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Anwaltskosten


05.11.2007 23:55 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Dammen und Herren,

ich hatte mich bereits an Sie gewendet betreffs Lärmbelästigung bzw. unzureichender Schalldämmung in meiner Mietwohnung.
Ich möchte jetzt eine Mietminderung durchführen und habe diesbezüglich noch Fragen:
Wenn mein Vermieter diesen Mangel und die damit verbundene Mietminderung als nicht gerechtfertigt sieht, wird er sicherlich mit rechtlichen Schritten und einen Anwalt drohen.
Da eine Lärmbelästigung immer eine Ermessensfrage ist, ist der Ausgang eines Rechtsstreites immer ungewiss.
Obwohl der Vermieter immer wieder versprochen hatte diese Sache anzugehen, hat sich seit 9 Monaten nichts getan, nur leere Versprechungen, deshalb jetzt mein Entschluss die Miete um 15% zu mindern.
Mich würde nun gern interessieren welche Kosten bei einem Rechtsstreit auf mich zukommen würden und was als Berechnungsgrundlage dient (Einkommen, Streitwert)?
Es ist einfach eine Kostenfrage für mich und die Angst vor hohen Kosten bei einem Rechtsstreit. Aber es darf auch nicht sein das ich auf Grund meiner finanziellen Situation nicht versuche zu meinem Recht zukommen.
Ich bin in keinem Mieterbund und ein nachträglicher Eintritt würde auch nicht helfen da eine Frist von 3 oder 6 Monaten vergehen müsste um einen Rechtsstreit zu prüfen und nur dann, wenn dieser beim Eintritt noch nicht vorgelegen hat.

Mit freundlichen Grüssen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 7 weitere Antworten zum Thema:
Anwaltskosten
06.11.2007 | 00:50

Antwort

von

Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
428 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

Beruft sich der Mieter auf einen mangelhaften Zustand der Mietsache und macht deshalb eine Mietminderung geltend, so bemessen sich die Kosten eines entsprechenden Rechtsstreits nicht nach dem Einkommen der Parteien, sondern nach dem Streitwert, der gem. §§ 3, 9 ZPO in Höhe des 3,5-fachen Jahresbetrages der Minderungsquote festgesetzt wird. Beträgt die Minderungsquote beispielsweise monatlich EUR 55,-, so errechnen sich bei einem Streitwert von EUR 2.310,- Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von insgesamt EUR 1.248,55, falls beide Parteien anwaltlich vertreten sind.

Sollte das Gericht im Verlauf des Prozesses ein Sachverständigengutachten einholen, das in der Regel Kosten in Höhe von rund EUR 2.000,- und mehr verursacht, sind diese neben den Anwalts- und Gerichtskosten von der unterliegenden Partei zu tragen. Bei einem teilweisen Obsiegen und Unterliegen der Parteien ist eine Kostenquotelung durchzuführen.

Weiterhin weise ich Sie vorsorglich darauf hin, dass Sie bei geringem Einkommen und Vermögen Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen können. Wird einem entsprechenden Antrag stattgegeben, werden die Kosten der Prozessführung ganz oder teilweise vom Staat getragen.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Frankfurt

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Familienrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht