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Verjährung eines Straftatbestandes


09.11.2007 20:20 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Maik Elster




Einem Sozialarbeiter eines Sozialpsychiatrischen Dienstes des Gesundheitsamtes war von einem anderen Amt mitgeteilt worden, dass ein psychisch kranker junger Mann, der angegeben hatte, sich verbrennen zu wollen, zu ihm in Beratung kommen würde. Als der junge Mann dann kam und von seiner Suizidabsicht erzählte, sagte der Sozialarbeiter ihm, er solle in drei Wochen wieder kommen , wenn der für ihn nach Anfangsbuchstaben zuständige Sozialarbeiter aus dem Urlaub zurück gekommen sein würde. Der junge Mann suizidierte sich zwei Tage darauf.
Um welchen Straftatbestand handelt es sich und wann verjährt dieser?
Vielen Dank.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 38 weitere Antworten zum Thema:
Verjährung
10.11.2007 | 08:17

Antwort

von

Rechtsanwalt Maik Elster
119 Bewertungen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Vorab möchte ich Sie darauf hinweisen, dass ich Ihnen auf Grund der knappen Sachverhaltsdarstellung lediglich die in Betracht kommende Tatbestände nennen kann. Ein Prüfung deren Verwirklichung kann nicht vorgenommen werden.

1.) Sollte der Sozialarbeiter auf Grund seiner Beziehung zum Suizidenten eine Garantenstellung gehabt haben, käme eine Aussetzung (§ 221 StGB) in Betracht. Eine solche Garantenstellung kommt aber nur in bestimmten Fällen in Betracht, so dass eine Strafbarkeit gemäß § 221 StGB hier als eher unwahrscheinlich erscheint. Außerdem müsste das Verhalten des Sozialarbeiters kausal für den Tod gewesen sein, was ebenfalls zweifelhaft erscheint.

Diese Straftat würde, je nach Tatbestandsverwirklichung, frühestens in 5 Jahren verjähren.

2.) Außerdem käme der Straftatbestand der Unterlassenen Hilfeleistung (§ 323 b StGB) in Betracht. Eine solche Straftat würde in 3 Jahren verjähren.

3.) Ich weise Sie jedoch darauf hin, dass bezüglich des Verhaltens des Sozialarbeiters dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden können.

Abschließend möchte ich Sie nochmals darauf hinweisen, dass diese Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich möglicherweise in Betracht kommende Straftatbestände nennt. Eine Prüfung der Strafbarkeit kann hier nicht erfolgen.

Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Maik Elster
Rechtsanwalt


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Maik Elster
Jena

119 Bewertungen
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Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Ordnungswidrigkeiten, Miet und Pachtrecht, Beamtenrecht