15.11.2007 | 19:42
Antwort
von
Rechtsanwalt Björn Cziersky-Reis
67 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
gerne beantworte ich Ihre Frage auch unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes folgendermaßen:
Es ist richtig, dass Ihr armenischer Freund einfacher nach Deutschland einreisen könnte bzw. eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten würde, wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen würden. Da Sie aber Ausländerin sind, gilt folgendes:
1. Zunächst kommt ein Aufenthaltsrecht Ihres Freundes aus familiären Gründen in Betracht (
§§ 27 ff. AufenthG, "Familiennachzug"). Dazu müssen (bezogen auf Ihren konkreten Fall) folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Sie müssen mit Ihrem Freund verheiratet sein. Nur dann kommt die Familienzusammenführung in Betracht. Nach welchen Recht die Ehe geschlossen wird, ist unbeachtlich.
b) Gem.
§ 29 I AufenthG müssen Sie eine Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis besitzen und ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen. Eine Aufenthaltserlaubnis haben Sie. Ich gehe davon aus, dass auch ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht, was aber im Einzelfall zu prüfen wäre.
c) Gem.
§ 5 AufenthG ist insb. Voraussetzung, dass der Lebensunterhalt Ihres Freundes/Ehemanns gesichert ist. Sie verdienen 1000,- € netto. Davon müssen Sie den Lebensunterhalt von sich und Ihrem Freund bestreiten. Entscheidend ist hier, ob Sie beide davon leben können, ohne öffentliche Mittel in Anspruch zu nehmen (hier insb. Arbeitslosengeld II). Es wäre demnach zu prüfen, ob Sie im Falle eines Zusammenlebens einen Anspruch auf ALG II hätten. Wenn dies der Fall ist, liegt diese Voraussetzung des
§ 5 AufenthG nicht vor.
Sie sollten sich deshalb noch einmal mit der Ausländerbehörde in Verbindung setzen und konkret nachfragen, wie viel Sie verdienen müssen, um die Voraussetzungen nach
§ 5 AufenthG zu erfüllen.
d) Sollte die Hürde der Sicherung des Lebensunterhalt genommen werden können, dann ist immer noch fraglich, ob Ihrem (dann) Ehemann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden muss/kann.
Dies bestimmt sich nach
§ 30 AufenthG. In § 30 Abs. 1 ist geregelt, in welchen Fällen der nachziehende Ausländer einen ANSPRUCH auf die Erteilung hat. Diese Voraussetzungen liegen allerdings in Ihrem Fall nicht vor, insb. liegen die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 leider nicht vor (Sie haben schon eine Aufenthaltserlaubnis).
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach
§ 30 Abs. 2 AufenthG liegt im ERMESSEN der Ausländerbehörde. Auch deshalb sollten Sie sich mit der Ausländerbehörde in Verbindung setzen und diesbezüglich noch einmal nachfragen.
2. Soweit die bei der Ausländerbehörde (leider zurecht) bestehenden Bedenken hins. des Ehegattennachzuges nicht beseitigt werden können, kommt für Ihren Freund noch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit in Betracht. Dazu müsste sich Ihr Freund (wie Sie es auch getan haben), um eine Arbeitsstelle in Deutschland bemühen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen eine erste Orientierung in Ihrem Fall geben. Soweit Sie die Bedenken der Ausländerbehörde nicht ausräumen können, rate Ich Ihnen dazu, die Hilfe eines Rechtsanwaltes vor Ort in Anspruch zu nehmen.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg in dieser Sache und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Björn Cziersky-Reis
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
16.11.2007 | 18:30
Sehr geehrter Herr Cziersky-Reis,
vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Ich habe § 30 aufmerksam gelesen, aber abs. 1 Nr.4 habe ich nicht gefunden. Könnten Sie mir bitte sagen welche Voraussetzungen in meinem Fall nicht vorliegen?
Wir sind beide älter als 18,
Mein Freund spricht fließend deutsch, besitzt ein Sprachdiplom von der Götteinstitut,
Ich als Holländerin besitze eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG.
Mich würde auch interessieren, ob es günstiger für uns ist, wenn mein Freund mit Besuchervisum einreist und dann mich heiratet. Wenn ich alles richtig verstehe müsste in diesem Fall Artikel 6 GG greifen und dadurch stünde meinem Ehemann entsprechende Aufenthaltstitel zu.
Oder irre ich mich?
Vielen Dank
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
16.11.2007 | 23:07
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Ich muss mich korrigieren: Ich hatte überlesen, dass Sie Holländerin und damit EU-Angehörige sind. Dann richtet sich die Frage, ob Ihr (zukünftiger) Ehemann eine Aufenthaltserlaubnis erhält, gar nicht nach dem AufenthG, sondern nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU.
Das bedeutet: Ihr Freund hat, wenn Sie Ihn heiraten, gem. §§ 2, 3 und 5 Abs. 2 FreizügG/EU einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer sogenannten Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern, die 5 Jahre gültig sein soll.
Zur Einreise nach Deutschland kann Ihr zukünftiger Ehemann nach der Heirat zunächst ein Visum nach § 2 Abs. 4 FreizügG/EU beantragen. Dann können Sie einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte entsprechend den genannten Vorschriften stellen.
Einer Einreise und einem Aufenthalt Ihres Freundes stehen also nach der Heirat keine Hindernisse mehr entgegen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen nun mit diesem Nachtrag weiterhelfen und wünsche Ihnen und Ihrem zukünftigen Ehemann für den Aufenthalt in Deutschland alles Gute!
Den aktuellen Gesetzestext des FreizügG/EU finden Sie im Internet unter:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/freiz_gg_eu_2004/gesamt.pdf
Mit freundlichen Grüßen
Björn Cziersky-Reis
Rechtsanwalt
Ergänzung vom Anwalt
15.11.2007 | 19:48
Wenn Ihrem Ehemann eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Familienzusammenführung erteilt werden würde, so würde diese auch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen (
§ 29 Abs. 5 AufenthG).