01.11.2007 | 15:07
Antwort
von
Rechtsanwalt Maik Elster
119 Bewertungen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
auf Grund des von ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
1.) Gemäß § 11 Abs. 4 SchulGNRW erstellt die besuchte Grundschule im Rahmen des Halbjahreszeugnisses der Klasse 4 unter Einbeziehung des Leistungsstandes, der Lernentwicklung und der individuellen Fähigkeiten des betreffenden Schülers eine zu begründende Empfehlung bezüglich der weiterführenden Schulform. Letztendlich entscheiden aber Sie als Eltern nach Beratung mit der Schule (Klassenlehrer/in) über den weiteren schulischen Werdegang Ihres Kindes.
Möchten Sie Ihren Sohn jedoch an einer Schulart anmelden, für welche diesem lediglich eine beschränkte Empfehlung ausgesprochen wurde, müssen Sie an einem Beratungsgespräch mit der weiterführenden Schule teilnehmen (§ 8 Abs. 5 AO-GS). Allein entscheidungsberechtigt bleiben trotzdem Sie als Eltern.
Sollten Sie Ihren Sohn an einer Schule anmelden wollen, für die er keine Empfehlung erhalten hat, muss er an einem dreitägigen Prognoseunterricht unter Verantwortung des zuständigen Schulamtes teilnehmen. Nach Abschluss des Prognoseunterrichts kann das Schulamt die Empfehlung der Grundschule durch eine eigene Zulassungsentscheidung ersetzen oder die Zulassung Ihres Sohnes zu der von Ihnen gewählten Schulart verweigern.
2.) Wenn Ihr Sohn am Ende der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums versetzt wird, erhält er den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife). In der Klasse 9 des Gymnasiums wird ein dem Hauptschulabschluss gleichwertiger Abschluss oder nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen ein dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertiger Abschluss vergeben.
Bei einem Wechsel vom Gymnasium zur Realschule wegen Nicht-Versetzung, würde er, wenn er die Versetzungsanforderungen der Schulart erfüllt, in die nächsthöhere Klasse eingestuft werden, soweit möglich.
Ich hoffe Ihnen eine Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt und eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Nachfrage vom Fragesteller
01.11.2007 | 15:31
Sehr eehrter Herr Elster,
vielen Dank für Ihre Antworten.
Der erste Teil meiner Frage erscheint klar.
Zum zweiten Teil bitte ich Sie um Konkretisierung:
Kann die Realschule nach der 9. Klasse auf dem Gymnasium (einmaliges Sitzenbleiben unterstellt), eine Aufnahme mit der Begründung verweigern, dass er ja bereits 10 Schuljahre absolviert (9 + 1 Wiederholung) hat bzw. die Schule "voll" ist?
Vielen Dank vorab für die Erläuterung.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
01.11.2007 | 17:27
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich bedanke mich für Ihre Nachfrage, welche ich nunmehr wie folgt beantworten möchte.
Zwar dürfte Ihr Sohn in Ihrem Beispiel nicht mehr der Schulpflicht unterliegen, diese Tatsache rechtfertigt jedoch nicht seine Ablehnung beim Besuch einer anderen Schule.
Eine Schule ist dann berechtigt, die Aufnahme abzulehnen, wenn ihre Aufnahmekapazitäten erschöpft sind oder die Zahl der Anmeldungen die Mindestgröße überschreitet. In einem solchen Fall ist es Ihnen und Ihrem Sohn aber unbenommen, sich an einer anderen Schule anzumelden, vorausgesetzt er erfüllt die Aufnahmevoraussetzungen.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt