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Tod eines eingetragenen Kaufmanns


26.11.2007 11:30 |
Preis: ***,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Böhler




Ich hatte einen Vertrag mit einem e.K. Dieser ist im September verstorben. Weder das Amtsgericht noch die IHK hat darüber eine Mitteilung. Offene Forderungen von mir habe ich an die Ehefrau des verstorbenen (nach ihr wurde die Fa. auch benannt) gestellt. Daraufhin bekam ich von ihrem Anwalt ein Schreiben, dass sie und auch alle weiteren Famielienmitgleider das Erbe ausschlagen werden.Können diese Forderungen nun noch in irgendeiner Form geltend gemacht werden? Gibt es momentan vielleicht noch eine Chance weil die Firma offiziell noch ganz normal besteht? Kurz nach dem Tod des Inhabers wurde auch ein Bevollmächtigter bestellt. Doch darüber gibt lediglich bei der IHK einen Vermerk, beim Amtsgericht ist hierüber überhaupt nichts bekannt.
26.11.2007 | 13:59

Antwort

von

Rechtsanwalt Michael Böhler
345 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Die Firma ist lediglich der Name, unter dem ein Kaufmann sein Gewerbe betreibt und Prozesse führen kann, §§ 17 ff. HGB. Wenn die Familienmitglieder nach dem Tod des Kaufmanns das Erbe wirksam ausgeschlagen haben – was ja grundsätzlich leider nicht für die Liquidität des Nachlasses spricht – erbt der Fiskus (§ 1936 BGB), gegen den die Forderung aber nicht in jedem Fall geltend gemacht werden kann., da dessen Haftung auf den Nachlass beschränkt ist. Es muss also ein Nachlassguthaben vorhanden sein, damit Sie hier Ansprüche stellen können.

Ich rate Ihnen, den Bevollmächtigten zu kontaktieren und hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Nachlasses zu befragen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Michael Böhler
Konstanz

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