13.03.2005 | 21:37
Antwort
von
Rechtsanwalt Stefan Steininger
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt zu beantworten:
Die Sicherungsübereignung ist gesetzlich nicht geregelt.
Es handelt sich um die Vermittlung eines sog. mittelbaren Besitzes, den der Sicherungsgeber überträgt. Dabei bleibt der Sicherungsgeber jedoch unmittelbarer Besitzer. Daher gehe ich auch davon aus, dass das Fahrzeug sich nicht bei Ihnen befindet.
Der Sicherungsnehmer wird damit treuhänderischer Eigentümer. Er darf dem Kreditnehmer gegenüber das Eigentum nur bei Verstoß gegen den Sicherungsvertrag (Nichtrückzahlung des Kredits - Sicherungsfall) verwerten.
Hinsichtlich der Verwertungsmöglichkeiten kommt es auf den Sicherungsvertrag an. Hierzu machen Sie keine Angaben.
Der Sicherungsnehmer ist grundsätzlich unter Berücksichtigung des
§ 1234 BGB zum freihändigen Verkauf der Sache berechtigt, wobei er im Rahmen des Zumutbaren die für den Sicherungsgeber günstigste Veräußerung wählen muss.
Selbst wenn Sie das KfZ verkaufen würden, würde ein Eigentumserwerb beim Käufer wohl nicht stattfinden. Ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums scheitert regelmäßig an
§ 933 BGB, welcher eine Übergabe der Sache voraussetzt, welche bei der Sicherungsübereignung ja gerade nicht stattfindet.
Grundsätzlich gilt, dass die Sicherungsübereignung ein nichtakzessorisches, das heißt in seiner Existenz nicht an den Bestand einer bestimmten Forderung gebundenes Sicherungsrecht darstellt. Es har daher andere Rechtsqualität als z. B. der Pfand.
Zusammenfassend muss gesagt werden, dass Ihre Angaben zum Vertrag sehr kurz sind und eine umfassende Stellungnahme ohne genauere Kenntnis – insbesondere in diesem Forum – nicht möglich ist.
Ein Verkauf ist unter Berücksichtigung der o. g. Probleme ohne genau Abklärung nicht anzuraten.
Insbesondere haben Sie noch nicht mitgeteilt, welcher Sicherungszweck verfolgt wurde und ob gegen die Verpflichtung des Schuldner verstoßen wurde. Wenn dies nicht der Fall wäre, wäre eine Verwertung auf jeden Fall unzulässig.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt