DE Frage geschrieben am 19.11.2007 13:38:00

Betreff: Wortmarke


Rechtsgebiet: Urheber, Marken, Patente
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 7135
Wir wollen eine Wortmarke, schützen lassen. Allerdings ist diese Wortmarke geschützt, jedoch in Kleinschreibung, z.B. "Wortmarke", wir wollen unsere Wortmarke allerdings in Großschreibung schützen lassen, z.B. "WORTMARKE". Daher unsere Frage ob dies möglich ist. Es handelt sich dabei um die selbe Leitklasse. Zusätzlich würden wir gerne wissen, ob es möglich ist diesen Schutz zu umgehen, z.B. "Musterfirma Wortmarke", ist es möglich diese Kombination in der selben Leitklasse schützen zu lassen.

-- Einsatz geändert am 22.11.2007 14:39:01


Antwort geschrieben am 22.11.2007 16:10:59
Rechtsanwalt Kay Fietkau
Gustav-Adolf-Straße 17, 04105 Leipzig, Tel: 0341-2239542, Fax: 0341-2153984
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Sehr geehrter Fragesteller,

vorab seien Sie darauf hingewiesen, dass aufgrund Ihrer abstrakten Fragestellung auch nur eine abstrakte Antwort möglich ist. Eine exakte Antwort kann daher nur bei Kenntnis aller Umstände des Einzelfalles erfolgen. Dies würde jedoch auf eine umfassende markenrechtliche Beratung hinauslaufen, die hier den Rahmen sprengen würde.

Zu Ihrer ersten Frage:

Nimmt man an, es gibt eine im Markenregister eingetragene und geschützte Wortmarke "Wortmarke", genießt deren Inhaber nach § 14 MarkenG das ausschließliche Recht an dieser Marke.

Anderen ist es gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG insbesondere untersagt die identische Marke - ohne Zustimmung des Markeninhabers - zu verwenden. Ob zwischen den Wortmarken "Wortmarke" und "WORTMARKE" aufgrund der unterschiedlichen Schreibweise tatsächlich Identität im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG besteht, kann dahin stehen, da es Dritten nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG auch untersagt ist, ähnliche Marken - ohne die Zustimmung des Markeninhabers - zu verwenden, wenn eine Verwechslungsgefahr besteht.

Dass die Wortmarken "Wortmarke" und "WORTMARKE" ähnlich sind, liegt schon auf der Hand. Jedoch besteht hier auch die nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG benannte Verwechslungsgefahr, insbesondere da die selbe Leitklasse verwendet werden soll.

Nach allgemeiner Ansicht liegt eine die Verwechslungsgefahr begründende Ähnlichkeit dann vor, wenn das Publikum (= die potentiellen Kunden) aufgrund der Branchenübung im maßgeblichen Waren- und Dienstleistungssektor annimmt, dass die Waren oder Dienstleistungen aus demselben oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. Verkauft beispielsweise der eine ein Bier namens "HOLSTEN" und ein anderer ein Bier namens "Holsten", geht der potentielle Kunde von ein und der selben Brauerei aus.

Dass die Groß- und Kleinschreibung keinen gesonderten Schutz erfahren kann, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass es ansonsten dem Inhaber der Wortmarke "Wortmarke" auch untersagt wäre, seine Marke ausschließlich in Großbuchstaben wiederzugeben, da dies ja dann Ihren Rechten als Inhaber der Wortmarke "WORTMARKE" zuwiderlaufen würde. Dies wäre jedoch ein Widerspruch zur Ausschließlichkeit des Markenschutzes.

Ergebnis Ihrer 1. Frage ist somit: Nein, Sie können sich die Wortmarke "WORTMARKE" nicht schützen lassen.

Zu Ihrer zweiten Frage:

Eine Umgehung des Markenschutzes der Wortmarke "Wortmarke" durch die Verwendung einer Firma "Musterfirma Wortmarke" ist ebenfalls nicht zulässig.

Bei der "Musterfirma Wortmarke" handelt es sich genaugenommen zwar nicht um eine Marke jedoch um eine sogenannte geschäftliche Bezeichnung, die nach § 15 MarkenG einen vergleichbaren Schutz wie die Marke erfährt.

Ist die Wortmarke "Wortmarke" markenrechtlich geschützt, ist jedoch eine geschäftliche Bezeichnung "Musterfirma Wortmarke" ohne Zustimmung des Inhabers der Wortmarke nicht möglich. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 3 und 4 MarkenG:

"(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1. das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2. unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3. unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4. unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5. das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2. Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3. Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,

wenn die Gefahr besteht, dass die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre."

Im Ergebnis gibt es also für Sie nur 2 Möglichkeiten, keinen Ärger mit dem Inhaber der Wortmarke "Wortmarke" zu bekommen:

1. Sie sehen vollständig von der Verwendung der Bezeichnung "Wortmarke" in jeglicher Schreibweise oder Verbindung ab

2. oder Sie holen sich die ausdrückliche Zustimmung des Inhabers der Wortmarke "Wortmarke" ein (= Lizenz).

Ich hoffe, Ihnen mit den vorstehenden Ausführungen eine Antwort auf Ihre Frage gegeben zu haben.

Nochmals wiederholen möchte ich an dieser Stelle, dass Sie eine explizit auf Ihren Sachverhalt passende Antwort nur im Rahmen einer umfassenden markenrechtlichen Beratung erhalten können. Diese erhalten Sie bei einem entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt oder einem Patentanwalt.

Mit freundlichen Grüßen

Kay Fietkau
Rechtsanwalt

Gustav-Adolf-Straße 17
04105 Leipzig

Fietkau
Rechtsanwalt

www.kayfietkau.de


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