Frage geschrieben am 27.10.2007 13:41:00Betreff: Rechte von Schülern
Rechtsgebiet: Generelle Themen
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 2244
Auch wenn es vielleicht schon eine zweite Anfrage darstellt, muss ich im Zusammenhang mit der Umsetzung des Rauchverbotes an Schulen noch eine Frage loswerden: Gibt es bereits in irgendeiner Form rechtliche Aussagen darüber, welche Schritte (außer den üblichen pädagogischen Maßnahmen!) bis zu welchen Maßnahmen man als Schule greifen kann, um besonders hartnäckige Verstöße gegen das Rauchverbot zu ahnden (hierbei lässt uns die Politik nämlich wieder mal im Stich!) ?
Antwort geschrieben am 27.10.2007 14:35:32
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Rechtsanwalt Diplom - Jurist (univ.) Michael Kohberger
Austr. 9 1/2, 89407 Dillingen a. d. Donau, Tel: 09071/2658, Fax: 09071/5669495
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Mietrecht, Straßenverkehrsrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 244
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Vielen Dank für die Anfrage(n), die ich wie folgt beantworte:
Zunächst möchte ich Ihnen gegenüber meinen Respekt zum Ausdruck bringen, dass Sie sich für die Gesundheit der Schüler außerhalb Ihrer konkreten dienstlichen Verpflichtungen so engagiert einsetzen.
Als generelle Bestimmung, die der Sekundarstufe erlaubt, das Schulgelände in Pausen zu verlassen zu dürfen, kommen insbesondere Art. 2 Grundgesetz ( GG ) und Art. 11 GG in Betracht:
Artikel 2 GG
„ (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit , soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) ...“
Artikel 11 GG
(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) ...
Fraglich bleibt alles in allem, in wie weit „hoheitlich“ ( Lehrer - Schüler Verhältnis ) in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der „rauchenden Schüler “ eingegriffen werden kann bzw. darf.
Konkrete rechtliche Bestimmungen, die volljährigen Schülern der Sekundarstufe II erlauben, das Schulgelände in Pausen zu verlassen, um zu rauchen, sind mir zwar nicht bekannt.
Allerdings dürfte ein Verlassen des Schulgeländes bereits wegen grundgesetzlicher Regelungen möglich sein.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Bedarf benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion, um an mich im Rahmen dieses Forums eine Nachfrage zu richten.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 27.10.2007 16:01:37
Sehr geehrter Herr Kohberger,
zunächst vielen Dank für die schnelle Antwort.Inwiefern diese mir weiterhelfen kann, werde ich in der kommenden Woche sehen. Meine Nachfrage bezieht sich auf den zweiten Teil meiner Anfrage: Gibt es schon rechtliche Aussagen, Beispielverfahren o.ä. aus denen klar wird, wie weit man als Schule gehen kann, um wiederholte Verstöße gegen das offizielle Rauchverbot in Schulen (hierbei sind vor allem die Schüler der SEK I gemeint)wirksam zu ahnden. Ich gehe bei meiner Frage davon aus, dass im Vorfeld die üblichen rein pädagog. Maßnahmen nicht gegriffen haben. Wären auch gewisse Geldbußen machbar? Vielleicht könnten Sie mir hier noch weiterhelfen? Vielen Dank im Voraus!
Sehr geehrter Herr Kohberger,
zunächst vielen Dank für die schnelle Antwort.Inwiefern diese mir weiterhelfen kann, werde ich in der kommenden Woche sehen. Meine Nachfrage bezieht sich auf den zweiten Teil meiner Anfrage: Gibt es schon rechtliche Aussagen, Beispielverfahren o.ä. aus denen klar wird, wie weit man als Schule gehen kann, um wiederholte Verstöße gegen das offizielle Rauchverbot in Schulen (hierbei sind vor allem die Schüler der SEK I gemeint)wirksam zu ahnden. Ich gehe bei meiner Frage davon aus, dass im Vorfeld die üblichen rein pädagog. Maßnahmen nicht gegriffen haben. Wären auch gewisse Geldbußen machbar? Vielleicht könnten Sie mir hier noch weiterhelfen? Vielen Dank im Voraus!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 27.10.2007 21:28:05
Vielen Dank für die Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Über www.rauschfrei.de könnrn Sie einen ersten Überblick zu aktuellen Fragen des Nichtraucherschutzes, der von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich angegangen wird, finden.
Bezogen auf die Schulen der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven ist z. B. im Rahmen des Rauchfreiheitsgesetzes sogar die Androhung und der Ausspruch von Bußgeldern vorgesehen.
Es kommt also entscheidend auf die jeweilige Regelung(en) des Bundeslandes und insbesondere auch auf die Verhältnismäßigkeit der jeweiligen "Maßnahme(n)" an. So wäre wohl die Organisation und verbindliche Teilnahme der Raucher an einem Nichtraucherkurs zunächst das mildere Mittel zur Durchsetzung des Rauchverbotes als die Androhung eines Bußgeldes.
Ich hoffe, auch Ihre Nachfrage(n) zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
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Vielen Dank für die Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Über www.rauschfrei.de könnrn Sie einen ersten Überblick zu aktuellen Fragen des Nichtraucherschutzes, der von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich angegangen wird, finden.
Bezogen auf die Schulen der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven ist z. B. im Rahmen des Rauchfreiheitsgesetzes sogar die Androhung und der Ausspruch von Bußgeldern vorgesehen.
Es kommt also entscheidend auf die jeweilige Regelung(en) des Bundeslandes und insbesondere auch auf die Verhältnismäßigkeit der jeweiligen "Maßnahme(n)" an. So wäre wohl die Organisation und verbindliche Teilnahme der Raucher an einem Nichtraucherkurs zunächst das mildere Mittel zur Durchsetzung des Rauchverbotes als die Androhung eines Bußgeldes.
Ich hoffe, auch Ihre Nachfrage(n) zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
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