12.11.2007 | 20:22
Antwort
von
Rechtsanwältin Simone Sperling
304 Bewertungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Auf Grund der Besonderheit des Getrenntlebens durch die Haft kommt es auf Ihrem Fall nicht nur auf die räumliche
Trennung an, sondern vielmehr auf den Trennungswillen an. Dieser muss zum behaupteten Zeitpunkt eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden. Ihr Ehemann müsste dies als Antragsteller beweisen. Jedoch können Sie Beweismittel (Briefe etc.) entgegensetzen, welche die falschen Behauptungen widerlegen können.
Sollten Sie die Aussage widerlegen können, so ist der Zeitpunkt der Trennung nicht der angegebene. Im übrigen erfolgt die
Scheidung nicht vor Ablauf von drei Jahren ab Trennungszeitpunkt, wenn sie dieser zustimmen möchten (§§
1565,
1566 BGB).
Grundsätzlich stellen die falschen Behauptungen eine Falschaussage dar. Ob jedoch eine strafrechtliche Sanktion zu erwarten ist, obliegt dem Richter bzw. der Staatsanwaltschaft.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
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Nachfrage vom Fragesteller
12.11.2007 | 20:31
Vielen Dank für Ihre aufschlussreiche Antwort. Jedoch ergibt sich noch eine Unklarheit für mich.
Sie schreiben:
Im übrigen erfolgt die Scheidung nicht vor Ablauf von drei Jahren ab Trennungszeitpunkt, wenn sie dieser zustimmen möchten (§§ 1565, 1566 BGB).
Heißt das, daß wir frühestens in drei Jahren geschieden werden können, auch wenn ich der Scheidung zustimme?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
12.11.2007 | 20:52
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Die Scheidung kann nach einem Trennungsjahr erfolgen, wenn beide dieser zustimmen. Sollte einer der Ehegatten nicht zustimmen, so kann die Scheidung nach dreijähriger Trennungszeit ohne Zustimmung des anderen erfolgen.
Ich habe versehentlich das Wort "nicht" vor dem Wort "zustimmen" in meiner Antwort vergessen, daher wohl dass Missverständnis. Ich bitte höflichst um Entschuldigung.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin