Eigenheimzulage – keine Denkmalschutzabschreibung?
Preis: ***,00 € |
Steuerrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Dipl.-Finanzwirt Reinhard Schweizer
| in unter 1 Stunde
Ich habe eine Eigentumswohnung in einem denkmalgeschützten Haus in Leipzig gekauft, über einen Bauträgervertrag incl. Sanierung. Die Sanierungskosten betragen etwa 75% des Kaufpreises.
Auf die Sanierungskosten möchte ich gern Denkmalschutzabschreibung nutzen (Selbstnutzer § 10f EstG).
Im Kaufjahr 2005 war mein Einkommen gering genug, um Eigenheimzulage (625 Euro / Jahr) zu bekommen, jetzt nach Abschluss der Arbeiten am Haus (2 Jahre später) ist mein Einkommen höher, so dass die Abschreibung deutlich günstiger wäre.
Nun wollte ich auf die Sanierungskosten die Denkmalabschreibung nutzen – da wurde mir gesagt, dass das nicht ginge, da ich schon Eigenheimzulage bekäme, bzw. es ginge nur für den kleinen Anteil, der über der Begrenzung der Eigenheimzulage liegt. Die Bewilligung der Eigenheimzulage sei auch endgültig, da könne man nun nichts ändern.
Ich war irrtümlich davon ausgegangen, dass man nur auf Anschaffungskosten Eigenheimzulage bekommt, nicht auf Umbauten, da hätte es dann keine Überschneidung gegeben. Beim Ausfüllen des Formulars bin ich Feld für Feld vorgegangen, es werden Anschaffungs- und Herstellungskosten abgefragt, dann die „Bemessungsgrundlage“ also Anteil der Wohnung am Haus und mein Anteil an der Wohnung. Es wird an keiner Stelle gefragt, ob man für die gesamten Kosten Eigenheimzulage will, oder nur für einen Teil, es gibt kein Feld um das anzugeben. Auch im EstG §10f hatte ich nachgelesen, da steht auch nicht drin, dass man keine Eigenheimzulage bekommen darf.
Wenn die Eigenheimzulage die schlechtere von zwei einander ausschließenden Varianten ist, müsste man doch an irgendeiner Stelle darauf hingewiesen werden, oder es musste in dem Formular die Möglichkeit geben, zu sagen, für welchen Anteil man Eigenheimzulage bekommt, oder man müsste nachträglich die Eigenheimzulage ändern können.
Meine Sachbearbeiterin meinte lapidar, dazu habe man eben Steuerberater. Aber man muss doch die gängigen staatlichen Hilfen in Anspruch nehmen können, ohne kostenpflichtige Spezialisten zu beauftragen.
Ist unter diesen Umständen ein nachträglicher Einspruch gegen die Berechnung der Eigenheimzulage aussichtsreich? Ich will ja *weniger* Eigenheimzulage haben.
Gibt es Beispiele aus der Rechtssprechung zu einem solchen Fall?
Eigenheimzulage




