Erbengemeinschaft
Zum Thema:
Bei dem folgenden Fall handelt es sich um eine Erbengemeinschaft, die aus 2 Personen einer Familie besteht. Wegen einer Erkrankung des Erblassers war Erbe 1 mehrere Jahre als Vermögensverwalter des Erblassers tätig.
In dieser Zeit hat Erbe 1 ohne Kenntnis des Erblassers und ohne Rechtsgrund diverse Beträge (teilweise offensichtlich mit gefälschter Unterschrift des Erblassers) von den Konten des Erblassers vereinnahmt. Bei seiner Auskunft über den Nachlass und bei der in 03/2005 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Nachlassauskunft hat Erbe 1 die Entnahme der Beträge und auch verschiedene Vorempfänge/Schenkungen verschwiegen. Bereits im November 2003 hatte Erbe 2 eine Strafanzeige gegen Erbe 1 bei der Staatsanwaltschaft wegen Untreue und Urkundenfälschung bezüglich einer Auflösung eines Bausparvertrages erstattet. Die Staatsanwaltschaft hat die Ermittlungen jedoch im Oktober 2005 eingestellt, da kein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung bestand.
Im Novemer 2005 hat die Schwester von Erbe 2 nochmals Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft gegen Erbe 1 wegen Urkundenfälschung und der in 03/2005 geleisteten falschen eidesstattlichen Versicherung erstattet.
Dieses Verfahren hat die Staatsanwaltschaft ebenfalls eingestellt, da das Verfahren mit dem ersten Verfahren identisch war und für die „Restvorwürfe“ (falsche eidesstattliche Versicherung) eine Einstellung vertretbar war und an einer Strafverfolgung kein öffentliches Interesse bestand.
Erbe 2 hat bereits im Jahre 2006 wegen der drohenden Verjährung einiger Beträge einen Anwalt mit der Einreichung einer Klage gegen Erbe 1 beauftragt. Es läuft ein Zivilprozess. Der Anwalt hat die Klage simpel „Klage wegen Forderung“ formuliert und strafrechtlich nichts unternommen.
FRAGE 1:
Hier stellt sich die Frage, ob die Klage nicht „Klage auf Schadensersatz“ heissen bzw. darauf umgestellt werden muss und wie Erbe 2 privat strafrechtlich im laufenden Verfahren gegen Erbe 1 vorgehen kann.
Von einem noch offenen Betrag, den Erbe 1 ebenfalls unterschlagen hat, hat Erbe 2 erst am 15.12.2004 erfahren. Erbe 2 will nunmehr den offenen Betrag in einer separaten Schadensersatzklage mit einem anderen Anwalt für die Erbengemeinschaft einklagen und die falsche eidesstattliche Versicherung in dieser Sache privat strafrechtlich weiterverfolgen lassen.
FRAGE 2:
Bis wann muss die Forderung gerichtlich geltend gemacht werden und wie muss Erbe 2 in dieser Sache vorgehen?
FRAGE 3:
Kann die Geltendmachung des Betrages und die falsche eidesstattliche Versicherung in einer Klage abgehandelt werden und welche Anträge müssen gestellt werden? (Strafantrag?)
Da durch die Unterschlagungen von Erbe 1 keine Gelder mehr auf den Konten des Erblassers waren, hat besagter Erbe 1 für die Erbengemeinschaft aus seinem privaten Vermögen Nachlassverbindlichkeiten beglichen.
FRAGE 4:
Kann Erbe 2 den Zahlanspruch der unterschlagenen Gelder für die Erbengemeinschaft mit dem Ausgleichsanspruch von Erbe 1 verrechnen oder muss Erbe 2 den vollen Betrag für die Erbengemeinschaft einklagen und hat Erbe 1 den Ausgleichsanspruch gegen Erbe 2 aus dessen Privatvermögen?
Ich hoffe, Sie können mir in dieser Sache behilflich sein.
-- Einsatz geändert am 08.12.2007 19:33:07
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