DE Frage geschrieben am 22.11.2007 21:01:00

Betreff: Beginn der Ermittlungen


Rechtsgebiet: Strafrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 1823
X hat womöglich eine Straftat im Internet begangen (§90a) und wurde angezeigt. Nach 3 Monaten sind noch keine Ermittlungen eingeleitet.

Fragen:

1. Kann X davon ausgehen, daß das Ermittlungsverfahren inzwischen eingestellt ist?

2. Wie lange dauert es höchstens, bis die Ermittler aktiv werden?

3. Erhält X (zwingend) einen Bescheid, wenn die Ermittlungen eingestellt werden?

Danke


Antwort geschrieben am 22.11.2007 21:28:57
Rechtsanwalt Björn Cziersky-Reis
Alt-Moabit 62-63, 10555 Berlin, Tel: 030 / 397 492 57, Fax: 030 / 397 492 79
Ausländerrecht
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen wie folgt beantworten:


Zu Frage 1 und 2:

X kann nicht davon ausgehen, dass das Ermittlungsverfahren inzwischen eingestellt worden ist. Eine pauschale Frist, innerhalb derer die Ermittlungsbehörden ein (hier aufgrund einer Anzeige) eingeleitetes Ermittlungsverfahren abschließen (mit einer Einstellung oder Anklageerhebung), kann ich Ihnen nicht nennen, weil dies stets einzelfallabhängig ist. In ganz einfachen Fällen kann es schon vorkommen, dass innerhalb kürzester Zeit das Ermittlungsverfahren eingestellt wird. Es gibt aber auch durchaus Fälle, in denen mehrere Monate (in umfangreichen Sachen auch noch länger) ermittelt wird. In dem von Ihnen geschilderten Fall kann es also durchaus noch einige Zeit dauern, bis die Ermittlungen abgeschlossen sind. Dies ist abhängig von der Arbeitsbelastung der Ermittlungsbehörden und von dem Umfang der konkret notwendigen Ermittlungsmaßnahmen.


Zu Frage 3:

Ihre Frage wird durch § 170 Abs. 2 S. 2 StPO (Strafprozessordnung) beantwortet. Danach MUSS der Beschuldigte von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens benachrichtigt werden, wenn

(1) er als Beschuldigter vernommen worden ist (insb. von der Polizei der der Staatsanwaltschaft)

(2) ein Haftbefehl gegen Ihn erlassen war

(3) er um einen Bescheid gebeten hat oder

(4) ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Liegt ein solcher Fall nicht vor, KANN der Beschuldigte benachrichtigt werden, was aber selten geschieht.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Bei Bedarf können Sie gerne die kostenlose Nachfragemöglichkeit nutzen.


Mit freundlichen Grüßen

Björn Cziersky-Reis
Rechtsanwalt





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