28.10.2007 | 12:27
Antwort
von
Rechtsanwältin Nina Marx
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Sehr geehrter Ratsuchender,
1.Nach dem Urteil des OLG Koblenz, Beschluss vom 8.04.2002, Az.:
3 W 59/02 haftet derjenige Ehepartner für Darlehen für einen Hauskauf, der es als alleiniger Eigentümer behält.
2.Die Entscheidung des OLG Koblenz (Auszüge):
- 1. Wenn Eheleute gemeinsam ein Darlehen aufgenommen haben zur Finanzierung der Ehewohnung, so muss derjenige nach der
Scheidung allein die Kreditraten zahlen, der Alleineigentümer des Objekts wird.
- 2. Ebenso muss derjenige Ehepartner nach der Scheidung allein die Kreditraten zahlen, der nach der Scheidung allein in dem Haus wohnen bleibt, sofern er nach Absprache der Eheleute Alleineigentümer werden sollte und es dazu nur deshalb nicht gekommen ist, weil das Objekt zwangsversteigert wurde.
3.Sofern das Darlehen also alleine für die Hauskauffinanzierung bestimmt war, haftet die Ehefrau im Innenverhältnis alleine bzw. hat Sie im Außenverhältnis von Ansprüchen der Bank freizustellen. Sie können also nach wie vor von der Bank in Anspruch genommen werden, können aber dann die Freistellung durch Ihre Frau einfordern.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
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Tel: (089) 89 33 73 11 / (089) 45 75 89 50
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Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Nachfrage vom Fragesteller
28.10.2007 | 13:01
Danke erst mal für die 1. Antwort. Mir ist klar, dass ich im Innenverhältnis entsprechende Forderungen geltend machen kann.
Leider nützt mir das nichts, da meine ExFrau zwischenzeitlich zahlungsunfähig ist, die Gläubigerbanken sich also bei mir schadlos halten.
Meine Frage zielte deshalb eigentlich in der Forderungsfestsetzung der Banken im Außenverhältnis.
Deshalb ist es für eine erste Orientierung für mich sehr wichtig zu wissen, ob auch hier eine Chance besteht, dass ich zumindest um den Teil der Forderungen widersprechen kann, die im Unterschied vom Durchschnittswert zum Minderwert nach Schätzung entstanden ist?
Der Unterschied zwischen dem Durchschnittswert und dem Minderwert des Hauses beträgt immerhin ca. 30.000 Euro. Bin ich dafür im Außenverhältnis auch verantwortlich?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
28.10.2007 | 15:02
Der Minderwert des Hauses spielt für Ihre Haftung gegenüber den Banken keine Rolle. Denn das Darlehen wurde nicht wertgebunden erteilt, sondern ist in der Höhe, in der es aufgenommen wurde, zurück zu bezahlen. Wenn der Wert des Hauses nun gesunken ist und die Frau nicht zahlungsfähig ist, muss Ihre Frau das Haus nun verkaufen, um noch einen größtmöglichen Wert zu erzielen. Sie können gegenüber der Bank zwar das maßgebliche Urteil anführen. jedoch werden Sie im Streitfall nicht vermeiden können, dass die Bank von Ihnen die Rückzahlung für das Darlehen fordert. Sie sollten daher versuchen, Ihre Frau zum Verkauf des Hauses zu überreden.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin