gettyimages
13.11.2007 10:18 |
Preis: ***,00 € |
Beantwortet von
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt René Iven
Hallo Her Frau Anwältin/Anwaltin
Wir haben heute per Mail eine Abmahnung von einer Kanzlei aus München bekommen. Waldorf Rechtsanwälte, welche gekannt sind nach zahlreichen Abmahnungen für die Musikindustrie !!!
Es geht um Urheberrechtsverletzungen von 10 Grafiken.
Sachverhalt: Ich habe im Januar 2007 eine fertige Internetseite gekauft für 5000 €. Im März 2007 habe ich einen Brief von der Firma Gettyimage bekommen mit einer Rechnung über 20000 € für Lizenzen.
Wir haben auf dieses Schreiben nicht reagiert - haben aber sofort alle Bilder ersetzt.
Für uns war die Sache somit erledigt.
Nun kam diese Abmahnung (Nach 8 Monaten)
Nun meine Fragen:
1. Die Bilder waren zu 50 % geändert.
Die Bilder hatten immer abwechselt einen weißen Strich und dann einen Strich vom Originalbild. und das halt im gesamten Bild (Also wurden 50 % des Bildes mit weißen Strichen bedeckt. War halt so das Design der HP.
Ist die Aussage richtig : Wenn ich mind. 30 % des Bildes verändere darf ich es dann benutzen ???
2. Ist es rechtens, dass der Anwalt uns nach 8 Monaten noch Abmahnen kann ???
3. Die abgemahnte Gesellschaft gibt es seit 2 Monaten nicht mehr. Spielt das eine Rolle.
4. Die Person - welche uns damals die HP verkauft hat lebt nun seit einiger Zeit im Ausland - keiner weiß wo ???!!!
5. Wo würde die Gerichtsverhandlung stattfinden ??
6. Was sollen wir tun ???
7. Ich habe das Gefühl es ist eine Abmahnwelle - wichtig ???
In der Abmahnung sollen wir folgende Auskünfte geben:
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Unterlassungserklärung
Hiermit verpflichtet sich die xxx oHG), vertreten durch die Geschäftsleitung, gegenüber der Firma Getty Images International Ltd., 2nd Fl, Block 4, Bracken Business Park, Sandyford, Dublin 18, Irland (nachfolgend: Unterlassungsgläubigerin),
1. es bei Übernahme einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhanges fälligen Vertragsstrafe in Höhe von EUR 10.000,00 (in Worten: Euro zehntausend) zu unterlassen,
geschützte Lichtbildwerke, an denen die Unterlassungsgläubigerin die ausschließlichen Nutzungsrechte inne hat, ohne deren Zustimmung zu vervielfältigen bzw. vervielfältigen zu lassen und/oder Vervielfältigungen von Lichtbildwerken, an denen die Unterlassungsgläubigerin die ausschließlichen Nutzungsrechte inne hat, ohne deren Zustimmung öffentlich zugänglich zu machen und/oder machen zu lassen,
insbesondere Vervielfältigungen der Lichtbildwerke Nr. 200xxx, 200xxx, 200xxx, 200xxx, AB2xxx, 200xxx, 101xxx, 200xx, AR5xx und 200xxx herzustellen und/oder anderweitig zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen,
2. der Unterlassungsgläubigerin zu Händen der Kanzlei Waldorf Rechtsanwälte, Beethovenstr. 12, 80336 München, unverzüglich, spätestens jedoch bis Donnerstag, den 22.11.2007, 14.00 Uhr, durch Ausfüllen und Rücksenden des beigefügten Formblattes Auskunft zu erteilen und dabei umfassende und geordnete Angaben zu machen:
• über den Zeitpunkt, zu dem die oben genannten Fotografien auf der Internetseite www.xxx.de eingestellt wurden und in welchem Umfang auf die Seite seit Einstellung der Motive zugegriffen wurde sowie
• über Herkunft und Vertriebswege der vervielfältigten und öffentlich zugänglich gemachten Fotografien unserer Mandantschaft
3. sämtlichen Schaden zu ersetzen, welcher der Firma Getty Images International Ltd im Zusammenhang mit den vorstehend unter Ziff. 1. bezeichneten Handlungen, also insbesondere der unlizenzierten Nutzung der genannten Fotografien bzw. der Lichtbildwerke entstanden ist und/oder künftig entstehen wird;
ort, den .................................
..........................................................
xxx oHG
vertreten durch die Geschäftsleitung
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Auskunft über die unberechtigte Nutzung von Fotografien
Die xxx oHG (zukünftig: Betreiber) betreibt die Internetseite www.xxx.de, auf der Fotografien aus dem Repertoire der Getty Images International Ltd ohne gültige Lizenz verwendet wurden und erteilt daher folgende Auskünfte gem. §§ 101a UrhG, 242, 259, 260 BGB1:
Die vorgenannten Fotografien wurden am _________ (Datum/konkreter Zeitpunkt) in die Internetseiten eingebunden und am _________ (Datum/konkreter Zeitpunkt) entfernt. Insgesamt wurde das Bildmaterial daher über einen Zeitraum von _______________ (Dauer in Jahren und/oder Monaten) auf den Internetseiten genutzt.
Seit diesem Zeitpunkt ist auf die Internetseiten im Monat durchschnittlich ________ mal zugegriffen worden
Betreiber hat die Fotografien
von der Internetseite _____________________ bezogen
über eine Suchmaschine ____________________ bezogen
von einem Dritten erhalten, und zwar
Name: __________________________________________________
Anschrift: __________________________________________________
Belege hierüber hat Betreiber beigefügt
Betreiber kann die oben stehenden Angaben, nicht bzw. nur teilweise machen, weil:
___ Betreiber ist sich bewusst, dass die vorstehenden Auskünfte vollständig und nachvollziehbar zu erteilen sind. Sofern zu einzelnen Punkten keine Angaben möglich sein sollten, so ist dies ebenfalls mitzuteilen sowie zu begründen.
Ort, den .................................
..........................................................
xxx
vertreten durch die Geschäftsleitung









