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Rechnung Anwalt


09.03.2005 18:03 |
Preis: ***,00 € |

Anwaltsrecht, Gebührenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Fabian Sachse


| in unter 2 Stunden

Guten Tag,

am 24.07.2003 erhielt ich vom Anwalt eine rechnung in Höhe von 208,80 Euro - es ging um Familierecht und dauerte 1 Stunde. Die Rechnung empfand ich als sehr hoch denn es wurden keine weiteren Vereinbarungen getroffen.

Es erfolgten Mahn-und Vollstreckungsbescheide 30.10.2003

Schreiben vom 07.09.2003 und Forderungsaufstellung:

1) 10.09.2003 5,00 Mahnkosten
2) 30.10.2003 50,63 Festgesetzte Kosten
3) 12.11.2003 11,50 VA-Geb.§57 BRAGO
4) 25.03.2004 11,50 ZV-Geb.§57 BRAGO
5) 15.06.2004 3,57 Zinsberechnung
5) 15.06.2004 -266,92 Zahlung/Gutschrift
6) 10.08.2004 41,25 GVZ-Kosten
7) 31.08.2004 11,50 EV-Geb.§57 BRAGO
8) 07.09.2004 18,00 GVZ-Kosten
am 23.02.2005 erfolgte erneute Aufstellng der Forderungen
bis Punkt 8) identisch
9) 13.10.2004 150,00 GVZ-Kosten
10)13.12.2004 0,35 Zinsberechnung
10)13.12.2004 -75,84 Zahlungs GVZ
11)27.12.2004 0,08 Zinsberechnung
11)27.12.2004 -12,20 Zahlung GVZ
12)23.02.2005 0,33 Zinsen bis 23.02.2005

Gesamtforderung 168,20 Euro zuzüglich
5%Punkte über Basiszinz aus 34,04 ab 24.02.2005
entsprechend 0,01Euro Zinsen ab 24.02.2005
Kumulierte Beträge
Gesamtkosten 299,38 anfänglich HF 208,80
unverzins Kosten 248,75 Euro Hauptf.zinsen 13,02
verzinsliche Kosten 50,63 Zahlungen 354,96
Kostenzinsn 1,96 Euro

Meine Frage:
Entspricht diese Rechnung der Tatsache und was bedeuten die Abkürzungen VA, ZV,GVZ etc.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 51 weitere Antworten zum Thema:
Anwalt Rechnung
09.03.2005 | 19:21

Antwort

von

Rechtsanwalt Fabian Sachse
38 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ohne Ihren Fall zu kennen, versuche ich einmal, diesen zu rekonstruieren: Ursprung war eine Anwaltsrechnung von 208 Euro. Diese enthielt einen Termin zur Zahlung, welchen Sie nicht eingehalten haben. Ab diesem Tag ist die Forderung mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen (= Zinsen auf die Hauptforderung). Diese Rechnung hatten Sie nicht bezahlt, weshalb der Anwalt Sie mit einfachem Schreiben gemahnt hat (Mahnkosten).

Dann hat der Anwalt einen Mahnbescheid gegen Sie beantragt (löst weitere Gebühren aus). Gegen diesen haben Sie keinen Einspruch eingelegt, weshalb Vollstreckungsbescheid beantragt und erlassen wurde. Mit diesem wurden gleichzeitig die Kosten für Mahnbescheid/Vollstreckungsbescheid festgesetzt (= festgesetzte Kosten).

Dann wurde durch den Anwalt an den Gerichtsvollzieher Vollstreckungsauftrag (VA) erteilt, wodurch weitere Anwaltsgebühren ausgelöst wurden (=VA Gebühr). Die nächste Position Nr 4 ist nicht erklärbar, da hier die gleiche Gebühr nochmals geltend gemacht wird. Das wäre vorliegend nur dann möglich, wenn aus zwei verschiedenen Titeln vollstreckt würde (z.B. Vollstreckungsbescheid und Kostenfestsetzungsbeschluss) bzw. ein besondere Angelegenheit im Sinne des § 58 III BRAGO vorgelegen hätte. ( Hierzu zählen isb. Zwangsversteigerungsverfahren, Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek oder ein Verfahren auf Abgabe der eidestattlichen Versicherung, Austauschpfändung etc.). mangels Hinweisen kann ich die Rechtmäßigkeit dieser Position nicht abschließend beurteilen.



Dann kommt Ihre Zahlung, die gem. § 366 BGB auf die einzelnen Forderungen zu verrechnen ist. Dann kommen die Kosten des Gerichtsvollziehers, die ebenfalls von Ihnen zu tragen sind.

Dann wurde im August die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung beantragt (war die Forderung demnach durch die Zahlung nicht ausgeglichen?) wodurch erneut Anwaltsgebühren angefallen sind. Ebenfalls sind dadurch erneut Gerichtsvollzieherkosten angefallen.

Sodann sind unerklärlich hohe 150 Euro Gerichtsvollzieherkosten angefallen. Dies ist beispielsweise vorstellbar, wenn eine Sache gepfändet, aufbewahrt oder versteigert wurde.Dann hat der GVZ zwei Zahlungen an den Anwalt ausgekehrt.

Bis auf Position Nr.4 erscheint die vorliegende Abrechnung nicht zu beanstanden.

Mit freundlichen Grüßen

F.Sachse


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Fabian Sachse
Langen

38 Bewertungen
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