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Widerrufsrecht Ebay


07.12.2007 15:18 |
Preis: ***,00 € |

Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von




Guten Tag,

bin vor einigen Tagen abgemaht worden. Habe mir auch schon einen Anwalt genommen und die Sache ist am laufen.

Meine Frage ist, welcher Satz den ich in das Widerrufsrecht schreiben muß jetzt richtig ist. Mein Anwalt hat mir zu folgendem Satz geraten:

Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt einer noch zu übermittelnden Widerrufsbelehrung in Textform


Die meinten Ebayer (auch mein Abmahner) hat folgenden Satz im Widerrufsrech stehen:

Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt der Ware und einer noch zu übermittelnden Widerrufsbelehrung in Textform


Was ist nur richtig? Ich bin eigentlich auch der Meinung das es heißen muß: Nach erhalt der Ware.

Mein Anwalt meint aber das das nicht drin stehen muß und das dieser der korrekte Satz ist:

Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt einer noch zu übermittelnden Widerrufsbelehrung in Textform

So das wäre es dann. Ich bitte um schnelle Hilfe, ist ziemlich eilig!!

Gruss
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 55 weitere Antworten zum Thema:
Ebay Widerrufsrecht
Antwort vom
07.12.2007 | 16:07
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:

Im Bereich der ordnungsgemäßen gab es in letzter Zeit viele Einzelfallentscheidungen, so dass die Gefahr aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung abgemaht zu werden tatsächlich relativ hoch ist.

Das OLG Hamburg hat am 12.09.2007 eine vergleichbare Widerrufsbelehrung wie von Ihrem Rechtsanwalt vorgeschlagen für wirksam erachtet. Das Gericht führt hierzu aus:
"In diesem Punkt entspricht die Belehrung des Antragsgegners nämlich dem Mustertext gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV. Zwar ist dieser Mustertext jedenfalls insofern unvollständig, als er § 312 d Abs.2 BGB nicht berücksichtigt. Nach dieser Bestimmung ist es für den Fristbeginn bei der Lieferung von Waren im Fernabsatz nämlich zusätzlich erforderlich, dass die Ware beim Empfänger eingeht (s. dazu auch Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 14 BGB-InfoV Rn.5). Nach Auffassung des Senats stellt es aber zumindest keinen erheblichen Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 3 UWG dar, wenn die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist dem Mustertext des Gesetzgebers folgt, selbst wenn dieser unvollständig ist. Es wäre ein Überspannung der Pflichten eines Gewerbebetreibenden, wenn man verlangen wollte, dass er in dem überaus komplizierten und verschachtelten Fernabsatzrecht klüger sein soll als der Gesetzgeber."

Dennoch spricht nichts dagegen, den Zusatz "die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt der Ware und..." hinzuzufügen.
Nach § 312 d II beginnt die Widerrufsfrist nicht vor dem Eingang der Ware zu laufen, so dass Ihnen keine Nachteile durch das Hinzufügen dieses Satzes entstehen, sondern nur die Rechtslage wiedergespiegelt wird.

Insofern kann zwar auch die vorgeschlagene Widerrufsbelehrung ihres Rechtsanwaltes fehlerfrei sein, allerdings empfehle ich Ihnen, die Widerrufsbelehrung Ihres Abmahners zu übernehmen, da hier noch mehr Sicherheit besteht. Nicht ersichtlich sind Gründe, den Zusatz nicht aufzunehmen.


Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.



Mit freundlichen Grüßen


Günthner
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller 08.12.2007 | 10:21

Hallo,

alles klar, vielen Dank. Ich hätte noch eine Frage. Mein Abmahner hat den Satz den er bei mir abgemahnt hat tatsächlich auch noch in seinem Widerrufsrecht stehen. Ich denke es ist so das er selbst abgemahnt wurde wegen dem Satz, habe da etwas recherchiert, er hatte bis vor 1 Monat diesen Satz überall in seinem Widerruf stehen, danach hat er angefangen diesen Satz abzuändern, aber scheinbar hat er einige Angebote vergessen.

Nun stellt sich mir die Frage, soll ich ihn selbst abmahnen lassen, oder wie kann man da am besten vorgehen? Ich meine es ist doch widersinnig bei mir etwas abzumahnen, wenn er selbst teilweise in seinen Angeboten das gleiche drinstehen hat wie ich?
Mein Anwalt meinte er hat auch sonst noch 2 - 3 Fehler in seinem Widerruf drinstehen.

Habe auch schon versucht ihn anzurufen damit wir das klären können, aber geht leider nicht ans Telefon und per Mail bekommt man bei diesen Händler sowieso keine Antwort!

Vielleicht könnten Sie mir eine kleine Orientierung geben wie ich am besten vorgehen soll.

Also selbst abmahnen oder den persönlichen Kontakt zu ihm suchen?

Ich habe eine Frist bis zum nächsten Freitag, dann muß ich die Unterlassungserklärung unterschreiben.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 08.12.2007 | 17:40

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihnen Ihre Nachfrage.

Richtigerweise ist es ungewöhnlich, wenn ein Händler, der seine Konkurrenten abmahnt, selbst ein Wettbewerbstoß durch seine Widerrufsbelehrung begeht.
Die Frage, ob der Händler bei einer persönlichen Kontaktaufnahme seine Abmahnung zurücknehmen wird, kann ich aufgrund mangelnder Kenntnisse der Gesamtumstände nicht beurteilen. Allerdings werden durch die Abmahnung Rechtsanwaltsgebühren angefallen sein,welche in jedem Fall bezahlt werden müssen.

Die weitere Vorgehensweise sollten Sie mit Ihrem Rechtsanwalt - welcher die Gesamtumstände kennt - besprechen.
Eine Abmahnung Ihrerseits als "Retourkutsche" wird vor allem Ihrem Rechtsanwalt Gebühren bringen und dem Gegener den gleichen Ärger wie Ihnen.


Mit freundlichen Grüßen


Günthner
Rechtsanwalt