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Rücktritt vom Kaufvertrag als Verkäufer


| 05.12.2007 19:10 |
Preis: ***,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Trettin


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich betreibe ein Nebengewerbe bei dem ich Motorräder ankaufe und weiterverkaufe. Am Wochenende habe ich mit einem Käufer per Fax (handschriftlich und formlos) einen Vertrag geschlossen über den Verkauf eines Motorrades. Der Käufer formuliert den Satz wie folgt: "..wie soeben besprochen möchte ich die ...für...kaufen." Außer Adresse, Fahrgestellnummer und "..Zustand des Motorrades siehe Mobile.de" ist nichts festgehalten.
Der Verkauf sollte im Auftrag meines Bruders erfolgen.
Nun hat mein Bruder dieses Motorrad allerdings ohne mein Wissen schon einen Tag vorher an jemand anderen verkauft. Dies habe ich meinem Käufer mitgeteilt. Dieser möchte nun Anzeige erstatten und auf das Motorrad bestehen.
Habe ich eine Chance von dem Vertrag zurückzutreten oder muss ich das Motorrad nun leisten bzw. einen gleichwertigen Ersatz besorgen? Vielleicht ist es noch wichtig, das kein Geld bisher gezahlt wurde und der Käufer das Motorrad noch nicht gesehen hat. Wie ist die Rechtslage?

Über eine Antwort freue ich mich,

mit freundlichen Grüßen

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 233 weitere Antworten zum Thema:
Kaufvertrag Rücktritt Verkäufer
05.12.2007 | 19:46

Antwort

von

Rechtsanwalt Peter Trettin
144 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage und beantworte diese auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt:

I. Wenn ich Sie richtig verstehe, hat Ihr Bruder ein gebrauchtes Motorrad, über das Sie einen Kaufvertrag mit einem Dritten geschlossen haben, bereits einen Tag vor Vertragsschluß veräußert.

Dies hat zur Folge, daß Sie nun den Kaufvertrag nicht mehr erfüllen können, weil es Ihnen unmöglich ist, das Motorrad Ihrem Käufer zu übergeben und zu übereignen (vgl. § 433 Abs. 1 BGB). Etwas anderes könnte allenfalls in dem eher unwahrscheinlichen Fall gelten, daß Sie zu einem Rückerwerb des Motorrades in der Lage sind.

Obwohl somit schon bei Vertragsschluß ein Leistungshindernis vorlag, ist der Kaufvertrag wirksam (§ 311a Abs. 1 BGB). Allerdings ist gemäß § 275 Abs. 1 BGB der Anspruch Ihres Käufers auf Übergabe und Übereignung des Motorrades ausgeschlossen. Umgekehrt haben Sie selbstverständlich auch keinen Anspruch auf den vereinbarten Kaufpreis.

II. Ihr Käufer kann Sie allerdings möglicherweise mit Erfolg auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, weil Sie Ihre kaufvertraglichen Pflichten nicht erfüllen (können).

III. Sie sollten insofern sehr genau prüfen, ob hier tatsächlich bereits ein Kaufvertrag geschlossen wurde. Auch wenn dies der Fall sein sollte, dürfte jedoch der Käufer - wie ausgeführt - keinen Anspruch auf Lieferung des Motorrades haben. Ihm könnte allenfalls ein Schadensersatzanspruch zustehen.

Ich hoffe, daß ich Ihnen mit dieser Auskunft weiterhelfen konnte. Bitte machen Sie bei Unklarheiten von der Möglichkeit Gebrauch, eine kostenlose Nachfrage zu stellen.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Trettin
Rechtsanwalt

fea@trettin-rechtsanwaelte.de
www.trettin-rechtsanwaelte.de

Nachfrage vom Fragesteller 05.12.2007 | 19:52

Sehr geehrter Herr Trettin,

vielen Dank für Ihre schnelle und hilfreiche Antwort! Eine Frage hätte ich allerdings noch. So wie es aussieht kann ich das Motorrad nicht zurück erwerben, da es ins Ausland verkauft worden ist.
In welcher Form wäre Schadensersatz zu leisten? In Höhe des vereinbarten, aber noch nicht gezahlten Kaufpreises? Der Käufer hat weder Fahrtkosten noch sonstige Kosten außer Fax und Telefon gehabt.

Über eine Antwort freue ich mich erneut. Vielen Dank!

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 05.12.2007 | 20:11

Sehr geehrter Fragesteller,

sofern dem Käufer ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht - was sich von hier aus nicht abschließend beurteilen läßt -, haben Sie ihn so zu stellen, als hätten Sie den Kaufvertrag ordnungsgemäß erfüllt.

Grundsätzlich haben Sie dem Käufer deshalb die Mehrkosten zu ersetzen, die er für den Erwerb eines vergleichbaren Motorrades aufweden muß. Ein ersatzfähiger Schaden kann aber z. B. auch die Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Preis, zu dem der Käufer das Motorrad hätte weiterveräußern können, sein.

Vor diesem Hintergrund sollten Sie zunächst abwarten, welche Ansprüche der Käufer konkret geltend macht. Ob diese Ansprüche berechtigt sind, müßte sodann im Einzelfall geprüft werden. Hierfür stehe ich Ihnen zu gegebener Zeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Trettin
Rechtsanwalt

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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Peter Trettin
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