365.030
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
366 Besucher | 1 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Familienrecht » Kindesunterhalt (16 J) und Vater selbststän...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Familienrecht » Kindesunterhalt (16 J) und Vater selbststän...

Kindesunterhalt (16 J) und Vater selbstständig


| 18.11.2007 18:31 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ernst G. Mohr


| in unter 2 Stunden

Guten Tag,

ich bin verwitwet und habe als 3. Kind einen unehelichen Sohn, geboren im Febr.1991, der bei mir lebt.
Die Beziehung zu dem Vater wurde vor 13 Jahren beendet. Der Vater ist seit 14 Jahren selbstständig und seit ca. 10 Jahren verheiratet und hat zwei eheliche Kinder (6+8) aus der Ehe.

Nach Beendigung unserer Beziehung habe ich von 1994-1998 einen Unterhalt von 500 DM erhalten. Diesen hat der Vater selbst festgelegt und regelmäßig bezahlt. Daher, und auch aus Unwissenheit, dass auch uneheliche Kinder Rechte haben, habe ich nie das Amt eingeschaltet um den Unterhalt festlegen zu lassen.
Der Unterhalt wurde aber dann, angeblich auf Drängen der Ehefrau, zunächst auf 450,- DM dann auf 350 DM = 178,95 Euro gekürzt. Ich habe das hingenommen, da ich bei Rückfragen beim Jugendamt die Auskunft bekam, dass ich froh sein kann, dass er regelmäßig gezahlt hat und das es schwierig ist, einem Selbständigen das Einkommen nachzuweisen und ich dann ggf. noch weniger erhalten könnte !!! Außerdem wollte ich keinen Streit, der dann ja doch auf den Rücken des Kindes enden könnte.
Nachdem mein Sohn ca. 11 Jahre alt wurde, habe ich den Vater um Erhöhung gebeten und zusätzlich ( heimlich, ohne Wissen der Ehefrau) seitdem 58,- E mehr erhalten, die er dann im Jahr 2005 nochmals auf meine Bitte erhöhte von 58,- auf 100,-Euro Aufgrund seiner finanziellen Lage hat er mir dann ein knappes Jahr später schriftlich mitgeteilt, dass er nicht mehr 100,- zusätzlich zahlen kann, da sein Brutto im Jahr 2005 nur (!) 31.000 Euro betragen hat und er kürzt die „Zuzahlung" rückwirkend (!!) für die letzten 5 Monate und auch zukünftig auf 58,- Euro.
Somit erhalte ich seit 2002 bis heute 178,- + 58,- Euro für ein 16 Jahre altes Kind !

Bemerken möchte ich noch, dass der Vater einen Leasingwagen E Klasse für 500,- Euro monatlich fährt und das Haus, was er mit der Ehefrau auf Kredit angeschafft hat, wurde inzwischen auf die Frau übertragen, ist aber noch nicht abbezahlt. Irgendwie geht das doch auf Kosten meines Sohnes ?!


Meine Fragen:

1) Für wie viele Jahre kann ich Einsicht in die Steuererklärungen verlangen und ggf. Unterhalt nachfordern, auch für evtl. vergangene Zeiträume, wenn der Verdienst entsprechend ist/war ?

2) Mein Sohn befindet sich seit diesem August in der Lehre. Kann der Vater jetzt schon seinen Unterhalt kürzen, da das Kind eigenes Geld verdient oder erst wenn er 18 wird ? Wenn j, wie lautet die Formel oder wo bekomme ich die ?

3) Gilt nicht mindestens der Mindestregelsatz der Düsseldorfer Tabelle ?

Mit freundlichen Grüßen


Ich würde gerne wissen, ob ich Chancen habe rückwirkend oder zumindest fürs nächstes Jahr mehr zu bekommen, wenn das Einkommen dies zulässt ? Oder ist eine Prüfung bei Selbständigen tatsächlich schwierig bis unmöglich ?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 861 weitere Antworten zum Thema:
Kindesunterhalt Vater
18.11.2007 | 19:57

Antwort

von

Rechtsanwalt Ernst G. Mohr
51 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

die Berecnung des unterhaltsrelevanten Einkommens bei Selbständigen ist in der Regel schwieriger als bei unselbständig Tätigen. Es sollten stets sämtliche relevanten Unterlagen vorgelegt werden, also insbesondere die Bilanzen, die Gewinn- und Verlusrechnungen, die Abschreibungsberechnungen, etc.

Über das Einkommen sowie das Vermögen sollte Auskunft verlangt werden. Hierbei sollte auch die Forderung nach Vorlage der weiteren Unterlagen einschließlich Steuerbescheide gestellt werden. Insoweit muß Auskunft über das Einkommen der letzten drei Jahre erteilt werden. Sie haben einen gesetzlichen Auskunftsanspruch und können sich daher alle Belege vorlegen lassen. Sofern keine oder nur unzureichende Auskunft erteilt wird, können Sie Ihren Auskunftsanspruch gerichtlich durchsetzen. Liegen alle erforderlichen Auskünfte und Belege vor, muß das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen ermittelt werden. Diese Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens ist sehr kompliziert und sollte auf jeden Fall durch einen Anwalt durchgeführt werden.

Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass das steuerliche Einkommen nicht mit dem unterhaltsrechtlichen Einkommen identisch ist. Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des selbstständig Erwerbstätigen drückt sich in dem erzielten Gewinn aus, der im Rahmen der Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung oder Einnahmen-/Überschussrechnung ermittelt wird, wobei oft unterhaltsrechtliche Korrekturen vorgenommen werden müssen. Diese stellen sich oft bei der Pkw-Nutzung dar, bei Übernachtungs-/Bewirtungsausgaben, Abwesenheitsgelder, Abschreibungen, etc. So muss z. B. für die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung betrieblicher Abschreibungen der Unterhaltspflichtige zusätzlich darlegen, dass und weshalb der Zeitraum der Abschreibung und der tatsächlichen Lebensdauer der betroffenen Güter deckungsgleich sind. Im Zweifel kann 1/3 des Abschreibungsbetrags dem unterhaltspflichtigen Einkommen zugeschlagen werden (OLG Köln Senat für Familiensachen, 17. Juli 2001 - 25 UF 73/00).

Wohnt der Unterhaltsschuldner bzw. der Unterhaltsgläubiger in seiner Eigentumswohnung oder in seinem Eigenheim (bzw. dem des Ehegatten), so dass er keine Miete zahlt, so wird die Differenz zwischen einer angemessenen Miete für diese Wohnung und den monatlichen Lasten (ohne verbrauchsabhängige Kosten) als Einkommen angerechnet. Zu den abziehbaren Lasten zählen die Zinsen, aber nicht die Tilgungsraten für das Hausdarlehen. Ausserdem zählen dazu die verbrauchsunabhängigen Kosten. Rücklagen für Instandhaltungskosten nur dann, wenn sie unaufschiebbar notwendige Maßnahmen betreffen.

Abgezogen werden können zusätzlich die Steuerbelastung sowie eine angemessene Altersversorgung, Krankenversicherung, etc.

Erst nach Vorlage der genannten Unterlagen kann die Höhe des Kindesunterhalts genau berechnet werden. Hierbei ist zu berücksichigen, dass wohl auch Unterhaltspflichten gegenüber weiteren Personen bestehen.

Die Aufforderung zur Auskunftserteilung über das Einkommen hat zudem die Wirkung, dass Unterhalt ab diesem Zeitpunkt in der noch zu berechnenden Höhe beansprucht werden kann. Denn nach § 1613 Abs. 1 BGB kann rückständiger Unterhalt nur von dem Zeitpunkt an gefordert werden, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Insoweit kann rückwirkend grundsätzlich kein Unterhalt gefordert werden. Es sollte hier noch geprüft werden, ob nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 1613 Abs.1 BGB erfüllt waren und damit ggf. ab einem früheren Zeitpunkt ggf. ein höherer Unterhalt gefordert werden kann.

Bei Einkommen minderjährigen Kindern gilt: Erzielte Einkünfte der Kinder durch z.B. Schülerarbeit oder Ferienjobs sind in aller Regel nicht anzurechnen. Wird hingegen eine Ausbildungsvergütung erzielt, ist diese nach Abzug eines ausbildungsbedingten Aufwandbetrages (derzeit 90,00 €) hälftig anzurechnen.

Beim Kindesunterhalt trifft den Unterhaltspflichtigen eine erhöhte Pflicht, den Kindesunterhalt durch Arbeitseinsatz sicherzustellen. Der Unterhaltspflichtige muss alles in seiner Macht stehende tun, um den Eintritt eines Mangelfalls zu verhindern. Um wenigstens den Mindestunterhalt des Kindes bzw. der Kinder sicherzustellen (unterste Stufe der Düsseldorfer Tabelle), muss er notfalls Maßnahmen zur Sicherstellung des Mindestunterhaltes ergreifen. Erfüllt der Unterhaltspflichtige diese Anforderungen schuldhaft nicht, so wird er so angesehen, als hätte er ein fiktives Einkommen. In diesem Fall muss er den Mindestunterhalt zahlen, auch wenn dadurch sein Selbstbehalt unterschritten wird. Diese gesteigerte Erwerbspflicht tritt nur ein, wenn der Mindestunterhalt gefährdet ist. Auch dies kann erst nach Vorlage der Einkommensbelege durch den Unterhaltspflichtigen beurteilt werden.

Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ernst G. Mohr


Ernst G.Mohr
Rechtsanwalt und Dipl. Sachverständiger (DIA) für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, Mieten und Pachten
Schrambergerstraße 3, 78112 St. Georgen
Tel. 07724/917208 Fax 07724/917210
www.Immobilien-Kanzlei.net

Nachfrage vom Fragesteller 18.11.2007 | 20:44

Wie lange, nach Aufforderung, hat der Vater maximal Zeit, die erforderlichen Unterlagen + Belege mir zu geben ?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 18.11.2007 | 21:41

Es sollte eine angemessene Frist gesetzt werden. Diese könnte bei ca. 2 Wochen liegen.

Mit freundlichen Güßen
Rechtsanwalt Ernst G. Mohr

Bewertung des Fragestellers |


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Danke für die rasche und ausführliche Antwort, die für mich aber stellenweise zu sehr im "juristendeutsch" geschrieben war. Trotzdem war die Antwort aber dennoch verständlich und zufriedenstellend. Ich wünsche Ihnen einen baldigen Feierabend. :-) "
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Ernst G. Mohr »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER
5/5.0

Danke für die rasche und ausführliche Antwort, die für mich aber stellenweise zu sehr im "juristendeutsch" geschrieben war. Trotzdem war die Antwort aber dennoch verständlich und zufriedenstellend. Ich wünsche Ihnen einen baldigen Feierabend. :-)


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Ernst G. Mohr
St. Georgen

51 Bewertungen
FACHGEBIETE
Baurecht, Maklerrecht, Miet und Pachtrecht, Wohnungseigentumsrecht, Nachbarschaftsrecht