10.12.2007 | 11:28
Antwort
von
Rechtsanwalt Nikolai Zutz
34 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung des Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Zunächst sei klargestellt, dass der Mindesteinsatz grundsätzlich zur Beantwortung einer (!) einfachen Frage gedacht ist. Sie stellen derer 6 (!). ich bitte, das nächste Mal den Einsatz entsprechend zu erhöhen.
1. Grundsätzlich darf der Außendienstler, der im Übrigen regelmäßig kein Mitarbeiter der GEZ, sondern ein auf Provisionsbasis tätiger Freiberufler ist, Ihr Grundstück solange betreten, wie Sie es ihm nicht ausdrücklich verboten haben (also kein Hausverbot erteilt haben).
2. Die GEZ hat Zugang zu einer Vielzahl von Datenbanken. Sollte es tatsächlich streitig sein, wer Halter des KFZ ist, hat die GEZ gegen Sie einen Anspruch auf Auskunft gem. §4 Abs.5 RfgebStV. Die Nicht- oder Falschauskunft Ihrerseits stellt dann eine OWi dar, welche mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
3. Grundsätzlich kann der Mitarbeiter eine Anmeldung auch ohne Ihre Unterschrift durchführen. Dieser Anmeldung müssen Sie, sofern diese unrichtig ist, dann widersprechen. Die Beweislast für das Bereithalten der gebührenpflichtigen Rundfunkgeräte liegt bei der GEZ!
4. Selbstverständlich sind auch rein privat genutzte Rundfunkgeräte gebührenpflichtig. Bei Autoradios kann es sich zwar um sog. Gebührenfreie Zweitgeräte handeln, Ihrer Frag entnehme ich aber, dass keine weiteren Geräte abgemeldet sind, so dass diese Variante hier ausscheidet.
5. Grundsätzlich ist es immer ratsam, sich schon frühzeitig der Hilfe eines Anwaltes zu bedienen, damit frühzeitig in entsprechender Weise auf das Verfahren Einfluss genommen werden kann. Es ist jedoch zu beachten, dass hierbei Kosten entstehen, welche auch im Erfolgsfall nicht ersetzt werden. Spätestens für das gerichtliche Verfahren sollte aber ein Anwalt hinzugezogen werden, damit der Prozess nicht auf Grund von formellen Fehlern verloren geht.
6. Grundsätzlich reicht es zwar zur Einlegung des Widerspruches aus, diesen als solchen zu bezeichnen, jedoch ist es ratsam, der GEZ mitzuteilen, warum der jeweiligen Maßnahme widersprochen wird. Andernfalls kann der Sachverhalt dort nicht geprüft werden, so dass dem Widerspruch nicht abgeholfen werden kann.
Bitte beachten Sie, dass der Widerspruch der Anmeldung nicht gleichzusetzen ist mit dem Widerspruch eines Gebührenbescheides. Diese sind grundsätzlich getrennt zu betrachten.
Außerdem sollten Sie beachten, dass für das Vorhandensein des Radios in dem PKW ein zeuge (der Außendienstmitarbeiter) zur Verfügung steht. Sollte die GEZ rückwirkend Gebühren verlangen, ist Sie aber auch dafür beweispflichtig, dass in diesem Zeitraum bereits Rundfunkgeräte vorhanden waren. Hierbei ist auch zu beachten, dass eine Vielzahl von Gerichten mittlerweile auch für Rundfunkgebühren die regelmäßige Verjährung von 3 Jahren annimmt. Hier herrscht aber noch keine endgültige Rechtssicherheit, so dass es im Zweifel auf die Einschätzung des entscheidenden Gerichtes ankommt.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierungshilfe gegeben zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Nikolai F. Zutz
-Rechtsanwalt-
Nachfrage vom Fragesteller
10.12.2007 | 13:10
Guten Tag Herr Zutz,
vielen Dank für die gute Beratung.
Eine kurze Frage habe ich noch, und zwar weiß ich nicht, ob ich überhaupt einen Gebührenbescheid erhalten habe. Ich habe eine Anmeldung von der GEZ und einen Kontoauszug mit einem Fälligkeitsdatum. Ist dies schon ein Gebührenbescheid?
Ich danke Ihnen für Ihre Antwort.
Schöne Grüße
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
10.12.2007 | 13:20
siehe ergänzende Antwort!
Ergänzung vom Anwalt
10.12.2007 | 13:20
Sehr geehrter Fragesteller,
sofern sich die Sache aus der Ferne beurteilen lässt, handelt es sich bei dem Schreiben noch nicht um einen Gebührenbescheid. Sie sollten dennoch der Anmeldung als solcher bereits jetzt widersprechen.
Den Gebührenbescheid erkennen Sie daran, dass er mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist. Grundsätzlich, aber nicht zwingend, ist er auch als Bescheid oder Gebührenbescheid überschrieben.
Ich hoffe, Ihnen eine weitere Orientierungshilfe gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Nikolai F. Zutz
-Rechtsanwalt-