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Eröffnung Insolvenzverfahren


06.12.2007 15:35 |
Preis: ***,00 € |

Insolvenzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Martin P. Freisler


| in unter 1 Stunde

Sachverhalt: habe in Österreich Praktikanten aus Deutschland
beschäftigt,lt. Vertrag ohne Praktikumsentgelt,Praktikanten und
Schule haben die Verträge auch so unterzeichnet.
Im nachhinein haben die Praktikanten (alle volljährig)vor dem
Arbeitsgericht in Österreich geklagt wegen Zahlung Praktikumsentgelt. Bin in Österreich rechtskräftig verurteilt worden zur Zahlung.Bin nicht mehr in Österreich tätig, Fa.
musste geschlossen werden. (Einzelfirma)
Es wurde nunmehr ein Insolvenzverfahren in Deutschland gegen
mich eröffnet ist dies rechtens oder in wie weit greift hier
europäisches Recht? Bin in Deutschland wieder in einem angestellten Verhältnis tätig
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 49 weitere Antworten zum Thema:
Insolvenzverfahren Eröffnung
06.12.2007 | 16:03

Antwort

von

Rechtsanwalt Martin P. Freisler
241 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 3 InsO. Danach ist das Gericht zuständig, an dem der Schuldner seinen Wohnsitz hat. Deutsche Insolvenzgerichte sind in diesem Zusammenhang international zuständig, wenn der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit in Deutschland liegt. Wurde das Verfahren vor einem unzuständigen Gericht eröffnet, wird dieser Mangel mit Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses geheilt; das Verfahren bleibt bei dem unzuständigen Gericht anhängig. Soweit Sie gegen den Eröffnungsbeschluss vorgehen wollen, steht Ihnen als Schuldnerin nur die fristgemäße sofortige Beschwerde des § 34 II InsO zu.

Der Eröffnung steht nach Ihren Schilderungen europäisches Recht nicht erkennbar entgegen. Die EUInsOVO regelt in Art. 3: Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Bei natürlichen Personen wird der Interessenschwerpunkt in der Regel anhand des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes ermittelt. Eine Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein nach Artikel 3 zuständiges Gericht eines Mitgliedstaats wird sodann gemäß Art 16 in allen übrigen Mitgliedstaaten anerkannt, sobald die Entscheidung im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam ist.

Probleme können sich bei einer Tätigkeit in Deutschland vorliegend somit nur dann ergeben, wenn Sie trotz Arbeit in Deutschlang Ihren Wohnsitz/Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen noch in Österreich hatten, da nach Ihrer Schilderung der Geschäftsbetrieb in Österreich bereits aufgegeben worden war. Beim Auseinanderfallen von Wohnsitz und Arbeitsort wird zum Teil teilweise vertreten, dem Wohnsitz den Vorzug zu geben.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.

Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.

Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen


Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -


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www.kanzlei-medizinrecht.net





Rechtsanwalt
Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht

Wilhelmsstr. 3
55128 Mainz

Tel.: 06131 / 333 16 70
Fax: 06131 / 333 16 72

Internet: www.ra-freisler.de
eMail: mail @ ra-freisler.de

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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Mainz

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