Antwort vom
27.11.2007 | 12:52
Sehr geehrte Fragenstellerin,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
zu 1)
Sie müssen die ETW als selbstgenutzt angeben, die Wohnfläche ist aber unerheblich, da nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.03.2005, Az.:
1 BvR 1508/96 Kindern eine Veräußerung oder Vermietung des Familienheims unterhaltsrechtlich nicht zumutbar ist, wenn dies die bisherige Lebensführung gründlegend beeinträchtigen würde. Mithin können Sie die ETW weiterhin nutzen.
zu 2 und 3)
Das Schönvermögen beträgt im Fall Ihres Ehemanns 5 % des jährlichen Bruttoeinkommens nach dem Grundsatzurteil des BGH. Rückstellungen können Sie bis zum fiktiven Renteneintritt Ihres Ehemanns berücksichtigen.
Beispiel:
Jahreseinkommen € 36.000,-- x 5 % = € 1.800,-- x 45 Dienstjahre = € 81.000,--
Anhand des Beispiels können Sie den konkreten Fall berechnen.
Grundsätzlich ist folgendes zu beachten. Im Rahmen des Elternunterhalts muss der Unterhaltsschuldner grundsätzlich den Stamm seines Vermögens einsetzen. Einschränkungen ergeben sich aber daraus, dass nach
§ 1603 Abs. 1 BGB sonstige Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen
Unterhalt einschließlich einer angemessenen Altersvorsorge nicht zu gefährden braucht.
Dem Unterhaltsschuldner steht es grundsätzlich frei, in welcher Weise er neben der gesetzlichen Rentenversicherung Vorsorge für sein Alter trifft. Sichert er den Fortbestand seiner gegenwärtigen Lebensverhältnisse durch Sparvermögen oder ähnliche Kapitalanlagen, muss ihm davon jedenfalls der Betrag verbleiben, der sich aus der Anlage der ihm unterhaltsrechtlich zuzubilligenden zusätzlichen Altersvorsorge (bis zu 5 % des Bruttoeinkommens beim Elternunterhalt) bis zum Renteneintritt ergäbe.
Vermögen, welches über dem Betrag des Schönvermögens liegt, muss eingessetzt werden, wobei gggf. krankheitsbedingte Mehraufwendungen Ihres Ehemanns in Abzug gebracht werden können.
zu 4)
Zur Offenlegung sind Sie auf Verlangen der Behörde verpflichtet.
zu 5)
Vorsorglich rate ich Ihnen, das Fahrzeug bereits jetzt von dem Vermögen Ihres Ehemanns für die Fahrten zur Arbeit zu erwerben. Meiner Rechtsauffassung nach könnte eine Rückstellung zu Problemen führen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen ersten Einschätzungen weiterhelfen konnte und verweise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion.
Einstweilen verbleibe ich
mit besten Grüßen
Inga Dransfeld-Haase
Rechtsanwältin
E-Mail: dr-haase@dr-schwoebbermeyer.de
Ich bitte noch folgendes zu beachten:
Die Beratung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Es kann entsprechend den vorliegenden Bedingungen nur ein erster Überblick geboten werden, der eine abschließende, umfassende und verbindliche Anwaltsberatung nicht ersetzen kann. Der Umfang der Antwort steht weiterhin in Abhängigkeit zu Ihrem eingesetzten Honorar.
Nachfrage vom Fragesteller
01.12.2007 | 10:55
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
besten Dank für Ihre prompte Antwort. Etwas ist mir noch unklar: Muss ich als Schwiegerkind mein eigenes Vermögen offenlegen? Kann ich ein persönliches Schonvermögen geltend machen, da ich ja auch über 30 Jahre berufstätig war? Ist in diesem Fall das letzte Einkommen (ALG1) oder das letzte Jahreseinkommen im regulären Beschäftigungsverhältnis maßgeblich?
Vielen Dank für Ihre Antwort im voraus.
MfG S.B.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
01.12.2007 | 17:17
Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Generell besteht in Rechtsprechung und Literaur Einigkeit, dass es keine Schwiegerkindhaftung gibt. Nach § 1601 BGB besteht nur eine Unterhaltspflicht bei Verwandtschaft in gerader Line.
Jedoch wird das Einkommen des Schwiegerkindes(mittelbar)dann herangezogen, wenn der Unterhaltspflichtige gegen den Ehegatten einen eigenen Unterhaltsanspruch hat. Dies ist jedenfalls wohl dann nicht der Fall, wenn -wie in Ihrem Fall derzeit- der Unterhaltspflichtige mehr verdient. Daher brauchen Sie Ihr Vermögen gegenüber dem Sozialamt nicht anzugeben. Trennen Sie bei der Angabe des angesparten Vermögens klar, wem welcher Anteil gehört. Sollte das Amt nachfragen, wäre eine Anlage des Geldes allein auf Ihren Namen ratsam.
Verwehren Sie sich gegen die Ermittlung des Unterhaltsbetrags durch die sog. "Ein-Topf-Methode", bei der beide Einkommen der Ehegatten addiert und dann hälftig geteilt werden. Sie schulden wenn überhaupt nur angemessenen Unterhalt für Ihren Ehemann, zum Beispiel wenn Sie wieder eine lukrative Erwerbstätigkeit aufnehmen würden.
Mit freundlichen Grüßen
Inga Dransfeld-Haase