DE Frage geschrieben am 19.11.2007 22:21:00

Betreff: Schöffen


Rechtsgebiet: Strafrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 1478
Bei meiner Lebensgefährtin steht eine Hauptverhandlung an. Aus einem bestimmten Grund, der hier aber nicht näher erörtert werden muß, interessiert sie sich dafür, wer als Schöffe am einschlägigen Amtsgericht tätig ist.

Frage 1:
Wie kann man die Namen der Schöffen herausfinden, die an einem konkreten Amtsgericht tätig sind?

danke


Antwort geschrieben am 20.11.2007 09:30:05
Rechtsanwalt Michael Euler
Goethestraße 4-8, 60313 Frankfurt am Main, Tel: 069 36605388, Fax: 069 36605390
Kaufrecht, Strafrecht, Wettbewerbsrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 64 4,9
RSS-Feed Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.

Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

1. Gemäß § 44 GVG werden an jedem Amtsgericht die gewählten Schöffen in gesonderte Verzeichnisse, die sog. Schöffenlisten aufgenommen.

Da die Schöffenliste zu den wesentlichen Unterlagen über die Besetzung des Spruchkörpers gehört, können Verfahrensbeteiligte aufgrund der Regelung des § 222a StPO Einsicht zur Überprüfung einer ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts nehmen. Gemäß § 222a Abs. 3 StPO kann in die für die Besetzung maßgebenden Unterlagen für einen Angeklagten jedoch nur sein Verteidiger oder ein Rechtsanwalt Einsicht nehmen.

2. Ihre Anfrage zum Ausspionieren des heimischen PCs lege ich dahingehend aus, dass es Ihnen bei Ihrer Frage um die Informationsbeschaffung durch Ermittlungsbehörden mittels eines Hackerangriffs geht. Ansonsten kann Ihr Computer im Rahmen einer Hausdurchsuchung sichergestellt oder beschlagnahmt werden, sofern die Voraussetzungen der §§ 102 ff. bzw. 111b, 94 ff. StPO vorliegen.

Es gibt aktuell grundsätzlich keine Rechtsgrundlage für die sog. „Online-Durchsuchung“ von PCs über das Internet oder vergleichbare Netzwerke. Diese soll erst mit einem neuen BKA-Gesetz geschaffen werden. Die bisher erfolgten Online-Durchsuchungen – die Rede ist von etwa einem Dutzend – wurden mit der Strafprozessordnung begründet. Diese bietet hierfür jedoch nicht die notwendigen Ermächtigungsgrundlagen, wie der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 31. Januar 2007 (Az StB 18/06) entschieden hat.

Wie mein Kollege jedoch bereits angedeutet hat, ist dieser Themenbereich sehr komplex und es kommt sicherlich immer auf den Einzelfall an, um die zulässigen Maßnahmen der Informationsbeschaffung im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens beurteilen zu können. Beispielsweise ist die einfache Überwachung der Telekommunikation im Rahmen einer PC-Nutzung (z.B. emails, Mailboxinhalte, Anrufe, etc.) bei bestimmten Straftaten nach § 100a StPO grundsätzlich möglich, ohne dass es hierfür einer unzulässigen Online-Durchsuchung des Festplatteninhaltes bedürfte.

Für Rückfragen oder weiterer Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Euler
Rechtsanwalt


_____________
Rechtsanwalt Michael Euler
Roßmarkt 21
60311 Frankfurt/Main
Tel: 069 36605388 – Fax: 069 92005959
Internet: www.RA-Euler.de

_____________
Rechtsanwalt Michael Euler
Goethestraße 4-8, 60313 Frankfurt/Main
Tel: 069 36605388 – Fax: 069 36605390
Internet: www.RA-Euler.de


Als Leser können Sie

Lesezeichen hinzufügen:

Finanztest Testsieger frag-einen-anwalt.de
Schnell einen Anwalt fragen:

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort vom Anwalt
Jetzt Frage stellen