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Notarielles Schuldanerkenntnis


13.03.2005 11:56 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann


| in unter 2 Stunden

Im September 1999 habe ich meine Frau in Armenien geheiratet. Bezüglich des Familiennachzugs ihrer beiden Kinder (geboren 1991 und 1996)schrieb die Ausländerbehörde:

"Um eine Aufenthaltsgenehmigung ERTEILEN zu können, ist es u.a. notwendig, daß der Lebenunterhalt in der von § 17 II Nr. 3 AuslG vorgesehenen Art und Weise gesichert ist."

Hierzu sollte ich ein selbständiges notarielles Schuldversprechen abgeben (was dann als sonstige eigene Mittel der Kinder gem. § 17 AuslG galt), was ich im Nov. 1999 auch tat.

Der Einleitungssatz des Schuldankenntnis lautet:

"Meine Ehefrau hat 2 Kinder XXXXX. Wir beabsichtigen die Kinder zu UNS zu holen."

Dann folgt der Text mit Anerkennung monatlicher Zahlungen von ca. 800 DM bis die Kinder ein eigenständiges Aufenthaltsrecht haben und die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung.

Meine Frau und ich leben seit Mai 2002 getrennt und die Kinder habe ich seitdem nicht mehr gesehen, seitdem hat sie keine Forderungen aus dem Schuldanerkenntnis erhoben, erst jetzt, wo die Scheidung bevorsteht, hat ihr Anwalt eine vollstreckbare Ausführung angefordert.

Der Notar meint, das Schuldanerkenntnis hätte ich nur für
die Zeit des Zusammenlebens abgegeben, das wäre die Geschäftsgrundlage. Meine Scheidungsanwältin hat eine Verzichtserklärung von meiner Frau verlangt und mit Vollstreckungsgegenklage gedroht.

Ich hätte gern eine weitere juristische Meinung, da das Schuldanerkennnis existenzbedrohend ist.

Eingrenzung vom Fragesteller 13.03.2005 | 11:59
13.03.2005 | 13:15

Antwort

von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
696 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.


Ich schließe mich, vorbehaltlich einer genauen Prüfung der Urkunde, der Rechtsauffassung des Notares und Ihrer Anwältin an: Sofern Sie sich für die Zeit des Zusammenlebens verpflichtet haben, Unterhalt in Höhe von € 800,00 monatlich zu zahlen, war Grundlage dieser Erklärung, daß Sie die Kinder zu sich und Ihrer Ehefrau nehmen wollten.

Diese Geschäftsgrundlage ist aber durch die Trennung entfallen, die Kinder werden jetzt auch sicher nicht mehr bei Ihnen, sondern bei ihrer Mutter leben. Es ist somit eine wesentliche Änderung der der Unterhaltsverpflichtung zugrundeliegenden Umstände eingetreten.

Die von Ihrer Anwältin vorgeschlagene Vollstreckungsgegenklage ist außerdem das richtige Rechtsmittel, sich gegen die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde zu wehren.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt A. Schwartmann
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Nachfrage vom Fragesteller 13.03.2005 | 13:31

Sehr geehrter Herr Schwartmann,

daß ich mich nur für die Zeit des Zusammenlebens verpflichtet habe, war die Meinung des Notars. Wörtlich sagte er: "Sie haben das doch unterschrieben, weil Sie mit Ihrer Frau und den Kindern zusammenleben wollten." Das wäre die Geschäftsgrundlage und die wäre jetzt weggefallen, sagte er.

In der Urkunde steht aber, wie ich auch geschrieben habe, daß ich mich bis zur Erteilung des eigenständigen Aufenthaltsrechts der Kinder verpflichte.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 14.03.2005 | 13:29

Zwar haben Sie sich zur Unterhaltszahlung verpflichtet, aber dahinter steckte natürlich die Grundlage, daß Sie mit Ihrer Frau und den Kindern zusammenleben wollten. Dies hat der Notar zutreffend auch als Geschäftsgrundlage erkannt. Sie sollten Ihrer Anwältin, die nun eine Vollstreckungsgegenklage vorgeschlagen hat, vertrauen. Wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage werden Sie keinen Unterhalt mehr schulden.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Köln

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