14.11.2007 | 09:41
Antwort
von
Rechtsanwalt Nikolai Zutz
34 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung des Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
1. Ihre Tochter hat die Möglichkeit, gegen den Strafbefehl binnen 2 Wochen nach Zugang Einspruch einzulegen. Eine entsprechende Belehrung finden Sie auch auf dem Strafbefehl.
Der Einspruch hat zur Folge, dass ein Termin zur Hauptverhandlung anberaumt wird, in welchem der Vorgang verhandelt wird. Da Ihre Tochter den Tathergang offensichtlich bereits eingestanden hat, scheint die Aussicht auf einen Freispruch eher gering. Auch das bestreiten des Vorsatzes hat wohl wenig Sinn, wenn Ihre Tochter wusste, dass das Fahrzeug nicht versichert war. §
6 Pflichtversicherungsgesetz habe ich zur Kenntnisnahme der Antwort angehängt. Sinn kann ein Einspruch dann machen, wenn die Tagessätze zu hoch berechnet sind. Ein Tagessatz wird ermittelt, in dem man das Netto-Einkommen durch 30 teilt. Hat Ihre Tochter also ein Netto-Einkommen von unter 1200 €, würden gegebenenfalls die Tagessätze herabgesetzt werden. Es besteht aber die Gefahr, dass das Gericht eine höhere Anzahl von Tagessätzen ausurteilt. 20 Tagessätze sind am unteren Rand, eine geringere Anzahl ist in einem Urteil nicht zu erwarten.
2. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf einen kostenlosen Rechtsbeistand. Für den fall eines Freispruches würden die Kosten durch die Staatskasse übernommen. Dieses ist hier nicht zu erwarten. Darüber hinaus besteht für entsprechend schwere Straftaten die Möglichkeit, dass dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger zur Seite gestellt wird. Aber auch diese Variante kommt bei Ihrer Tochter wegen der geringen Straferwartung und des einfachen Sachverhalts nicht in Betracht. Ihre Tochter hätte somit die Verfahrenskosten, insbesondere die Kosten eines Rechtsbeistandes zu tragen, was bei den wirtschaftlichen Überlegungen eine nicht unerhebliche Rolle spielen sollte. Eine Rechtsschutzversicherung hätte Ihrer Tochter im vorliegenden fall vermutlich wenig genutzt, da diese bei vorsätzlichen Straftaten grundsätzlich nicht eintrittspflichtig ist.
3. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, Geldstrafen in Raten zu zahlen. Ihre Tochter sollte sich deswegen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft (die, die den Strafbefehl beantragt hat) als Vollstreckungsbehörde in Verbindung setzen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierungshilfe gegeben zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Nikolai F. Zutz
-Rechtsanwalt-
§
6 Pflichtversicherungsgesetz
(1) Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.
(3) Ist die Tat vorsätzlich begangen worden, so kann das Fahrzeug eingezogen werden, wenn es dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehört.
Nachfrage vom Fragesteller
14.11.2007 | 10:27
Sehr geehrter Herr Zutz,
ist meine Tochter nun vorbestraft?
Vielen Dank für Ihre schnelle und sehr gut verständliche Antwort.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
14.11.2007 | 10:36
Sehr geehrter Fragesteller,
rein juristisch gesehen ist man durch jede strafrechtliche Verurteilung als vorbestraft anzusehen und die Verurteilung wird im Bundeszentralregister eingetragen. Dennoch kann man sich bei geringeren Verstößen ausnahmsweise als nicht vorbestraft bezeichnen. Dies sieht das Bundeszentralregistergesetz explizit vor. Grund dafür ist, dass dritten Personen ein Interesse aberkannt wird, über geringe Strafen Informationen einfordern zu können.
Man darf sich anderen gegenüber als nicht vorbestraft bzw. unbestraft bezeichnen, wenn die Verurteilung nicht in das Führungszeugnis oder nur in das Führungszeugnis für Behörden aufgenommen wurde. Ebenso kann sich als nicht vorbestraft derjenige bezeichnen, dessen Verurteilung aufgrund eines Zeitablaufs gestrichen worden ist.
Im allgemeinen Sprachgebrauch spricht man daher nur dann von „vorbestraft“, wenn eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen erfolgt ist. Dann nämlich würde die Verurteilung auch im allgemeinen Führungszeugnis auftauchen.
Ich hoffe, Ihnen eine weitere Orientierungshilfe gegeben zu haben.
Mit freundlichem Gruß
Nikolai F. Zutz
-Rechtsanwalt-
Ergänzung vom Anwalt
14.11.2007 | 09:45
Sehr geehrter Fragesteller,
ergänzend möchte ich noch anmerken, dass für den vorliegenden Verstoß 6 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen werden (vgl. § 40 FeV Anlage 13 Nr. 2).
Mit freundlichen Grüßen
Nikolai F. Zutz
-Rechtsanwalt-