DE Frage geschrieben am 27.10.2007 13:41:00

Betreff: Rechte von Schülern


Rechtsgebiet: Generelle Themen
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 2244
Ich bin Lehrer an einer Berliner Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe. Im Zusammenhang mit der Durchsetzung des Rauchverbots in öffentlichen Gebäuden (Schule) sind wir derzeit mit den Schülern unserer Oberstufe in Diskussion zu folgender Problematik: Gibt es rechtliche Bestimmungen, die Schülern der Sekundarstufe II generell erlaubt, das Schulgelände in Pausen zu verlassen? Im speziellen Fall wird das Gelände in den großen Pausen immer wieder verlassen, um zu rauchen. Es steht zwar im Berliner Schulgesetz, dass für uns als Schule die Aufsichtspflicht mit Vollendung des 18. Lebensjahres endet, es steht weiter in der aktuellen AV Aufsichten , dass Schülern ab Kl. 5 (also demzufolge erst recht den Schülern der SEK II) ein Verlassen des Schulgeländes gestattet werden kann, wenn die Schulkonferenz dies im Grundsatz beschließt.... . Gibt es also außer den zitierten Anordnungen noch irgendwelche verbindlichen Rechtsbestimmungen, die den Schülern der Oberstufe generell das Recht zum Verlassen des Geländes einräumen?
Auch wenn es vielleicht schon eine zweite Anfrage darstellt, muss ich im Zusammenhang mit der Umsetzung des Rauchverbotes an Schulen noch eine Frage loswerden: Gibt es bereits in irgendeiner Form rechtliche Aussagen darüber, welche Schritte (außer den üblichen pädagogischen Maßnahmen!) bis zu welchen Maßnahmen man als Schule greifen kann, um besonders hartnäckige Verstöße gegen das Rauchverbot zu ahnden (hierbei lässt uns die Politik nämlich wieder mal im Stich!) ?



Antwort geschrieben am 27.10.2007 14:35:32
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (univ.) Michael Kohberger
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Sehr geehrter Fragesteller,

Vielen Dank für die Anfrage(n), die ich wie folgt beantworte:

Zunächst möchte ich Ihnen gegenüber meinen Respekt zum Ausdruck bringen, dass Sie sich für die Gesundheit der Schüler außerhalb Ihrer konkreten dienstlichen Verpflichtungen so engagiert einsetzen.

Als generelle Bestimmung, die der Sekundarstufe erlaubt, das Schulgelände in Pausen zu verlassen zu dürfen, kommen insbesondere Art. 2 Grundgesetz ( GG ) und Art. 11 GG in Betracht:

Artikel 2 GG

„ (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit , soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) ...“


Artikel 11 GG

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) ...


Fraglich bleibt alles in allem, in wie weit „hoheitlich“ ( Lehrer - Schüler Verhältnis ) in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der „rauchenden Schüler “ eingegriffen werden kann bzw. darf.

Konkrete rechtliche Bestimmungen, die volljährigen Schülern der Sekundarstufe II erlauben, das Schulgelände in Pausen zu verlassen, um zu rauchen, sind mir zwar nicht bekannt.

Allerdings dürfte ein Verlassen des Schulgeländes bereits wegen grundgesetzlicher Regelungen möglich sein.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Bedarf benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion, um an mich im Rahmen dieses Forums eine Nachfrage zu richten.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Kohberger
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