12.03.2005 | 17:44
Antwort
von
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
695 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Grundsätzlich kann Ihre von Ihnen getrennt lebende Ehefrau nach
§ 1361 BGB die Zahlung von
Unterhalt verlangen. Nach
§ 1361 Abs. 2 BGB kann sie aber darauf verwiesen werden, ihren Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihr, nach ihren persönlichen Verhältnissen und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehepartner erwartet werden kann.
Die Höhe des Unterhaltes bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Offenbar haben Sie sich bereits mit Ihrer Frau über die Höhe des Unterhaltes geeinigt. Diese Vereinbarung ist rechtskräftig, sie ist insbesondere nicht an eine notarielle Beurkundung gebunden. Weiterer Unterhalt wird daher von Ihnen nicht geschuldet.
Ob wegen des Kindes eine Anpassung der Unterhaltsvereinbarung getroffen werden kann, wird sich nach der Höhe des Unterhaltes und danach richten, ob zum Zeitpunkt der Unterhaltsvereinbarung die Schwangerschaft Ihrer neuen Partnerin bereits bekannt war. In Betracht kommt eine Kürzung des Unterhalts aber nur, wenn durch die weitere finanzielle Belastung durch den Kindesunterhalt ggf. Ihre Leistungsfähigkeit berührt wird.
Im Falle der
Scheidung kann die Ehefrau Unterhalt beanspruchen, wenn Sie wegen Kindesbetreuung, Alter oder
Krankheit nicht selbst für ihren Unterhalt aufkommen kann. Diese Voraussetzungen sehe ich hier aber nicht gegeben.
Gemeinsam mit der Mutter können Sie gem.
§ 1617 BGB, wenn Sie die Vaterschaft des nicht ehelichen Kindes anerkannt haben, bestimmen, daß das Kind Ihren Namen tragen soll. Dazu ist aber die Zustimmung der Mutter notwendig.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
06.05.2005 | 17:19
danke für die info,
wie hoch sehe den aus rechtssicht der Unterhalt aus?
daten ehemann:
netto:ca.3700,-plus 13.
schulden monatl. ca 700,-
1 kind 13 jahr
meine frau verdient ca 500,-
als selbständige reitlehrerin.
trennungsgründe:
mehr als chaotisch geführter haushalt
was mir auf dauer auf die psyche schlug
und anonyme briefe,die einen liebhaber
unterstellten...
vielen dank für eine weitere info..
grüße
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
11.05.2005 | 00:36
Eine konkrete Berechnung des Unterhalts kann an dieser Stelle nicht erfolgen, denn es hängt davon ob, ob Ihre Schulden einkommensmindernd zu berücksichtigen sind und ggf. weitere Anrechnungen (z.B. Wohnwertvorteil) auf einer Seite vorzunehmen sind.
Die Berechnung ist daher nur möglich, wenn Sie einem Anwalt genaue Auskunft über Ihre und die Vermögensverhältnisse Ihrer Ehefrau geben. Gerne dürfen Sie sich dazu natürlich auch an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt