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GmbH Auflösung


17.11.2007 10:02 |
Preis: ***,00 € |

Insolvenzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Martin P. Freisler




sehr geehrte damen und herren,
zu folgenden frage bitte um rechtsberatung:
ich bin gesch. führer und alleiniger inhaber einer "klein gmbh".
hiermit betreibe ich seit einger zeit keine geschäfte mehr.die gmbh ist vermögenslos und hat keine verbindlichkeiten.
ein derzeitiger rechtsstreit könnte bei negativen ausgang die gmbh insolvent machen.
ich möchte dies wegen der negativen begleiterscheinungen insbesondere der veröffentlichung in der regionalen presse vermeiden.ich hatte kontakt mit einem "firmenbestatter", der vorschlug die gmbh an ihn zu "verkaufen".er würde die gmbh dann abmelden und bei notwendigkeit insolvenz anmelden.mein steuerberater riet mir die gmbh selbst wegen vermögenslosigkeit abzumelden und mir das geld für den bestatter zu sparen.
frage : wenn ich die gmbh liquidiere bzw. abmelde und der rechtsstreit negativ endet,muß ich trotzdem einen insolvenantrag stellen mit den oben erwähnten begleiterscheinungen wie veröffentlichung oder wird der alte Standort nicht mehr erwähnt?
danke für die beantwortung
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 49 weitere Antworten zum Thema:
GmbH
17.11.2007 | 16:52

Antwort

von

Rechtsanwalt Martin P. Freisler
241 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:

Eine Liquidation einer GmbH bedeutet, die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen.

Für diese Aufgabe ist ein Liquidator zu bestellen, auf den die Rechte und Pflichten übergehen, d.h. auch eine etwaige Insolvenzantragspflicht. Treten im Rahmen einer Liquidation daher Insolvenzgründe auf, besteht weiterhin eine Insolvenzantragspflicht. Gleichfalls könnte auch ein Gläubiger einen Insolvenzantrag gegen eine GmbH i.L. stellen.

Ggf. besteht für Sie die Möglichkeit eines Vergleiches oder einer sonstigen Einigung mit dem Gläubiger, sollte der Prozess zu Ihren Lasten ausgehen; zudem sollten Sie prüfen, ob nicht ein Sitzwechsel in Betracht kommen kann, um zumindest der regionalen Presse aus dem Weg zu gehen.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.

Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.

Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen


Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -


www.ra-freisler.de
www.kanzlei-medizinrecht.net





Rechtsanwalt
Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht
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55128 Mainz

Tel.: 06131 / 333 16 70
Fax: 06131 / 333 16 72

Internet: www.ra-freisler.de
eMail: mail @ ra-freisler.de

www.kanzlei-medizinrecht.net

Nachfrage vom Fragesteller 17.11.2007 | 17:25

sehr geehrter herr rechtsanwalt, vielen dank für ihre auskunft.
nachfrage:wenn die gmbh vor Insolvenzantrag den firmensitz auflöst,und keinen neuen anmeldet wird dann bei veröffentlichung der alte firmensitz erscheinen ?
vielen dank für die antwort

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 17.11.2007 | 18:50

Ja, allerdings ist eine "Auflösung des Firmensitzes und keinen neuen anmelden" nicht so einfach möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Martin P. Freisler
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Mainz

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