16.11.2007 | 22:07
Antwort
von
Rechtsanwalt Michael Euler
66 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Anbei habe ich Ihnen ein paar Urteile herausgesucht, bei denen die Gerichte eine Unternehmereigenschaft bei ebay-Verkäufern bejaht haben:
- 40 Verkäufe vom größtenteils gleichartigen Produkten, wobei sogar ein Versand ins Ausland angeboten wurde
(OLG Zweibrücken vom 28.06.2007, Az.
4 U 210/06)
- Angebot von gebrauchter Kinderkleidung bei 80 Artikeln in einem Monat (LG Berlin vom 05.09.2006, Az.
103 O 75/06)
- Gewerblichkeit bei 25 Verkäufen innerhalb von 2 Monaten, sowie vorherigem Ankauf zum Zwecke des Verkaufs (LG Hanau vom 28.09.2006, Az.
5 O 51/06)
- Anbieten von Bekleidung als Neuware in verschiedenen Größen bei
eBay (LG Hannover vom 15.04.2005, Az.
18 O 115/05)
- Versteigerung von sämtlichen Dingen, die im Hausrat nicht mehr benötigt werden. Der Verkäufer hatte dabei 154 Bewertungen bei eBay erhalten. (Amtsgericht Bad Kissingen vom 04.04.2005, Az.
21 C 185/04 ).
- Bei 250 Verkäufen in 31 Monaten und Powersellereigenschaft des Verkäufers (Landgericht Mainz, Urteil vom 06.07.2005, Az.
3 O 184/04)
- 68 Verkäufe innerhalb von acht Monaten bewegen sich in einem Grenzbereich, in dem sowohl ein privater, wie auch ein geschäftlicher Verkehr denkbar ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.04.2005, Az.
6 U 149/04 )
Dagegen wurde in folgenden Fällen eine Unternehmereigenschaft verneint:
- bei einem Verkauf von 2 Armbanduhren (Amtsgericht Itzehoe, Urteil vom 18.05.2004, Az.
57 C 361/04)
- 41 Tansaktionen in eBay lassen keinen Schluss auf eine unternehmerische Tätigkeit zu (Landgericht Hof, Urteil vom 29.08.2003, Az.
22 S 28/03)
- bei regelmäßigen Angeboten von Waren in eBay unter Verwendung eigener
AGB (Amtsgericht Dettmold, Urteil vom 27.04.2004, Az.
7 C 117/04)
- bei 150 Bewertungen, wenn jedes einzelne Geschäft als eindeutig privat zu charakterisieren ist (Amtsgericht Gmünden, Urteil vom 13.01.2004, Az.
10 C 1212/03)
Wie Sie anhand dieser exemplarisch aufgeführten Entscheidungen erkennen können, ist die Rechtsprechung bezüglich der Annahme einer Unternehmereigenschaft nicht einheitlich.
Unter Google werden Sie sicherlich weitere Entscheidungen verschiedener Gerichte finden, sofern Sie danach suchen.
Sie finden dort viele der oben genannten Entscheidungen auch im Volltext mit den jeweiligen Urteilsgründen.
Um mit hoher Wahrscheinlichkeit auf einen Unternehmerverkauf in eBay schließen zu können, sollte darauf geachtet werden, ob der Verkäufer gleichartige und neuwertige Waren anbietet und mehr als 40 Verkäufe innerhalb von wenigen Monaten aufweist.
Weitere Anhaltspunkte sind die Verwendung eigener AGB oder der von ebay vergebene Powersellerstatus. Auch kann beim zuständigen Gewerbeamt angefragt werden, ob eine Gewerbeanmeldung vorliegt. Eine solche wäre, sofern es sich um einen Warenverkauf mit Bezug zur angemeldeten Tätigkeit handelt, ebenfalls ein sehr gewichtiges Indiz für das Vorliegen der Unternehmereigenschaft.
Die eBay-Richtlinien taugen zu einer rechtlichen Einstufung dagegen nur bedingt.
Sofern Ihr Verkäufer als Unternehmer einzustufen wäre, müsste Ihnen dieser als Verbraucher bei Verkäufen über eBay ein einmonatiges (!) Widerrufsrecht nach
§ 312 d Abs. 1 BGB i.V.m.
§ 355 BGB gewähren. Zusätzlich stünden Ihnen Gewährleistungsansprüche hinsichtlich der gekauften Ware zu, da diese von einem Unternehmer gegenüber einem Verbraucher nicht ausgeschlossen werden können.
Kommt der Verkäufer einem berechtigten Rücknahmeverlangen Ihrerseits nicht nach und verweigert er die Annahme der Ware, so müssten Sie Ihren Rückzahlungsanspruch hinsichtlich des Kaufpreises gerichtlich im Rahmen einer Leistungsklage verfolgen. Hierbei müsste Ihr Klageantrag auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache lauten.
Schaffen Sie es, dem Verkäufer die Ware zurück zu senden, so könnten Sie auch ein gerichtliches Mahnverfahren nach den
§§ 688 ff. ZPO gegen den Verkäufer anstrengen.
Ansonsten bieten sich leider keine weiteren Möglichkeiten um an Ihr Geld zu kommen, sofern der Verkäufer eine Rücknahme verweigert.
Bereits im Hinblick auf den geringen Streitwert, sowie die uneinheitliche Rechtsprechung in dieser Angelegenheit ist von rechtlichen Schritten gegen den Verkäufer abzuraten.
Ihrem Ärger können Sie jedoch durch Meldung des Vorfalls an eBay Luft machen oder den Sachverhalt den zuständigen Finanzbehörden anzeigen. Sofern der Verkäufer tatsächlich als Unternehmer einzustufen wäre, würden die Finanzämter sicherlich ein starkes Interesse an diesem entwickeln, sofern dieser kein Gewerbe angemeldet hat und dementsprechend Einnahmen unversteuert bleiben.
Sollten Sie in Zukunft rechtlichen Rat benötigen, so besteht bei Personen mit geringem Einkommen die Möglichkeit der Beratungshilfe. Sofern Sie eine Bedürftigkeit nachweisen, können Sie bei Ihrem Amtsgericht einen sogenannten Beratungsschein beantragen. Der Staat übernimmt dann die Kosten der Beratung bei einem Rechtsanwalt, sowie die der außergerichtlichen Vertretung.
Der Rechtsanwalt kann bei der Beratungshilfe von Ihnen lediglich nochmals eine Schutzgebühr in Höhe von 10,00 € für seine Tätigkeit verlangen. Weitergehende Informationen hierzu und einen Antrag zur Beratungshilfe finden Sie auf meiner Webseite unter der Rubrik „Service".
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen zumindest eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Euler
Rechtsanwalt
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