Escortagentur als registrierte Marke anmelden? Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht
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Escortagentur als registrierte Marke anmelden?


22.10.2007 09:46 |
Preis: ***,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Sebastian Stark




Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte gern - wie einige meiner Mitbewerber - meine Escortagentur, welche ich in München führe, als Marke anmelden.

Die Konstellation ist folgende:
Ich habe eine "XYZ GmbH" (hier wegen Anonymität Name verschlüsselt) in München registriert. Diese GmbH hat zum Geschäftszweck Unternehmensberatung, Bürodienstleistungen, Übersetzungen usw. usw. und auch unter anderem die Vermittlung von Hostessen und Modellen. Die Hostessenvermittlung geschieht unter dem Namen "XYZ Escortagentur" ist aber neben den anderen Geschäftsfeldern nur ein weiterer Geschäftszweig/-feld der "XYZ GmbH" (XYZ ist identisch bei beiden). Rechnungen, Provisionsabrechnungen usw. werden immer unter "XYZ GmbH" geschrieben.

Meine Frage:
Ich möchte den Namen "XYZ Escortagentur" als Marke schützen lassen. Ist das möglich oder kann ich nur die "XYZ GmbH" als Marke schützen (was nicht gewünscht ist von mir)?

Was kostet so was ungefähr (habe mal etwas um die Euro 400,00 gehört für 10 Jahre) und kann ich das auch allein ohne Anwalt machen? Muss ich die Markenanmeldung "begründen"?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 63 weitere Antworten zum Thema:
Marke
22.10.2007 | 12:39

Antwort

von

Rechtsanwalt Sebastian Stark
34 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

auf Grund des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts will ich Ihnen Ihre Fragen, wie folgt beantworten:

1. "XYZ Escortagentur" markenfähig?
nach § 3 Absatz 1 MarkenG sind alle Zeichen, insbesondere Wörter markenfähig, wenn sie geeignet sind Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Somit wäre "XYZ Escortagentur" grds. markenfähig im Sinne des § 3 Absatz 1 MarkenG. Es dürften jedoch ferner keine absoluten Schutzhindernisse im Sinne des § 8 MarkenG vorliegen, die nach dem von Ihnen dargestellten Sachverhalt jedoch nicht ersichtlich sind. Realtive Schutzhindernisse nach § 9 MarkenG könnten ebenfalls einer Eintragung entgegenstehen, diese liegen insbesondere dann vor, wenn die einzutragende Marke schon existiert ("XYZ Escortagentur" wurde von einer anderen Firma als Marke eingetragen).

Demnach ist auf Grund des von Ihnen dargestellten Sachverhalts "XYZ Escortagentur" grds. als Marke eintragungsfähig.

2. Kosten der Eintragung?
Die Anmeldegebühr einer Marke beträgt nach Gebührennummer 331 100 zur Zeit 300,00 €.
Die Klassengebühr bei Anmeldung einer marke beträgt nach Gebührennummer 331 300 zur Zeit 100,00 €.
Die Gebühr des Antrags auf ein beschleunigtes Verfahren beträgt nach Gebührennummer 331 400 zur Zeit 200,00 €.

Demnach müssten Sie im Falle einer gewünschten Eintragung mit 400 - 600 € rechnen, es sei denn Sie wünschen eine Eintragung als Kollektivmarke. In diesem Falle sind die Gebühren deutlich höher (ca. 1050 - 1250 €).

3. Anwaltszwang?
Ein Anwaltszwang besteht nicht, Sie können den Antrag selber einreichen oder sich anwaltlich vertreten lassen.

4. Begründungserfordernis?
Ein Erfordernis zur Begründung besteht ebenfalls bei der Anmedlung zur Marke nicht. Erforderlich ist die Einreichung der vollständigen Anmeldung zur Eintragung einer Marke beim deutschen Marken und Patentamt. Hierfür müssen Sie sich lediglich den Antrag zukommen lassen und vollständig ausfüllen.

Ich hoffe Ihnen Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet haben und stehe Ihnen für eventuelle Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen

Sebastian Stark, Rechtsanwalt


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Sebastian Stark
Konstanz

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