RA-Euler.de