Räumungsfrist bei Kündigung durch den Mieter
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Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Rechtsanwalt René Iven
| in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,
vor knapp einem Jahr hatten wir ein Haus gekauft, das zu dieser Zeit vermietet war. Ende März hatten wir den Mietern dann wegen Eigenbedarf zum 31.9. gekündigt. Am 11.9. erhielten wir von den Mietern eine Email, dass sie noch etwas Zeit für den Umzug bräuchten. Nach Rücksprache mit einem Anwalt wurde dann folgende Vereinbarung geschlossen:
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Vereinbarung
1) Die Mieter akzeptieren die Kündigung (Mietrecht) des Mietvertrages (Objekt: Adresse des Objektes), dass das Mietverhältnis zum 30.9.2007 beendet ist.
2) Vermieter und Mieter einigen sich auf eine Räumungsfrist bis zum 31.12.2007. Die Mieter verzichten auf die Einräumung einer weiteren Räumungsfrist, soweit zulässig.
3) Die Mieter können das Haus zu jedem früheren Zeitpunkt als dem 31.12.2007 den Vermietern übergeben. In diesem Fall informieren die Mieter die Vermieter spätestens eine Woche vor der geplanten Hausübergabe. Bei einer früheren Hausübergabe als dem 31.12.2007 wird die monatliche Nutzungsentschädigung für den angebrochenen Monat anteilig berechnet.
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Diese Vereinbarung wurde sowohl von den Mietern als auch von uns unterschrieben.
Wir hatten eigentlich vor, morgen bei unserem Vermieter zum 31.1.08 unsere jetzige Mietwohnung zu kündigen. Wie uns unser Vermieter bereits mitgeteilt hatte, möchte er unsere Wohnung dann möglichst bald verkaufen.
Da es in den letzten Wochen zwischen uns und unseren Mietern Differenzen gab, befürchten wir nun, dass Sie den vereinbarten Termin, 31.12.2007 u. U. nicht einhalten werden. Wir müssten in diesem Fall wohl eine Räumungsklage einreichen. Hierdurch ergäbe sich vermutlich – auch mit der oben unterzeichneten Vereinbarung – eine Verzögerung von bis zu mehreren Monaten.
Wäre es dann möglich, dass wir definitiv zum 31.1.2008 ausziehen müssten oder würden wir dann auch – trotz unserer eigenen Kündigung (Mietrecht) – eine vergleichbare Räumungsfrist erhalten. (Denkbar wäre selbstverständlich, dass uns ein neuer Besitzer unserer jetzigen Mietwohnung wegen Eigenbedarf kündigt.)
Im Internet haben wir auf einer Seite eines Mietervereins folgende Passage gefunden:
„Auch die Kündigung durch die Mieter/innen schließt die Möglichkeit einer Räumungsfrist nicht aus (LG Freiburg, WM 96, 716)."
Wir haben diesen Satz aber nur auf dieser einen Seite gefunden und würden uns daher gerne noch einmal absichern.
Mit freundlichen Grüßen









