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Darlehensvertrag


| 01.11.2007 14:33 |
Preis: ***,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger




Hallo,

im Jahre 1986 lieh mein Mann sich bei meinem Vater einen Betrag i.H.v. 10.000 DM, den er von einer Abfindung von der Bundeswehr (ausscheiden aus der BW) zurückzahlen wollte. Da es diese Abfindung aber nie gegeben hat, weil mein Mann sich während der Zeit dienstlich nicht korrekt verhalten hat, gab es auch keine Rückzahlung.
Im Jahr 2001 (Mai) hatten meine Eltern Goldene Hochzeit auf der es aus persönlichen Gründen einigen Ärger mit meinem Mann gegeben hat. (Er hatte zuviel Alkohol getrunken)
Zu diesem Zeitpunkt hatten mein Mann und ich viele persönliche Probleme so dass ich mir überlegte mich von Ihm zu trennen, unter anderem auch wegen Alkoholsucht.
Eine Woche nach diesem Theater bat ich meinen Mann sich bei meinem Vater zu entschuldigen welches er auch dann tat. Mein Vater nutzte diese Situation aus um sich ein Schreiben mit folgendem Inhalt über den Erhalt von 10.000 DM von uns quittieren zu lassen:
Datum, Ich Herr Name, Anschrift bestätige das ich von meinem Schwiegervater Name, Anschrift 10.000 DM geliehen habe. Dann unser beider Unterschrift.

Nun ist folgendes passiert. Vor ca. 14 Tagen bekommen wir Post von einer Anwältin.
Darin steht das wir mit einer Unterschrift vom 20.05.01 bestätigen das mein Vater uns ein Darlehen i.H.v. 10.000DM gewährleistet hat. Da eine Rückzahlungsvereinbarung nicht getroffen worden wäre, würde man dieses Darlehen innerhalb der gesetzlichen Frist von 3 Monaten zum 06.01.08 kündigen.
Wir habe daraufhin ein Schreiben aufgesetzt das die Forderungen verjährt seien.
Nun ist es so dass sich die Gegenpartei auf §488 Abs.3 beruft.

Meine Fragen lauten:

1. Ist nicht tatsächlich eine Verjährung eingetreten?

Es gab aus unserer Sicht nie einen Darlehensvertrag, sondern lediglich dieses formlose Schreiben welches mein Mann und ich unterschrieben haben. Die Gegenseite besteht aber auf diesen Darlehensvertrag.

2. Ist dieses formlose Schreiben ein Vertrag?

3. Müssen wir tatsächlich noch zurückzahlen?

4. Würde die Gegenseite vor Gericht Recht bekommen?

P.S.
Ein Teil des „Darlehens" wurde bereits zurückbezahlt beziehungsweise erlassen ca. 4.000 DM.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 39 weitere Antworten zum Thema:
Darlehensvertrag
01.11.2007 | 16:44

Antwort

von

Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
428 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

Der Gelddarlehensvertrag kommt durch Vereinbarung von Darlehensgeber und Darlehensnehmer mit dem Inhalt des § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB zustande und ist grundsätzlich formfrei. Nachdem Sie mitteilen, dass Ihr Vater Ihrem Ehemann die Summe von DM 10.000,- „geliehen" habe, wird eine Rückzahlungsverpflichtung und damit ein mündlicher Darlehenvertrag nach § 488 BGB angenommen werden müssen. Gegen eine darlehensweise Überlassung des Geldes spricht auch nicht der Umstand, dass keine Zinsen vereinbart wurden. Nachdem Sie und Ihr Ehemann den „Darlehensvertrag" schriftlich bestätigten, wird Ihr Vater den Vertragsabschluss zudem beweisen können.

Der Anspruch des Darlehensgebers auf Rückerstattung des Darlehens unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person Kenntnis erlangt. Im Darlehensrecht kommt es für den Verjährungsbeginn maßgeblich auf die Fälligkeit des Anspruchs an. Nach herrschender Meinung wird der Darlehensrückerstattungsanspruch mit dem Ende der Laufzeit bzw. der Kündigung des Vertrages fällig. Haben die Vertragsparteien einen Darlehensvertrag ohne ein Laufzeitende geschlossen und haben sie auch keine Abrede über einen Kündigungsmodus getroffen, wird der Rückerstattungsanspruch des Darlehensgebers bei verzinslichen Darlehen gem. § 488 Abs. 3 Satz 1 BGB mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses durch ordentliche Kündigung fällig. Die gesetzliche Kündigungsfrist des § 488 Abs. 3 BGB beträgt 3 Monate. Hiernach wird der Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehensvertrag erst am 06.01.2008 fällig, so dass die dreijährige Verjährung erst am 31.12.2008 zu laufen beginnt.

Zu beachten ist, dass ein Laufzeitende auch stillschweigend vereinbart werden kann, wie beispielsweise bei einem Darlehen zur Überbrückung vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten. Fehlen Anhaltspunkte hierfür, gelten die Ausführungen des vorhergehenden Absatzes, so dass Ihr Vater einen Rückzahlungsanspruch mangels eingetretener Verjährung haben wird. Fordert Ihr Vater die Rückzahlung der Summe von DM 10.000 (EUR 5.112,92) wird dem der Teilerlass bzw. die teilweise Rückzahlung in Höhe von EUR 2.045,17 entgegen gehalten werden können. Im Bestreitensfalle müssen die entsprechenden Umstände bewiesen werden.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin


Nachfrage vom Fragesteller 02.11.2007 | 04:03

Kann denn ein Handgeschriebener "Zettel" als Darlehensvertrag anerkannt werden ?







Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 03.11.2007 | 23:22

Sehr geehrte Fragestellerin,

Darlehensverträge bedürfen nur dann der Schriftform, wenn es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag nach §§ 491 ff. BGB - also um eine Darlehensvertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer - handelt. Andere Darlehensverträge können auch mündlich geschlossen werden. Ein handschriftlicher Zettel kann daher grundsätzlich als Darlehensvertrag anerkannt werden. In Ihrem Fall ist der handschriftliche Zettel lediglich der Beweis für den Erhalt des Geldes, dem der zuvor mündlich geschlossene Darlehensvertrag zugrunde liegt.

Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger

Bewertung des Fragestellers 2009-10-09 | 21:29


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