DE Frage geschrieben am 22.11.2007 09:11:00

Betreff: Bestechungsgeld


Rechtsgebiet: Strafrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 1782
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich hätte gerne in dem folgenden Fall einen Rat.

Mein vormaliger Vermieter und ich haben einen Rechtsstreit. Es geht um unwirksame Renovierungsklauseln in dem Mietervertrag, der Vermieter verlangte für Renovierungsarbeiten 1300 Euro. Ich habe in dieser Angelegenheit bereits einen Anwalt eingeschaltet. Nun kam plötzlich ein Schreiben von dem Vermieter, in dem er mir mitteilte, keine Forderungen mehr an mich zu stellen und keine Ansprüche mehr zu haben.
Ich habe von meinem Ex Ehemann erfahren, das dieser Vermieter in seiner Funktion als Förster meinen Ex-Ehemann aufgesucht hat, der einen holzverarbeitenden Betrieb leitet. Er hat meinem Ex Mann unterbreitet, wie ungünstig für die gute Zusammenarbeit eine gerichtliche Auseinandersetzung mir mir wäre. Man hätte ja in der Vergangenheit so hervorragend zusammen gearbeitet. Mein Ex Ehemann hat dann diesem Vermieter eine höhere Geldsumme von seinem Privatkonto überwiesen, um wie er sagt, diese Angelegenheit aus der Welt zu schaffen. Mein Ex Mann hat mir dieses bestätigt.
Für mich ist diese Angelegenheit ungeheuerlich und ich möchte einfach wissen, wie ich´gegen diesen Mann vorgehen kann. Er hat ja seine Position als Förster eindeutig ausgenutzt, um sich dieses Geld zu beschaffen. Ich möchte anderseits auch meinem Ex Mann nicht schade, obwohl ich mich natürlich auch über seine Vorgehensweise sehr ärgere. Denn der Vermieter war sich durchaus bewusst, dass er bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung verloren hätte.
Bitte geben Sie mir einen Rat!



Antwort geschrieben am 22.11.2007 11:07:04
Rechtsanwalt Michael Euler
Goethestraße 4-8, 60313 Frankfurt am Main, Tel: 069 36605388, Fax: 069 36605390
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Sehr geehrte Fragestellerin,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.

Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Ihre Sachverhaltsschilderung legt durch Beschreibung des Verhaltens Ihres ehemaligen Vermieters zunächst den Verdacht auf den Straftatbestand der Erpressung (§253 StGB) nahe. Eine von Ihnen vermutete Bestechungshandlung nach § 334 StGB scheidet dagegen aus.

Der Straftatbestand der Erpressung lautet wie folgt:

§ 253 Erpressung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

Ihr ehemaliger Vermieter dürfte vorliegend die Tatbestandsalternative der rechtswidrigen Drohung mit einen empfindlichen Übel erfüllt haben. Unter einem „Übel“ versteht man im strafrechtlichen Sinn jede Einbuße von Werten oder die Zufügung von Nachteilen, die über bloße Unannehmlichkeiten hinausgehen. Die Ankündigung gegenüber Ihrem Ex-Mann, die Zusammenarbeit zu beenden, stellt ein solches Übel dar.

Zusätzlich muss dieses Verhalten rechtswidrig sein. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich aus einer Zweck-Mittel Betrachtung von Nötigungshandlung und dem angestrebten Erfolg. Ihren Ehemann zu einer Geldzahlung zu zwingen für angebliche Schulden aus einem ihn nicht tangierenden Mietverhältnis erfüllt das Verwerflichkeitserfordernis des § 253 Abs. 2 StGB. Dies um so mehr, wenn der Vermieter keinerlei Rechtsansprüche auf den erstrebten Geldbetrag hat.
Sofern der Förster aufgrund öffentlich- rechtlicher Vorschriften sogar zusätzlich noch verpflichtet wäre, mit Ihrem Mann zusammen zu arbeiten, dann würde dies eine umso größere Verwerflichkeit seines Handelns begründen, was strafschärfend zu berücksichtigen wäre. Vorsatz ist dem Förster aufgrund der Kenntnis der Gesamtumstände Ihrer Sachverhaltsdarstellung zu unterstellen.

Sofern der Vermieter als Förster im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, so könnte neben einer Erpressung zusätzlich in dem von Ihnen dargelegten Verhalten eine Vorteilsannahme nach § 331 StGB liegen. Hierfür wären jedoch genauere Sachverhaltskenntnisse für eine rechtliche Beurteilung erforderlich.

Meine Ausführungen werden für Sie jedoch wohl nur theoretischen Wert haben, weil Sie gegen den Vermieter zivilrechtlich nicht vorgehen können, da es auf Ihrer Seite an einem Schaden fehlt. Eventuelle Schadensersatzansprüche sind nur auf Seiten Ihres Mannes begründet. Sie könnten durch eine Strafanzeige lediglich eine strafrechtliche Verfolgung wegen des Verdachts auf Erpressung und möglicherweise des Verdachts der Vorteilsannahme gegen Ihren ehemaligen Vermieter erwirken. Hieraus ergibt sich aber die Konsequenz, dass sich die Ermittlungsbehörden mit dieser Angelegenheit befassen müssten und der Vermieter als Beschuldigter, Ihr Ex-Mann und ggf. auch Sie als Zeuge gehört werden müssten.
Dies führt allerdings dazu, dass das berufliche Verhältnis zwischen Ihrem Ex-Mann und dem Vermieter genau die Schädigung erleidet, welche Ihr Ex-Mann durch Zahlung des Geldbetrages abwenden wollte.

So ärgerlich die Angelegenheit für Sie auch ist, werden Sie, um das Verhältnis zwischen Ihrem Ex-Mann und dem Vermieter nicht zu gefährden, in dieser Angelegenheit wohl Stillschweigen bewahren müssen.

Ob es für Ihren Ex-Mann lohnenswert wäre gegen den Vermieter vorzugehen, ist eine andere Frage, die ich im Rahmen dieser Online-Anfrage aber nicht beurteilen kann. Hierfür wären sehr viele Faktoren zu berücksichtigen, auf die nur in einem persönlichen Gespräch eingegangen werden kann.

Für Rückfragen oder weiterer Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Euler
Rechtsanwalt


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Rechtsanwalt Michael Euler
Roßmarkt 21
60311 Frankfurt/Main
Tel: 069 36605388 – Fax: 069 92005959
Internet: www.RA-Euler.de

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