Frage geschrieben am 19.11.2007 22:21:00Betreff: Schöffen
Rechtsgebiet: Strafrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 1478
Frage 1:
Wie kann man die Namen der Schöffen herausfinden, die an einem konkreten Amtsgericht tätig sind?
danke
Frage vom Fragesteller weiter eingegrenzt
geschrieben am 19.11.2007 23:58:32
Frage 2:
Darf im Rahmen des Ermittlungsverfahrens (bei einer u.U. begangenen Straftat) "der Computer" (Festplatte, Internetaktivität etc.) durch die Ermittlungsbehörden "ausspioniert" werden?
geschrieben am 19.11.2007 23:58:32
Frage 2:
Darf im Rahmen des Ermittlungsverfahrens (bei einer u.U. begangenen Straftat) "der Computer" (Festplatte, Internetaktivität etc.) durch die Ermittlungsbehörden "ausspioniert" werden?
Weitere Informationen zur Beantwortung vom Anwalt ersucht
geschrieben am 20.11.2007 00:39:50
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst stellen Sie nunmehr 2 Fragen zum Mindesteinsatz. Dieser ist jedoch für nur eine, kurz zu beantwortende, Frage vorgesehen. Zumindest für Frage 2 sind umfassendere Ausführungen erforderlich, so dass Sie Ihren Einsatz auf mind. 35 EUR anpassen sollten.
Des Weiteren sollten Sie zu Frage 2 ergänzen, um was für eine Straftat es sich handeln soll und was Sie unter "ausspionieren" verstehen.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
geschrieben am 20.11.2007 00:39:50
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Kuhstraße 4, 58239 Schwerte, Tel: 02304/20060, Fax: 02304/200629
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Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst stellen Sie nunmehr 2 Fragen zum Mindesteinsatz. Dieser ist jedoch für nur eine, kurz zu beantwortende, Frage vorgesehen. Zumindest für Frage 2 sind umfassendere Ausführungen erforderlich, so dass Sie Ihren Einsatz auf mind. 35 EUR anpassen sollten.
Des Weiteren sollten Sie zu Frage 2 ergänzen, um was für eine Straftat es sich handeln soll und was Sie unter "ausspionieren" verstehen.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Antwort geschrieben am 20.11.2007 09:30:05
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Rechtsanwalt Michael Euler
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vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
1. Gemäß § 44 GVG werden an jedem Amtsgericht die gewählten Schöffen in gesonderte Verzeichnisse, die sog. Schöffenlisten aufgenommen.
Da die Schöffenliste zu den wesentlichen Unterlagen über die Besetzung des Spruchkörpers gehört, können Verfahrensbeteiligte aufgrund der Regelung des § 222a StPO Einsicht zur Überprüfung einer ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts nehmen. Gemäß § 222a Abs. 3 StPO kann in die für die Besetzung maßgebenden Unterlagen für einen Angeklagten jedoch nur sein Verteidiger oder ein Rechtsanwalt Einsicht nehmen.
2. Ihre Anfrage zum Ausspionieren des heimischen PCs lege ich dahingehend aus, dass es Ihnen bei Ihrer Frage um die Informationsbeschaffung durch Ermittlungsbehörden mittels eines Hackerangriffs geht. Ansonsten kann Ihr Computer im Rahmen einer Hausdurchsuchung sichergestellt oder beschlagnahmt werden, sofern die Voraussetzungen der §§ 102 ff. bzw. 111b, 94 ff. StPO vorliegen.
Es gibt aktuell grundsätzlich keine Rechtsgrundlage für die sog. „Online-Durchsuchung“ von PCs über das Internet oder vergleichbare Netzwerke. Diese soll erst mit einem neuen BKA-Gesetz geschaffen werden. Die bisher erfolgten Online-Durchsuchungen – die Rede ist von etwa einem Dutzend – wurden mit der Strafprozessordnung begründet. Diese bietet hierfür jedoch nicht die notwendigen Ermächtigungsgrundlagen, wie der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 31. Januar 2007 (Az StB 18/06) entschieden hat.
Wie mein Kollege jedoch bereits angedeutet hat, ist dieser Themenbereich sehr komplex und es kommt sicherlich immer auf den Einzelfall an, um die zulässigen Maßnahmen der Informationsbeschaffung im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens beurteilen zu können. Beispielsweise ist die einfache Überwachung der Telekommunikation im Rahmen einer PC-Nutzung (z.B. emails, Mailboxinhalte, Anrufe, etc.) bei bestimmten Straftaten nach § 100a StPO grundsätzlich möglich, ohne dass es hierfür einer unzulässigen Online-Durchsuchung des Festplatteninhaltes bedürfte.
Für Rückfragen oder weiterer Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Euler
Rechtsanwalt
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Tel: 069 36605388 – Fax: 069 92005959
Internet: www.RA-Euler.de
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